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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0126
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110

Kurland.

Und der herr, unser gott, sei uns freundlich,
und fürdere das werk unser hende bei uns, ja
das werk unser hende wolte er fürderen, amen,
amen, halleluia, halleluia.
[Es folgen die Symbola oder Glaubensbekennt-

nisse der Apostel, des Nicaenum, des Athanasius,
des Ambrosius und Augustinus, sowie einige Ge-
bete.]
Gedruckt zu Rostock bei Johan. Stöckelman
und Andream Gutterwitz. Anno 1572.

16. Ausschreiben Herzog Gottfrieds vom 25. November 1582 und Erklärung der Pastoren darauf.
[Nach Scriptores rerum Livonicarum II, S. 300. Vgl. oben S. 47.]

Fürstlicher befehl an die visitatores
wegen publicirter kirchenordnung.
Von gottes gnaden, wir, Gotthard, in Lief-
land, zu Curland und Semgallen Herzog etc. etc.
entpieten den ehrwirdigen, ehrnvesten und ehr-
barn, unsern lieben andechtigen und getreuen
semtlichen pastorn, haupt- und amtleuten, auch
denen vom adel und allen andern eingesessenen
unsers fürstenthums Curland unsern gnedigen gruss,
und zweifeln nicht, ihr habt euch allerseits zu
erinnern, was auf nechst gehaltenem landtag zu
Mitau dieses 82ten jahres unter andern in kirchen-
sachen, die ehre des allerhöchsten betreffende, der
kirchenvisitation halben beredet und beschlossen;
nemlich, dass wir dieselben wollen zum fürder-
lichsten für sich gehen und ins werk richten
lassen; damit der mangel der kirchen und kirchen-
diener, so viel müglich in besserung gebracht
und gottes name und ehre, zu unser allen seelen
heil und seligkeit in unsern landen, durchaus mit
fleiss und treuen gefördert werde. Demselben zu
folge haben wir nunmehro (weil es bishero anderer
erheblichen verhinderung wegen nicht geschehen
können) allda zu euch in Curland in alle und
jede kirchspiele abgefertigt und befehligt den
ehrenvesten, unsern rath, kirchenvisitatorn und
lieben getreuen, Salomon Henning, dass er zu
erster seiner gelegenheit, so bald gott der herr
dazu treglichen weg und wetter verleihen wird,
dieselbe kirchenvisitation soll vor die hand nehmen,
und einhalts unserer unlangst im druck publicirten
kirchenordnung ausführlich machen; dazu wir ihm an-
statt eines superintendenten, weiln wir zu demselben
so eilig nicht wieder gelangen können, vor dieses
mal zu mitgehülfen verordent und deputirt. Wie
wir dann kraft dieses commisses dazu deputiren
und verordnen: die ehrwirdige und wohlgelahrte
unsre liebe andechtige: ern Job. Pollitium zu
Goldingen und ern Balthasar Lembruck zu Tükum
pastores, welche ihme in den examinationibus und
allen andern vorfellen mit rath und that bei-
wohnen sollen, damit alles ordentlich und wohl
verrichtet, nicht allein bei den zuhörern und unter-
thanen, sondern auch bei den pastorn, bei
welchen eines theils auch nicht geringer un-
verstand , unfleiss und ergerliches leben vermerkt

und gespürt werden, auch dass inne gemeine bei
predigern und zuhörern, die offentliche grobe
laster und sünde, durch gebürliche mittel des
christlichen bannes müge abgeschaffet und die
schüldigen zur busse vermanet werden. Insonder-
heit aber und zu voraus, so wollen wir in unsern
landen bei vermeidung höchst- und ernster strafe
von menniglich hohes und niedriges wesens, geist-
liches und weltliches standes keine andere re-
ligion wissen, denn die heilige reine augspurgische
confession, wie sie anno 1530. von etlichen cur-
und fürsten, auch Stenden des heil. röm. reichs
durch den teuren mann gottes D. Martinum
Lutherum gestellet und ubergeben , auch darnach
solches in ein offen gedrucktes büchlein, des titels :
Wider die alten und neuen sacramentschwermer
wiederholet, so anno 1544. in druck ausgegangen;
bei welcher religion wir und unsre unterthanen,
auch von der hochlöblichen in gott ruhenden und
jetzigen regierenden königl. majestät in Polen,
unserm allergnedigsten herren, dafür wir gott
dem allmechtigen ins heupt, und ihrer königl. maj.
inniglichen und demütigen dank wissen, privilegirt
und gnugsam versichert sein. Gott der herr wolle
uns und unsere erbherrschaft sammt unsern predi-
gern und unterthanen zu ewigen zeiten dabei gnedigst
schützen und erhalten. Insonderheit ist es unser
gnediger und ernster wille und meinung, weil
leider die sacramentschwermerei der zwinglianer
und calvenisten fast hin und wieder sich aus-
breitet und überhand nimmt, dass sich alle und
jede unsers fürstenthums Curland und Semgaln
pastorn, prediger und seelssorger zu den 10 artickeln
vom hochwürdigen sacrament, in der paedagogia
vom ehrwirdigen, hochgelahrten herrn D. Nicolao
Selneccero fein rund, deut und ordentlich, laut
der institution und einsetzung von unserm einigen
erlöser und seligmacher Jesu Christo, verfasst und
begriffen, bekennen, dieselben mit ihren eignen
henden unterschreiben, auch nichts anders lehren
gleuben, so lieb einem jeden seine pfarre oder
kirchendienst ist, und davon nicht aus dem fürsten-
thum wollt vertrieben und verstossen sein. Denn
ob wir wol von obgedachter augspurgischen con-
fessionis vorwanten, etlicher dero fürnemsten
churfürsten, fürsten und andern evangelischen
stedte und stenden, zu der subscription des christ-
 
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