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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0148
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Mecklenburg.

allmächtigen Gottes in der kirchen soll gehalten werden“ (Bl. 109b—110a). Letztere werden
unter Rostock abgedruckt.
d) Bl. 117 ff. folgt die Verordnung für Malchin, ähnlich wie für Schwerin und Wismar,
wenigstens in den ersten sechs Punkten; als siebenter findet sich der Auftrag, einen Prediger
anznstellen; als achter, Schulen zu visitiren; als neunter, Schulen und Kirchengebäude zu erhalten.
Da sie in Mecklenb. Jahrb. 16, S. 122 ff., abgedruckt ist, unterbleibt hier der Abdruck.
e) Bl. 137 folgt eine ähnliche Verordnung für Güstrow, die bei Schröder 1, S. 407,
wörtlich abgedruckt ist.
Eine Zusammenstellung von Artikeln, die auch äusserlich mehr die Form einer Ver-
ordnung trägt, findet sich in demselben Akte des St.-A. Schwerin, Bl. 29b—32, und wird
darnach erstmalig ab gedruckt. (Nr 26.)
Auf Grund dieser generellen Zusammenstellung geschah dann die Visitation in den
anderen Ortschaften und wurden die Ansprachen an die Räthe gehalten. Es folgt im Akte
sofort das Visitationsprotokoll von Grabow, später von Neubrandenburg u. s. w. Vgl. auch
Schröder 1, S. 411 ff.
In dieser Visitation von 1542 spielt auch das Türkengebet eine grosse Rolle. Ein vollständiges
Formular zur Abhaltung der Freitagsandacht gegen die Türken siehe bei Schröder I, S. 464ff.
Eine aus späterer Zeit stammende amtliche Zusammenstellung der Ortschaften, die
1541 und 1542 visitirt wurden, mit Angabe der genauen Daten und der Visitatoren, findet sich
im St.-A. Schwerin, Generalia, Kirchen-Visitationen.
Im Anschluss an diese Visitation liess Herzog Magnus, der Administrator des Bis-
thums Schwerin († 1550), 1542 und erneut 1544 in seinem Stiftslande zu Bützow visitiren.
Vgl. Jahrb.16, S. 128; 49, S. 248.
Durch seine Vermählung 1543 hatte er seinen Standpunkt gewählt und stand nun in
scharfem Gegensatze zum Kapitel zu Schwerin. Sein Onkel Albrecht blieb bis zu seinem
Tode (5. Januar 1547) katholisch und wünschte auch, dass seine Söhne der alten Lehre treu
blieben. Aber Johann Albrecht offenbarte sich im Gegentheil als ein entschiedener Anhänger
der Reformation und nahm insbesondere auch offene Stellung gegen das Interim.
Zur Berathung über die Stellungnahme zum Interim schrieben Heinrich und Johann
Albrecht einen Landtag aus. Am 20. Juni 1549 traten dia Stände in Sternberg zusammen. An
den Verhandlungen nahmen die beiden superintendenten Riebling und Ömeken, die Rostocker
Professoren und zahlreiche Geistliche theil. Die Beschlüsse waren eine klare Absage an den
Kaiser und die Formulirung eines echt lutherischen Bekenntnisses. Vgl. Schnell, Das Be-
kenntniss des Herzogthums Mecklenburg, Kaiser Karl V. 1549 überreicht, neben demjenigen
des Landes Braunschweig-Lüneburg. Berlin 1899 (hier ist das Bekenntniss abgedruckt); vgl.
auch Schnell, Mecklenburg im Zeitalter der Reformation, S. 310.
III. Johann Albrecht regierte zunächst zusammen mit seinem Onkel Herzog Heinrich,
nach dessen Tode (1552) anfangs allein, dann gemeinsam mit seinem Bruder Herzog Ulrich.
1551 setzte Joh. Albrecht (im Einvernehmen mit Herzog Heinrich) zur Ausarbeitung einer aus-
führlichen Kirchenordnung eine Commission ein. Die Commission arbeitete zuerst in Rostock,
dann in Schwerin noch in demselben Jahre den Entwurf nach dem Vorbilde der kursächsischen
Kirchenordnung aus. Die Hauptarbeit vollzog Prof. Dr. Aurifaber; Mitarbeiter waren die Super-
intendenten Riebling und Ömeken. Doch scheinen auch Schwerin’sche Prediger, wie Kücken-
bieter und Ernst Rothmann, betheiligt gewesen zu sein. Der Herzog billigte den Entwurf
Aurifaber übergab ihn darauf persönlich in Wittenberg Melanchthon zur Begutachtung. Dieser
hat namentlich am ersten Theile mancherlei verbessert, auch sonst geändert (Grapius, Evang.
Rostock, S. 313 ff.). Wiggers will bloss von unbedeutenden Änderungen und Zusätzen wissen.
Richter 2, S. 115, hat dagegen mit Recht bemerkt, dass sich hier das Examen ordinandorum
 
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