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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0147
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Mecklenburg.

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Diese „Misse“ hat den Gelehrten viel Kopfzerbrechen bereitet. Man betrachte die Zu-
sammenstellung der Ansichten bei Schnell, Kirchenordnungen, S. 54.
Als Verfasser haben wir wohl Riebling anzusehen. Die verschiedenen Jahreszahlen im
Drucke erklären sich am einfachsten daraus, dass der Druck 1540 begonnen wurde, aber erst
nach beendeter Visitation von 1541/42 fortgesetzt wurde. Riebling hat offenbar die in dieser
Visitation gemachten Erfahrungen verwerthen wollen. Vgl. Jahrb. 4, S. 185; auch Masch,
a. a. O. S. 128. Als Quellen haben hauptsächlich die „Kerkenordeninghe“ und die sächsische
Agende gedient; doch finden sich auch einige originelle Zusätze. (Nr. 27.)
Es sind von ihr bis jetzt vier Exemplare bekannt. Zwei nennt Lisch, in Meckl. Jahrb. 4,
S. 184, ein drittes in der Domschulbibliothek zu Güstrow befindliches erwähnt Schnell; ein
weiteres Exemplar ist in Celle, Min.-Bibliothek, jetzt Königl. Bibliothek zu Berlin (König, S. 50,
Nr. 24), auf bewahrt. Eine Inhaltsangabe findet sich bei Schnell, Kirchenordnungen, S. 49 ff.
II. Damit hatte Mecklenburg eine grundlegende Kirchenordnung und eine Agende er-
halten. An der Verfassung der Kirche hatte sich formell noch nichts geändert. Die Bischöfe
regierten nach wie vor im kanonischen Sinne. Von ihnen war der eine — Herzog Magnus, der
Sohn Heinrich’s, Administrator von Schwerin — allerdings reformationsfreundlich. Die
historischen Grundlagen für die Neugestaltung waren aber auch hier schon gelegt. Denn wenn die
genannten zwei kirchlichen Ordnungen auch nicht ausdrücklich als landesherrliche Gesetze aus-
gingen und anbefohlen wurden, so sind doch die Drucke mit dem fürstlichen Wappen geziert; sie
erschienen zweifellos mit des Fürsten Willen und wurden von seinen Visitatoren als Richtschnur
empfohlen. Wenn das Vorgehen Heinrich’s auch formell mehr den Charakter einer Ermahnung
und Empfehlung als einer rechtlichen Anordnung trug, über seine materielle Bedeutung kann
ein Zweifel nicht obwalten. Die Einsetzung des Landessuperintendenten Riebling war ein weiterer
bedeutsamer Schritt in dieser Entwickelung.
Riebling hielt auch Synoden mit den Predigern ab; so im Jahre 1546 zu Gnoien.
Auch die Visitationen, jene bedeutsamen Formen der landesherrlichen Fürsorge für
reine Lehre und gleichmässige Ordnung, liessen nicht auf sich warten. Die grosse Visitation
von 1541/42 diente der Durchführung der neuen Ordnungen, und während die Visitation von 1535
noch ganz im Geiste der Ermahnung gehalten war, fasste der Landesherr hier auch weltlichen
Zwang ins Auge und setzte die Kommission nicht mehr bloss aus Geistlichen zusammen.
Als Visitatoren fungirten Riebling und Hofprediger Kückenbieter (Nossiophagus) [seit
1559 Superintendent in Neu-Brandenburg], der Rath v. Pentz, und der Sekretär Leupold.
Eine Geschichte der Visitationen inMecklenburg fehlt zur Zeit noch und kann natür-
lich hier nicht geboten werden. Sie steht übrigens aus der Feder von Pastor Schmaltz bevor.
Jedoch sei für unsere Zwecke Folgendes aus dem Protokoll im Staatsarchive zu Schwerin
mitgetheilt:
Die Visitatoren verkündeten auf Befehl des Fürsten eine Anzahl Bestimmungen, die
sich ziemlich gleichlautend für Rostock, Malchin, Güstrow, Schwerin, Wismar und Gnoien vor-
finden. Bei anderen Städten wird im Protokoll auf diese verwiesen, so z. B. unter „Warne“,
d. i. Waren, Bl. 125 e des betr. Stückes im St.-A.Schwerin) auf die Artikel von Malchin.
a) Zunächst ist im Akt Wismar behandelt. Es finden sich Ansprache der Visitatoren, Er-
mahnungen und dann die Visitations-Punkte. Schröder 1, S. 361, hat sie ganz frei wiedergegeben;
sie werden daher hier erstmalig unter Wismar aus dem Schweriner Archiv Bl. 1d—6a abgedruckt.
b) Schwerin. Die Ordnung hat Schröder frei wiedergegeben; sie wird daher hier
genau nach dem Original (Bl. 20) unter Schwerin abgedruckt.
c) Rostock. Auch hier findet sich zunächst eine Ansprache der Visitatoren, dann eine
Antwort des Raths und sodann „die Artikel, die aus bevel e. f. g. von uus allen Predikanten
zu Rostock mit willen eines Erb. Raths seint angezeigt worden, wie es hinford zu der ehr des
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