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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0149
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Mecklenburg.

133

Melanchthon’s zum ersten Male findet (so auch schon Masch, S. 113), dass die von Melan-
chthon verfasste, sogen. Wittenberg. Reformation von 1545 (vgl. Sehling, Kirchenordnungen I,
S. 59) benutzt ist — „zu Grunde gelegt“ ist zu viel gesagt —, dass Melanchthon auch gerade dieser
Kirchenordnung besonders oft in seinen Briefen gedenkt (Corp. Ref. 7, 1007, 1016, 1032, 1033,
832). Melanchthon hat auch bereits 1552 für seine Zwecke eine Neuausgabe veranstaltet
(s. S. 134). Und mit Bezug auf diese Ordnung nennt er sich: civis Megalopyrgensis ecclesiae
(Brief vom 25. Februar 1557, bei Schröder 2, S. 197). Weiter ist auch darauf aufmerksam
zu machen, dass diese Kirchenordnung von 1552 bezw. 1554 im Jahre 1559 als „Wittenbergische
Kirchenordnung“ gedruckt wurde (vgl. unten S. 135, Nr. 7). Melanchthons Antheil ist also ein ziemlich
grosser gewesen, wenn es auch zu weit geht, ihn geradezu als Verfasser zu bezeichnen (Placius,
Osiander, vgl. König, S. 53; Handbuch des mecklenburg. Kirchen- und Pastoralrechts, S. 19 ff.).
Wenn Schnell behauptet, dass der Abschnitt „Der Ordinanden Examen“ in der Kirchen-
ordnung älter sei als die inhaltlich gleiche berühmte Schrift Melanchthon's, und nicht von
diesem herrühre, so scheint mir seine Beweisführung doch nicht genügend tief begründet zu sein.
Die Kirchenordnung erschien 1552 hochdeutsch in Wittenberg bei Hans Lufft. 34 Bl. 4°.
Für Mecklenburg wurden 500 Exemplare gedruckt; vgl. Meckl. Jahrb. 5, S. 228; Schnell,
Kirchenordnungen, S. 65, 67.
Von der Hand des Johann Aurifaber geschrieben, findet sich im St.-A. Schwerin folgende
interessante, auf unsere Kirchenordnung bezügliche Zusammenstellung:
„Ausgab des drucks halben der Kirchenordnung und Oration M. Davidis,

darauf ich von m. g. h. 80 fl. empfangen:
Für Ion und zerung gegen Wittenberg für mich und meinen diener . . fl. 6 ß 11
Zu Wittenberg in der Herberg gezalet.fl. 15 ß 12
Dem Lucas Maler von zweien wopen m. g. h. zu reisen 17 gr.fl. 0 ß 22½
Dem formschneider von beiden woppen zu schneiden.fl.4 ß 6
Mehr dem formschneider von 115 stocklin mit noten.fl. 6 ß 4½
Dem Hans Lufft für 500 Exemplar, so eins 30 Bogen haben wird, zu 21 gr.
fl. 45 facit zu 24 ß.fl. 50 ß 20
Den setzern und druckern ir gewonlich dranggeld.fl. 1 ß 7
Für Ion wiederumb nach Rostock.fl. 4 ß 21½
Zerung unterwegens.fl. 5 ß I8½
Zerung dem für man zurück.fl. 3 ß 21
Dem Ludwig Tietz von Magistri Davidis Oration zu drucken.fl. 6 ß 0
Summa fl. 106 ß 0
Rest mir m. g. h. fl. 26.“

Dazu gehört eine Quittung des Johannes Aurifaber, dass er von Rentmeister Essfeit
142 fl. erhalten, davon 110 wegen seines Stipendii, „so mir des nehest verschienen halb jar, als
von Luciae des 1551 jars bis auf Trinitatis dieses 1552 jares zustendig, 26 floren aber uff die
uncost des druckes der Kirchenordnung über die vorige darlag gegangen, und endlich 6 fl. in
der herberg zu Gustrow von hern Johann Ribling, Doctor Johann Hoffmann und mir sind ver-
zeret worden“.
Diese Ordnung ist sehr berühmt geworden. Sie ist übergegangen in die Kurpfälzische
von 1554, die Pfalz-Zweibrückensche von 1557, die Leiningische von 1566, die Braunschweigisch-
Lüneburgische von 1563, die Hessische von 1566, die Kurländische von 1570, die Oldenburgische
von 1573, die Hoyasche von 1582.
Über die Quellen der Kirchenordnung von 1552 siehe die Untersuchung von Schnell,
S. 69 ff. Über das Verhältniss zu den vorhergehenden Ordnungen vgl. Schröder 2, S. 2 ff.
Wir drucken sie — da die Grundlagen niemals völlig genau wiedergegeben sind — vollständig
 
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