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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0150
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Mecklenburg.

ab, auch den Abschnitt „Der Ordinanden Examen“, da er hier in der ersten Fassung
auftritt und das Corp. Reform. XXIII die Ausgabe von 1558 wiedergiebt. Zu den einzelnen
Ausgaben des Examen Ordinandorum Melanchthons vgl. die Einleitung im Corp. Reform.
XXIII, S. I ff.
Die Schicksale dieser Kirchenordnung waren die folgenden:
1. Wiggers (Mecklenb. Kirchengesch., S. 127) theilt nach Eschenbach, Bemerkungen
aus dem Mecklenb. Recht. Rostock 1815. S. 3, mit, dass merkwürdiger Weise gleichzeitig eine
zweite, nicht völlig übereinstimmende Ausgabe erschienen sei. Diese zeichne sich schon
äusserlich dadurch aus, dass ihr die beiden mecklenburgischen Wappen fehlten, während im
Übrigen als Drucker ebenfalls Hans Lufft 1552 angegeben sei. Die (sogleich zu nennende)
Ausgabe von 1554 sei nur ein unveränderter Abdruck der Kirchenordnung ohne Wappen.
Richter 2, S. 116, bezweifelt die Richtigkeit dieser Notiz, da ein von ihm eingesehenes
Exemplar von 1552, ohne Wappen, keine der Abweichungen der Kirchenordnung von 1554
enthalte. Wiggers hat in Jahrb. für mecklenb. Gesch. 17, S. 180, seine Behauptung nicht
nur aufrecht erhalten, sondern näher begründet, ohne diese doppelte Rezension erklären zu
können. Die richtige Lösung für dieses Rätsel dürfte Schnell, Kirchenordnungen, S. 74 ff.,
gebracht haben: Die Mecklenburger Kirchenordnung war in 500 Exemplaren in Wittenberg
gedruckt worden. Da aber Melanchthon diese Ordnung für besonders wichtig und grundlegend
hielt, liess er noch in demselben Jahre für seine eigenen Zwecke weitere Exemplare drucken,
die er — seiner Art gemäss — wieder etwas abänderte. (Die Hauptänderung betrifft im Ab-
schnitte „Unterschied zwischen dem Gesetz und dem Evangelio“ die Absätze „Und dieses sollen
wir mit Glauben annehmen u. s. w.“ und „Dieser grosse Trost ist von Adam u. s. w.“; sie sind in
der zweiten Ausgabe von 1552 breiter gehalten.) Diese zweite, nicht mit Wappen versehene
Ausgabe hat also mit Mecklenburgnichts zu schaffen, und damit fallen alle kühnen Con-
jekturen von Wiggers zusammen.
2. 1554 erschien bei Hans Lufft in Wittenberg eine neue, die dritte Ausgabe. Es
fehlen die mecklenburgischen Wappen. Ausserdem unterscheidet sie sich von der Ausgabe von
1552 durch einige Änderungen (vgl. Wiggers, in Jahrb. 17, S. 183; Schnell, Kirchen-
ordnungen, S. 77), und durch mehrere Zusätze: Im Examen Ordinandorum, Bl. 9, 10, ist
der Beweis der Gottheit Christi vollständiger (Corp. Reform. XXIII, Prolegomena S. XXIII);
in der Lehre vom Abendmahl, Bl. 33, sind einige Worte verändert; aus der im Jahre 1554
erschienenen besonderen Ausgabe des Examen Ordinandorum sind Bl. 127 b bis 131 eine „Ver-
mahnung zu den wirdigen Herrn Pastorn in allen kirchen, das sie das volk von den ehe-
gelübden oft christlich erinnern wollen“ und „Von Schwagerschaften“ (und zwar vom Examen
getrennt, beim Traubüchlein) eingeschoben, die in der ersten Ausgabe von 1552 fehlen.
Diese Ausgabe war nicht für Mecklenburg bestimmt, sondern ist ein privater, abgeänderter
Abdruck der vorstehend genannten zweiten Ausgabe von 1552. Er ist auf Melanchthon
zurückzuführen.
3. Der erste Theil dieser Kirchenordnung ist auch besonders gedruckt unter dem
Titel „Der Ordinanden Examen, wie es in der Mecklenburgischen Kirchen-Ordnung gefasset ist.
Witteberg. Gedruckt durch Hans Lufft 1555. 8°“. Exemplare finden sich in Celle, Kirchen-
ministerial-Bibliothek (jetzt in der Kgl. Bibliothek zu Berlin), in der Bibliothek der Ritter-
und Landschaft zu Rostock und in der Univ.-Bibl. Rostock.
4. Da die Kirchenordnung nicht in der landesüblichen Sprache abgefasst, auch nur im
Namen Johann Albrecht’serlassen war, während Herzog Ulrich seit 1554 an der Regierung
theilnahm, wurde sie in das Plattdeutsche übertragen und 1557 in Rostock durch Ludwig
Dietz gedruckt.
 
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