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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0144
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128

Mecklenburg.

Albrecht. Wismar 1885; Schreiber, Johann Albrecht I. Halle 1899 (Schriften des Vereins
für Reformationsgeschichte, Nr. 64); Zahlreiche Abhandlungen in Jahrbüchern des Vereins für
Mecklenburgische Geschichte. Vgl. auch die Litteratur zu den Städten.
Archive: Grossherzogiiches Geheimes und Hauptarchiv zu Schwerin (citirt: St.-A.);
Grossherzogliches Hauptarchiv zu Neu-Strelitz; Rathsarchive zu Rostock, Wismar; Archiv und
Bibliothek des Geistlichen Ministeriums zu Rostock; Universitäts-Bibliothek zu Rostock.
I. Die Stellung der regierenden Herzöge Heinrich V. und Albrecht I. zur Reformation
war zunächst eine unsichere. Wie aber trotzdem sehr bald an vielen Orten der neue Geist
sich regte, zeigen zahlreiche Vorgänge in Malchin, Güstrow, Friedland, Neubrandenburg, Rostock,
Parchim, Woldegk und anderen Orten, die hier nicht näher darzustellen sind. Man vergleiche
Jahrbücher des Vereins für mecklenburg. Gesch. 12, S. 279; 16, S. 99; Vorberg, Einf. der
Reform, in Rostock.
Während Albrecht I. dauernd eine ablehnende Haltung beobachtete, wurde Heinrich
der neuen Lehre mehr und mehr geneigt. Der kirchliche Gegensatz wurde durch politische
Differenzen verschärft. Albrecht erstrebte eine völlige Theilung des Landes und der Regierung.
Auf die verschiedenen Regelungen unter den Brüdern ist hier nicht einzugehen. Zu einer
Landestheilung kam es nicht.
Am 25. Januar 1534 fand eine Einigung unter den Gebrüdern statt. Auf Grund dieser
Einigung, die eine gegenseitige Anerkennung der beiden Lehren bedeutete (fürMalchin, wo
nur eine Kirche vorhanden war, wurde eine Art Simultaneum eingeführt), fand eine Auf-
zeichnung des Vermögens der Kirchen statt, die vom Juni 1534 bis in das Jahr 1535 dauerte.
Vgl. Original-Protokoll im St.-A. Schwerin; Registrum ecclesiarum etc.; Schröder, Evang.
Mecklenburg, I, S. 274—288.
Die für Malchin am 25. Januar 1534 erlassene Instruktion für die erste Einrichtung
des evangelischen Gottesdienstes ist abgedruckt in Jahrb. des Vereins für mecklenb. Gesch. 16,
S. 121, und wird darnach unter Malchin abgedruckt.
Im St.-A. Schwerin, General, eccles., findet sich eine Versendungsliste über eine evange-
lische Kirchenordnung, die nach einem Vermerke auf dem Umschlage aus dem Jahre 1534
stammt. Auf dem betreffenden Zettel sind die Anzahl der Exemplare und der Orte bezw. Per-
sonen angegeben, an welche die Ordnung vertheilt wurde. Von den Städten werden dort ge-
nannt Brandenburg, Güstrow, Friedland, Rostock, Wismar und Malchin.
Was es genauer damit für eine Bewandtniss hat, ist nicht mehr mit Sicherheit fest-
zustellen. Die übersendete Kirchenordnung ist wohl die Nürnberg-Brandenburgische Ordnung
von 1533 gewesen. Denn Herzog Albrecht hatte den Seestädten im November 1534 das feier-
liche Versprechen abgegeben, das Evangelium lauter und in Gemässheit der Nürnberger Ord-
nung predigen zu lassen. Die sofort zu nennenden Mecklenburger Ordnungen sind in der That
nichts als Wiederabdrucke der Nürnberg-Brandenburger Kirchenordnung. In der Visitation
von 1535 befahl Herzog Heinrich eine gedruckte Ordnung zu überreichen, „wor sie die nicht
vorhin haben“.
Im Jahre 1535 that Herzog Heinrich den entscheidenden Schritt. Er liess im Sinne
und nach dem Vorbilde seiner evangelischen Standesgenossen eine Visitation vornehmen. Aber
seiner ganzen bisherigen Haltung getreu, that er dies doch nur mit halben, vorsichtigen
Schritten. Er liess visitiren, „da das wort gods zu predigen angefangen ist“, also nicht in den
katholisch gebliebenen Landestheilen, nicht in den Dotirungslanden des Bischofs und auch
nicht in den Landestheilen seines Bruders Albrecht. Visitatoren waren der Hofprediger
Egidius Faber und der Prädikant Nikolaus Kutzke zu Neubrandenburg. Es sollte kein
weltlicher Rechtszwang stattfinden, sondern nur ein „freundliches Ermahnen und Belehren“.
 
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