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Mecklenburg.
abdruck der Nürnberger von 1533 sei, so ist das irreführend. Denn die niederdeutsche Aus-
gabe der Nürnberger von 1534 hat auch diesen Zusatz. Es verhält sich damit vielmehr
folgendermassen.
Die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung in der Folio-Ausgabe von 1533 unter-
scheidet sich von der niederdeutschen (Magdeburger) Duodez-Ausgabe derselben Ordnung von 1534,
abgesehen von rein sprachlichen, durch den Dialekt bedingten Unterschieden, nur in folgenden
Punkten: 1. die Brandenburg-Nürnberger O. hat in den Collekten in dem Abschnitt „Ordnung
der mess, wie die gehalten sol werden“, Bl. XLVIb, als Überschrift: „Ostern“; die Nieder-
deutsche O. dagegen (Bl. 133b): „In den Paschen“; 2. hat die Brandenburg-Nürnberger O. in
„Ordnung des herren abentmals“ den Abschnitt „Underichting, wo sick de prester etc.“ der
Niederdeutschen O. (Bl. 137b—138b) nicht, sondern es folgt gleich nach dem ersten Absatz
der Absatz: „Volgt die ermanung. Ir aller liebsten etc.“, welcher in der Niederdeutschen O.
erst nach dieser „Underrichtinge“ folgt; 3. hat die Brandenburg-Nürnberger O. in der (Folio-)
Ausgabe von 1533 zu den Einsetzungsworten und zum Abendmahl Noten gegeben, während
die niederdeutsche (Duodez-)Ausgabe von 1534 nur den Text bringt.
Richtig ist also zu sagen: Die Mecklenburger Kirchenordnung ist ein wörtlicher Ab-
druck der Brandenburg-Nürnberger Ordnung von 1533 in der niederdeutschen Ausgabe Magde-
burg 1534.
Ich habe die niederdeutsche brandenburg-nürnbergische und die mecklenburgische O.
genau verglichen. Sie stimmen thatsächlich bis auf Rechtschreibung und kleinere, mit dem
Dialekt zusammenhängende sprachliche Verschiedenheiten (die aber niemals den Sinn betreffen)
wörtlich überein.
Auch der „Katechismus edder kinder lere, wo de tho Nörenberg geprediget wert. 1534.
(Gedrücket tho Magdeborg dorch Michel Lotther)“, der in der Magdeburger niederdeutschen
(Duodez-)Ausgabe der Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung angehängt ist, ist der Mecklen-
burger Kirchenordnung von 1540 angegliedert, und zwar unter dem Titel: „Catechismus edder
kinder lere, wo de nicht allene in des Marggraven tho Brandenburg und eines Erbarn Rades
der stadt Nürnberg overicheit und gebeden, sonder ock im lande to Meckelnborch und velen
andern orden und steden allenthalven geprediget wert, den kindern und jungem volke schrift-
lick vorvatet. Tho Rostock by Ludowig Dyetz gedruckt. 1540.“ Er stimmt mit dem Nürn-
berger überein, nur ist dem Mecklenburger das Gebet Manasse angehängt. Am Schlusse findet
sich das Buchhändlerzeichen von Ludwig Dietz und darunter: „In der förstliken stadt Rostock
by Ludowich Dietz gedruckt und vulendet im jare na Christi gebordt dusent viffhundert und
vertich. Am 7. dage Junii“.
Es entspricht also durchaus den Thatsachen, wenn Riebling auf der Visitation von 1541
dem Rathe von Wismar erklärte: „S. F. G. haben etliche Ordnung mit grossen Unkosten nach
den Nirebergischen Ordnungen drucken lassen, darnach es in allen Kirchen, Fürstenthum und
Landen soll gehalten werden“, oder dem Rathe zu Rostock: dass man sich „nach der nach der
Nürrenbergischen Ordnung gedruckten Ordnung“ richten solle.
Diese Kirchenordnung von 1540 bildete das Fundament der Reformation in Mecklen-
burg. Sie wurde zum Theil auch in der Ordnung von 1552 wiederholt. Sie wurde der Visi-
tation von 1541/2 zu Grunde gelegt.
Gleichzeitig dachte man an die Ausarbeitung und Einführung einer ausführlichen Gottes-
dienstordnung. Es erschien auch eine solche unter dem Titel: „Ordeninge der Misse, wo de
vann denn kerckheren unde seelsorgern im lande tho Mecklenborch, im Fürstendom Wenden,
Swerin, Rostock und Stargharde schal geholden werden. 1540“. Am Ende des Buches heisst
es: „Tho Rostock by Ludowich Dyetz gedruckt. A° 1545 am 16. Junii“. (Zur Druckgeschichte
vgl. Hofmeister, in Jahrb. 54, S. 210.)
Mecklenburg.
abdruck der Nürnberger von 1533 sei, so ist das irreführend. Denn die niederdeutsche Aus-
gabe der Nürnberger von 1534 hat auch diesen Zusatz. Es verhält sich damit vielmehr
folgendermassen.
Die Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung in der Folio-Ausgabe von 1533 unter-
scheidet sich von der niederdeutschen (Magdeburger) Duodez-Ausgabe derselben Ordnung von 1534,
abgesehen von rein sprachlichen, durch den Dialekt bedingten Unterschieden, nur in folgenden
Punkten: 1. die Brandenburg-Nürnberger O. hat in den Collekten in dem Abschnitt „Ordnung
der mess, wie die gehalten sol werden“, Bl. XLVIb, als Überschrift: „Ostern“; die Nieder-
deutsche O. dagegen (Bl. 133b): „In den Paschen“; 2. hat die Brandenburg-Nürnberger O. in
„Ordnung des herren abentmals“ den Abschnitt „Underichting, wo sick de prester etc.“ der
Niederdeutschen O. (Bl. 137b—138b) nicht, sondern es folgt gleich nach dem ersten Absatz
der Absatz: „Volgt die ermanung. Ir aller liebsten etc.“, welcher in der Niederdeutschen O.
erst nach dieser „Underrichtinge“ folgt; 3. hat die Brandenburg-Nürnberger O. in der (Folio-)
Ausgabe von 1533 zu den Einsetzungsworten und zum Abendmahl Noten gegeben, während
die niederdeutsche (Duodez-)Ausgabe von 1534 nur den Text bringt.
Richtig ist also zu sagen: Die Mecklenburger Kirchenordnung ist ein wörtlicher Ab-
druck der Brandenburg-Nürnberger Ordnung von 1533 in der niederdeutschen Ausgabe Magde-
burg 1534.
Ich habe die niederdeutsche brandenburg-nürnbergische und die mecklenburgische O.
genau verglichen. Sie stimmen thatsächlich bis auf Rechtschreibung und kleinere, mit dem
Dialekt zusammenhängende sprachliche Verschiedenheiten (die aber niemals den Sinn betreffen)
wörtlich überein.
Auch der „Katechismus edder kinder lere, wo de tho Nörenberg geprediget wert. 1534.
(Gedrücket tho Magdeborg dorch Michel Lotther)“, der in der Magdeburger niederdeutschen
(Duodez-)Ausgabe der Brandenburg-Nürnberger Kirchenordnung angehängt ist, ist der Mecklen-
burger Kirchenordnung von 1540 angegliedert, und zwar unter dem Titel: „Catechismus edder
kinder lere, wo de nicht allene in des Marggraven tho Brandenburg und eines Erbarn Rades
der stadt Nürnberg overicheit und gebeden, sonder ock im lande to Meckelnborch und velen
andern orden und steden allenthalven geprediget wert, den kindern und jungem volke schrift-
lick vorvatet. Tho Rostock by Ludowig Dyetz gedruckt. 1540.“ Er stimmt mit dem Nürn-
berger überein, nur ist dem Mecklenburger das Gebet Manasse angehängt. Am Schlusse findet
sich das Buchhändlerzeichen von Ludwig Dietz und darunter: „In der förstliken stadt Rostock
by Ludowich Dietz gedruckt und vulendet im jare na Christi gebordt dusent viffhundert und
vertich. Am 7. dage Junii“.
Es entspricht also durchaus den Thatsachen, wenn Riebling auf der Visitation von 1541
dem Rathe von Wismar erklärte: „S. F. G. haben etliche Ordnung mit grossen Unkosten nach
den Nirebergischen Ordnungen drucken lassen, darnach es in allen Kirchen, Fürstenthum und
Landen soll gehalten werden“, oder dem Rathe zu Rostock: dass man sich „nach der nach der
Nürrenbergischen Ordnung gedruckten Ordnung“ richten solle.
Diese Kirchenordnung von 1540 bildete das Fundament der Reformation in Mecklen-
burg. Sie wurde zum Theil auch in der Ordnung von 1552 wiederholt. Sie wurde der Visi-
tation von 1541/2 zu Grunde gelegt.
Gleichzeitig dachte man an die Ausarbeitung und Einführung einer ausführlichen Gottes-
dienstordnung. Es erschien auch eine solche unter dem Titel: „Ordeninge der Misse, wo de
vann denn kerckheren unde seelsorgern im lande tho Mecklenborch, im Fürstendom Wenden,
Swerin, Rostock und Stargharde schal geholden werden. 1540“. Am Ende des Buches heisst
es: „Tho Rostock by Ludowich Dyetz gedruckt. A° 1545 am 16. Junii“. (Zur Druckgeschichte
vgl. Hofmeister, in Jahrb. 54, S. 210.)