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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0135
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Erlass des Herzogs Albrecht für Grobin von 1561.

119

Wo auch an ermelter örter einem die pfar-
her mit solicher notturft nicht vorsorgt, solle der
heuptman sehen, ob ohne sondern abgang und
nachteil fr. dt. den armen pfarhern gleichwol
mochte geholfen werden, das ein ider zu besserm
unt[er]halt etwas an viehe erhalten muchte.
Hirneben lassen sich f. dt. bedunken, weil
die von der Lifaw und andere, so kegen Grobin
gewiedemet, nicht allzuweit haben, das am be-
quemesten der pfarher allzeit daselbst zur stelle
sich aufenthalte und die kirchenkinder dahin ge-
wiesen werden, die kirche alle sontag je zum
wenigsten aus idern hause 1 person zu besuchen,
dazu dann dem hauptman fleissig aufmerken ge-
höret.
Also und gleicher gestalt soll es mit den
andern beiden kirchspielen auch gehalten werden.
Wan aber kranke oder schwache vorhanden,
sollen die pfarher ohne mittel dieselben besuchen,
sie trosten und mit dem hochwürdigen sacrament
vorsehen. Gleicherweise auch die kindlein mit
der tauf nicht vorseumen. Damit aber solche not-
wendigkeiten und gotliche ehre betreffende sovil
stadtlicher zuvorrichten, sollen kirchenveter vom
adel und andere verordnet werden.
Dem tolk auf der Heiligen Ahe wollen f. d.,
weil er tolk ist, das stuck land zum garten
gonnen, auch den ungerischen gulden zins erlassen;
doch das er auch dargegen, wan der pfarher
nach Rutzow und sonster zu kranken gefordert,
seinem eigen erpieten nach ihnen fuhre. Wan er
aber nicht mehr tolk sein kan, solle solichs f. d.
oder ihren nachkommen widerum heim und zu-
fallen.
Als der voigt boricht gebeten, wes er sich
gegen des amts underthanen und sonderlich mit
denen, die freie lehengueter haben, mit abschiffung
ihres holzes und anderer waren zu vorhalten:
Darauf thun ihre f. d. diese erclerung, das sie
nicht geneigt sonderlich denen vom adel an ihren
freiheiten einige vorkürzung zu thun, wie sie
ihnen auch solichs vormittelst ihrer brief und
siegel anders zugesagt. Es muss aber gleichwol
solche freiheit auch nicht missbraucht werden, und
ist demnach f. d. befehlich und gemutsmeinung,
das der voigt den vom adel das ihrige, wes sie
an holz auf dem ihrigen erbeiten oder an andern
waren erpauen, frei abzuschiffen gestate, doch
f. dl. an ihrer gerechtigkait nichts hogeben, also,
das niemands nichts abschiffe, keufe oder vor-
keufe, es sei dann fr. d. holz oder andere waren
vorkauft oder abgeschifft. Also auch ihrer f. d.
im einkaufen der vortritt vorbehalten.
Wo aber etzliche zur Heiligen Ahe oder
Libow gesessen und nicht von dem ihrigen holz
oder ander ware hetten, sondern soltens von andern
bürgern keufen, auch wider vorkeufen, von dem-

selbigen konnen f. d. zu schwechung des pfandes
ihre gerechtigkait nicht nachlassen.
Das der hofman zu Ritzaw die hofmutter ehe-
liche, damit seind f. d. in gnaden zufrieden, doch
das si sich treulich und wol halden.
Dem littischen edelman, Windangus gnannd,
soll er die leute, welche er fordert, nicht folgen
lassen, aus denen ursachen, weil solichs zuvor
nicht breuchlich gewesen und die leute numehr
so lang da gesessen, und wiewol ihre f. d. mit
dem grossfurstenthum Littauen wegen des fursten-
thums Preussen in vortregen stehen, welche clare
und ausdrückliche mass setzen, wie es in solichen
fellen zu halten, gehen doch dieselben vortrege
das amt Grobin nichts an, derhalben solle er
diesen und andere in solichen furderungen ab-
weisen.
Anlangend Rudolph von Radens pitt wegen
ein stück landes, seind ihre f. d. zufrieden, das
ihme dasselbig gegen zimliche vorgleichung (weil
es sonst wuest) eingereumet oder aber, wo die
strandfogtei, als hernach gemeldet, des orts mit
einem buchsenmaister nicht kunde bestellet werden,
liessen sich f. d, bedunken, weil dan nachgenanter
Rudolff von menniglich geruehmet, nicht ungeraten
sein solte, alsdan mit ihme gehandelt und neben
dem stuck landes ein zuschub gethoen wurde,
auf das er die strandfogtei zu vorwalten uber sich
niehme.
Der roggen, so aufm haus Grobin ubrig und
zu vorkaufen, soll alle wege, soviel des zu en-
peren, bei gutem weter nach der Memel geschickt
werden.
Zu ausfuehrung des kalkes haben f. d. die
ordnung gethoen, das den winter uber von der
Memel 8 wollachen gegen Grobin sollen gelihen
werden, die kan man mit leichtem futer erhalten
und zur ausfuhr gbrauchen. Es soll aber der
voigt fleiss anwenden, das er mitler zeit selbst
wollachen zulege.
Die bestellung des strands anlangend, lassen
sich f. d. bedunken, das auf die itzigen strand-
foigte allzu viel gegangen und haben bei sich
bodacht, das, weil ihre f. d. ohne das zwen
buchsenmaister alda aufm haus halten, der uncost
dadurch konte abgeschaft und 1 buchsenmaister
kegen der Heiligen Ahe und der ander ken Lifaw
gesetzt und, weil sie kein geschutz zu warten,
damit sie die besoldung vordienten, den strand
zu bewahren ihnen auferlegt. Es konden aber
dieselben in vorfallenden nothfellen allewege aufs
haus gefordert, auch durch dieselben im jar ein
mal oder etzliches zum geschutz, so da vorhanden,
gesehen werden. Furnemlich lassen sich f. d. bo-
dunken, das kegen der Lifaw einer wol zu
bkommen sein solte, weil er das schenkwerk im
kruge und die gasterei zu seiner notturft zu ge-
 
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