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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0114
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Kurland.

nicht mehr gefellig, widerum von sich verstossen
und veriaget. Das sol hinfuro ihnen keines weges
zugelassen werden, sondern bei dem halse ver-
boten , die ubertreter verfolget und ohne gnade
gestrafet, auch ohne jenigen verzug darnach
trachten, das die, so weiber, welche inen nicht
verehlicht oder vertrauet, bei ihnen haben, die-
selben als fort sich durch die predicanten trauen
und verehlichen lassen, und die jenigen, so von
der herschaft oder der edeleute pauren, diesem
ernstlichen christlichen bevehlich, in sechs wochen,
nach verkündigung desselben, wie in der visitation
geschicht, nicht wolte folge leisten und nachleben,
sollen den hals verbrochen, denselben ihrer obrig-
keit oder der kirchen abzulösen, und dennoch
darnach schüldig und pflichtig sein, vorigem be-
vehlich der verehligung wegen nachzusetzen.
Und solten hinfuro sich keine unterstehen,
unersucht ihrer obrigkeit oder der amtleute, auch
ohne der eltern rath und wissen, sowol der per-
sonen verwilligung zu freien oder weiber zunemen.
Wenn solchs vorher gegangen, so solten dieselben
personen, niemands ausgenommen, sowol deutsche
als un deutsche, zu dreien malen ebenmessig, wie
oben berürt, abgekündiget und also fölgig nach
gottes ordnung und gebrauch der heiligen christ-
lichen kirchen, in der christlichen versamlung, zu-
sammen gesprochen und vertrauet werden. Davon
solten die undeutschen leutlein für dis mal, und
im ersten anfange oder einfürung dieses christ-
lichen notwendigen gebrauchs, dem prediger etwas
zugeben nicht verbunden sein, es were denn sache,
das sie es gutwillig und one alle erfürderung
theten, hernacher könte es geordnet werden, das
der breutigam dem prediger sechs schilling rijgisch
gebe, und was gott also zusammen gefügt, das
solte von keinem menschen gescheiden werden.
Das sechzehende, von festen.
Alle gewönliche festa Christi unsers herrn
sollen gehalten werden. Als:
Nativitatis oder der geburt Christi mit folgen-
den beiden tagen.
Circumcisionis, das fest der beschneidung
Christi.
Epiphaniae, das fest der erscheinung oder
offenbarung Christi.
Purificationis, der tag der opferung Christi in
dem tempel.
Anunciationis oder Conceptionis Mariae, Marien
botschaft.
Coenae domini, gründonnerstag, daran von des
herrn abentmahl gepredigt.
Passionis, karfreitag vom leiden Christi pre-
digen.
Paschatis, ostern, tag der auferstehung Christi
alle drei tage.

Ascensionis, himelfart.
Pentecostes, pfingsten alle drei tage.
Trinitatis.
Baptistae Iohannis.
Visitationis Mariae.
Michaelis archangeli et omnium angelorum.
Auf diese feste sol es allerseits nach voriger
ordnung in den kirchen verrichtet, allein das man
in den hauptkirchen, da zuhörer verhanden, und
es die pastores bei bringen können, das fest mit
einer gebürlichen früpredigte ziere. Item, das die
introitus und sequentiae de tempore unterschiedlich
gesungen werden, und wenn die festtage ver-
handen, sollen sie abgekündiget, und die her-
schaft vermanet werden, dem volke raume zeit
zum gottesdienste zu vergünnen, desgleichen allent-
halben in gemeinen predigten und beichtsachen
die leute fleissig bewegen, das gesinde und
arbeitern volk zur kirchen zuhalten.
Wie es die vasten uber oder in der marter-
woche mit den predigten und gesengen sol ge-
halten und verrichtet werden, dieses fals haben
sich die pastores mit ihrem verordenten super-
attendenten, sonderlichen in der visitation zu be-
reden und zuvereinigen.
Die evangelia an der aposteltage mögen in
der wochen um der historien, lehr und exempel
willen, an den gewönlichen tagen ohne feir, wenn
sonst ein serrnon geschicht, gepredigt und ver-
kleret werden.
Denn es die hohe not erfürdern thut, das
man um der eingewurzelten und gewöntlichen
papistischer heuchelei willen an der apostel oder
anderer heiligen tagen keine sonderliche feste oder
feier gestatten sol, viel weniger ihnen apostel aus-
theilen und der armen unverstendigen leutlein
abgötterei sterken, als von vielen geizwensten ge-
schicht, die allerlei abgöttische opfer und missbreuche
anrichten, handhaben und verteidingen. Das sol
in diesem fürstenthum genzlich aufgehaben, ver-
boten und mit nichte gestattet werden.
Das siebenzehende, von gefessen und
ornamenten der kirchen.
Unsere kirchen sollen nebenst den kirchhöfen
reinlich, ehrlich und zierlich zugerüstet sein und
gebürlicher weise, wie in der reformation an-
gezeigt, gehalten werden, und in den kirchen nicht
mehr als ein altar, dafür das hochwirdige sacra-
ment verreichet sein mus, die andern, so noch
vorhanden, sollen weg gereumt und mit allen
abgöttischen bilden abgethan, und dafür andere
herliche historien aus dem alten und neuen testa-
mente, sonderlich von der auferstehung und von
dem jüngsten gericht, den armen undeutschen zum
besten gemalet und christlich verordnet werden.
 
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