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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0151
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Mecklenburg.

135

Diese offizielle Ordnung schliesst sich in ihrem ersten Theile, also im Examen Ordi-
nandorum im Wesentlichen an die Ausgabe von 1554 an und stimmt daher mit der Ausgabe
im Corp. Reformator, überein. So z. B. Bl. XII im Abschnitt „Van der scheppinge aller
Creaturen“ (hier steht der in 1552 fehlende Absatz „Wente de ewige vader“ bis „kraft ge-
geven“), im „Unterscheidt zwischen dem gesetze und evangelio“ (Bl. XVI), in „Van vergevinge
der sünde“ (Bl. XIX b und XX a), in „Effte desse rede rechte sy, alleine durch den geloven“
(Bl. XXIIb—XXIII). Auch sind die zwei Zusätze „Vermahnung“ und „Von Schwagerschaften“
bei dem Traubüchlein vorhanden. Einiges dagegen ist nach der Ausgabe von 1552 gestellt,
z. B. im Abschnitt „Worumme schal men dre gödtlike u. s. w.“, Absatz 1 (Bl. X a). Also nicht
genau: Masch, S. 138, und Wiechmann, Mecklenburgs altniedersächsische Litteratur. 1870.
2, S. 23. Richtig: Schnell, Kirchenordnungen, S. 79.
Im zweiten Theile der Kirchenordnung finden sich gegenüber der Ausgabe von 1552 ver-
schiedene Zusätze; sie betreffen: Kirchenzucht, Begräbniss, Sonntagsheiligung (Bl. 111a, 118b,
123a, 130a). Verfasser dieser Änderungen ist D. Hesshusius, Pastor zu Rostock, gewesen
(Grapius, Evang. Rostock, S. 316; Wiggers, S. 126; König, S. 59). Im Archiv des
Geistlichen Ministerii zu Rostock (Band: Revision der Kirchenordnung) findet sich ein mit
Einlagen versehenes Exemplar der Kirchenordnung von 1552, in denen Verbesserungen und Zu-
sätze zum Zwecke einer Revision der Kirchenordnung vorgenommen worden sind.
Wirwerden die Abweichungen des zweiten Theiles der Ausgabe von 1557 in Anmerkungen
zu der Ausgabe von 1552 geben; dagegen müssen wir uns bezüglich des Examen Ordinandorum
mit den soeben gemachten Angaben begnügen, wobei zu bemerken ist, dass die beiden oft
erwähnten Zusätze „Vormahnung“ und „Von Schwagerschaften“ als Zusätze beim Trau-
büchlein mit abgedruckt werden.
5. Aus dem Jahre 1557 stammt eine weitere Ausgabe, also die fünfte. Sie ist ebenfalls
in niederdeutscher Sprache verfasst. Ein Exemplar besitzt die Univ.-Bibl. Jena. Vgl. zu dieser
Ausgabe Wiechmann, a. a. O., und Schnell, Kirchenordnungen, S. 79.
6. Die Kirchenordnung wurde von Johannes Frederus ins Lateinische übersetzt
und unter dem Titel „Liber, continens doctrinam, administrationem sacramentorum, ritus
ecclesiasticos, formam ordinationis, consistorii, visitationis et scholarum in ditione ducum
Megap. Frankof. 1562. 8°“, herausgegeben. In demselben Jahre erschien ein neuer Abdruck
unter dem Titel: „Oeconomia ecclesiastica“. Vgl. (Mohnike), Johannes Frederus II, S, 45;
Wiggers, S. 127. König, S. 260, erwähnt die lateinische Übersetzung unter dem Titel:
„Ordo sacrorum ecclesiae Megalopolensis Joh. Frederi Frankfurt 1562“. Vgl. Unschuldige
Nachrichten 1719, S. 972, Nr. 4, und Fortges. Samml. 1724, S. 352, Nr. 83; Wiechmann,
a. a. O. 2, S. 151.
7. Im Jahre 1559 erschien eine neue Ausgabe von Melanchthon’s Privatausgabe unter
dem Titel „Kirchenordnung, wie es mit christlicher Lere, reichung der Sacrament, Ordination
der Diener des Evangelii, ordentlichen Ceremonien, in den Kirchen, Visitation, Consistorio und
Schulen, zu Witteberg und in etlichen Chur und Fürstenthum, Herrschaften und Stedte
der Augsburgischen Confession verwand, gehalten wird. Witteberg. Gedruckt durch Hanns
Lufft 1559. 144 Bl. 4°“.
Nach Richter 2, S. 222, ist dies ein Abdruck der Mecklenb. Kirchenordnung nach
der (Wittenberger) Ausgabe von 1554; sie weiche von dieser nur darin ab, dass die Ver-
mahnung von den Ehegelübden, die in der Mecklenburger bei dem Traubüchlein Bl. 127b bis
131b steht, in das Examen der Ordinanden, Artikel vom Ehestande (Bl. 64—68b), wie in der
Quelle der Ausgabe von 1554, d. h. dem Examen ordinandorum in der Wittenberger Ausgabe
von 1554, eingerückt, und dass die Erwähnung der Herzöge von Mecklenburg (Bl. 135 der Aus-
 
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