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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0145
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Mecklenburg.

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Die Instruktion ist in Meckl. Jahrb. 8, S. 38 ff. und hier abgedruckt. (Nr. 24.) Eine freie
Wiedergabe findet sich bei Schnell, Heinrich V., S. 35 ff.
Nicht mit Unrecht charakterisiren die Visitatoren diese Visitation in ihrem Berichte
an den Fürsten Heinrich als den Schatten einer rechten Visitation und fordern ihn auf, auch in
Doberan, Bützow und Schwerin visitiren zu lassen und mit fürstlicher Gewalt „nachzudrucken“.
Vgl. den Bericht, der (modernisirt) bei Schnell. Heinrich V., S. 38—50, abgedruckt ist.
In 311 Exemplaren wurde die Nürnbergische Ordnung vertheilt.
Das Protokoll der Visitation von 1534/35 ist in mehrfachen, nicht gleichlautenden
Exemplaren im St.-A. Schwerin vorhanden. Ein Abdruck findet sich in Meckl. Jahrb. 8, S. 43 ft.
Über eine Verordnung für Malchin (Meckl. Jahrb. 10, S. 121) s. unter Malchin. Eine gründ-
liche Bearbeitung bereitet Pastor Schmaltz vor.
Der Herzog beschloss durch Berufung eines Superintendenten das durch die Visitation
Geschaffene zu erhalten. Johannes Riebling wurde aus Brauuschweig erbeten. Er kam im
August 1537 auf kurze Zeit, 1540 endgültig, und wirkte als Superintendent in Parchim bis
zu seinem im Jahre 1554 erfolgten Tode.
Dieser Superintendent sollte eine Kirchenordnung ausarbeiten. Rostock hatte sich bereits
eigene Ordnungen gegeben (vgl. unter Rostock).
Im Jahre 1535 waren die Theologen von Hamburg, Lübeck, Bremen, Lüneburg, Stral-
sund und Rostock in Hamburg zusammengekommen und hatten im Auftrage ihrer Städte eine
Ordnung in 17 Artikeln ausgearbeitet, um Einigkeit in Lehre und Ceremonien zu erhalten und
besonders auch um die Münster’schen Vorgänge zu verhüten. Diese Hamburger Ordnung wird
am besten unter Hamburg abgedruckt werden. Bei aller Einheit der Grundprinzipien belässt
sie den einzelnen Städten ihre Freiheit im Einzelnen. Dieser Beschluss war nöthig. Denn auch
in Mecklenburg zeigten sich Wiedertäufer, so in Wismar. Deswegen schrieben die Hansestädte
von Lübeck aus an Wismar, dass eine Stadt, die Wiedertäufer und Sacramentirer dulde, aus
dem Bunde ausgeschlossen sein solle, „auf dass wir also semtlich einen got, einen glouven, ein
wort, eine dope und einerlei sakramente hebben“ (Schröder, Evang. Mecklenburg 1, S. 318).
Bei der Kirchenvisitation von 1535 waren in Boizenburg Wiedertäufer gefunden worden.
Eine gründliche Ordnung war am Platze. Wenn man anfänglich wohl an eine
originelle Ordnung gedacht hatte, so gab man doch diesen Plan bald wieder auf und be-
gnügte sich mit dem Wiederabdruck einer der verbreitetsten deutschen Kirchenordnungen, die
auch schon im Lande vertheilt worden war, nämlich der Brandenburg-Nürnberger Kirchen-
ordnung von 1533.
Der Titel der daraufhin publizirten Kirchenordnung lautet: „Kercken Ordeninghe, wo
idth van den Evangelischen Predicanten und Kercken deners mit den ceremonien und Gades
densten, jn deme Forstendome Meykelnborch geholden schal werden. Gedrücket jn der Först-
lijken stadt Rostock dorch Ludowich Dietz 1540“. 135 Bl. und der Catechismus 24 Bogen 8°.
Irrthümlich wird vielfach gelehrt, dass nur von Ceremonien, nicht auch von der Lehre
in derselben gehandelt werde (vgl. König, S. 50; Mark, Einl. in die Schweriner evang.
Kirchengesch., S. 24; Ludolf, Prüfung einiger das Mecklenb. Kirchen- und Patronatrecht
betr. Stücke S. 153; Masch, Beitr. zur Gesch. merkwürd. Bücher I, S. 112; Wiggers,
a. a. O. S. 114 ff. Zuzugeben ist allerdings, dass die Lehre erst in der Ordnung von 1552
schärfer herausgearbeitet worden ist.
Schon Richter, a. a. O. 1, S. 322, und Masch, a. a. O. S. 113, haben bemerkt, dass die
Ordnung ein wörtlicher Abdruck der 1534 in Magdeburg erschienenen niedersächsischen Ausgabe
der Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung ist. Das ist zutreffend. Wenn Schnell,
Kirchenordnungen, S. 45, ausführt, dass die Mecklenburger von 1540, abgesehen von einem Zusatz:
„Unterrichtinge, wo sick de prester mit ceremonien im aventmal holden schol“, ein Wieder-
Sehling, Kirchenordnungen. V. 17
 
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