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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0137
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Die Sackenhausen’sche Kirchenordnung von 1568.

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von erben zu erben mit der kirche zu Sacken,
und daselbsten, mit land, strand und leuten reich-
lichen begnadet und begabet, und bis anhero
durch gottes hand (und sonst keines menschen)
wunderbarlichen beschützet und erhalten, erkennen
wir uns schuldig vor allen dingen, gott dem all-
mächtigen , Christum unserm herrn und heiland,
und h. geist, ohne unterlass dafür zu danken, zu
loben und zu preisen, und seines heil, namens
ehre, und das heilige seligmachende göttliche wort
nimmer zu vergessen, damit wir nicht als die un-
dankbaren möchten erfüret und befunden werden,
sondern vielmehr nun und allezeit bei uns und
unsern wahren erben und nachkömmlingen nun
fortan und zu ewigen zeiten eine christliche gött-
liche ordnung mit der kirchen und unserm christ-
lichen pastoren und seelsorgern zu Sacken möchte
aufgerichtet, und festiglich gehalten werden, damit
die ehre gottes vor allen dingen gefördert, gottes
wort lauter und rein gelehret und geprediget und
wir dadurch gebessert und der strafe gottes, so
wir durch verachtung gottes, seines h. worts oft
und viel verdient, entfliehen mögen. So haben
wir berührte sämtliche von Sacken, genannt von
der Osten, diese ordnung wie folgt, articuls weise
stellen und setzen lassen, damit der pastor seine
besoldung jährlichst gewiss erlangen möge, und
ein jeder part wissen möge, was ein jeder alle
jahr zu thun und zu lassen schuldig sein solle.
Solche zu geschehen, helfe uns allen gott, die
einige heilige dreifaltigkeit, durch Christum, unsern
heiland. Amen.
Anfänglichen, nachdem die gottseeligen
vier gebrüder, unsere liebe aeltern,
als nemlich Johann, Otto, Heinrich
und Alexander, gebrüdern von Sacken,
nach absterben und tödlichen abgang seeligen
alten Heinrich’s von Sacken, unser alter
grossvater, das haus zu Sacken und alle lande
und strandgüter in vier theile getheilt haben, und
sich verwilliget und vertragen, die kirche zu
Sacken und die pastorei sämtlichen zu bauen und
zu erhalten und auch den pastoren und kirch-
herrn zu Sacken, alle jahr, sämtlichen seine be-
soldung an kirchen-korn und gelde unweigerlichen
zu entrichten, ihn auch mit beförderung in allen
ehren und würden zu erhalten, wie billig, zu dem
auch das kirchen geschmeide, so viel bewusst,
wiederum einzustellen, und zu gottes ehren an-
zuwenden; — demnach wollen und sollen wir
itzige von Sacken und besitzere der Sackischen
güter, die jetzunder von vorgedachten vier parten
land oder strandgüter haben oder besitzen oder
noch in künftigen jahren besitzen mögen, ein
jeder ihr part der kirchen und wiedem hoff mit
bauen, bessern und bezäumen, auf das förderligst
Sehling, Kirchenordnungen. V.

und beständigst, schuldig und verpflichtet sein.
Wie folget:
Ernst von Sacken, Otten sohn dem
elteren, gehört das chor und beinhaus der
kirchen zu bauen und das vierte part zu be-
zäumen , sowol in der wiedem als am kirchhof;
noch gehöret ihm des pastoren stube, beikammer
und eine studierkammer zu bauen und zu er-
halten.
Alte Heinrich, und Johann’s erben
zu Apricken, sel. Johannis sohn, gehört
die halbe kirche ins norden, und dem pastoren
ein klet und eine riege zu bauen und unter ge-
bäude zu erhalten und auch gleich das vierte part
zu bezäumen.
Item Gregor und Heinrich von Sacken,
seligen Zander’s söhnen, gehört die halbe
kirche im süden zu bauen und ein badstub, auch
alles untergebäu zu halten, zu zäumen, auch das
vierte theil.
Item Jürgen Ernst von Sacken zu
Erkulln, seeligen Heinrich’s sohn, ge-
hört der glocken thurm zu bauen, und bauet auch
des pastoren haus und haus-kammer, und be-
zäumet auch das vierte part an wiedem und
kirchhof.
Zum andern. Dieweil sich unsere vorige
gewesene pastoren höchlichen beschweret, dass sie
sich von den vorigen besoldungen, der einkunft
der kirche zu Sacken, nicht hätten erhalten noch
ernähren können, auch von uns und unserer
kirchen derhalben scheiden müssen und unsre ge-
meine verlassen; derowegen setzen und ordnen
wir hiemit beständiglich vor uns und unsern erben,
dass man alle 3 jahre zwo vormünder aus unserm
mittel zu kirchen vormünder kiesen soll, dieselben
der kirche und dem pastoren treülich für sein,
auch alles kirchen-geschmeide, blut-geld, kirchen-
zeug, auch alles, was sonsten zur kirche und dem
kirchherrn gehört, treulich einfordern und was man
zur kirchen nicht nöthig hat, zu gelde machen
und auf rente austhun, zu wohldurft der kirchen
oder der ehre gottes anwenden. — Und sollen
dem pastoren die vormünder alle jahr seine ge-
rechtigkeit und besoldung zu rechter zeit, von den
sämtlichen vetteren von Sacken einfordern und
dem pastori liefern, in seinem wiedems-hofe, da-
mit nicht der pastor mit verwendung seiner be-
soldung halber sich bekümmern darf, sondern mit
den vormündern der kirche. Das sollen und
wollen wir, was uns zu thun gebühret, auf er-
forderung der vormünder williglich und unweiger-
lich thun und entrichten, wie folget:
Zum dritten sollen und wollen wir sämt-
liche von Sacken und besitzern der güter wegen
der berührten 4 parthen, jedoch ein jeder nach
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