Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0236
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
220

Mecklenburg.

Auch sollen sie alwege drei wagen haben,
einen für beide doctores, den andern für die
beiden theologen, den dritten für magister Simon
und ihre diener.
Unser amtleute und stette sollen ihnen zu
ihrer gelegenheit alwege die fuere und pferde
vorschaffen. Dergleichen soll ihnen notturftige
ausrichtung aus unsern emtern und klostern vor-
schafft werden.
Und ehr die visitatorn ankommen, sollen sie
alwege in stetten den radt, predicanten, vor-
steher und patronen der kirchen, dergleichen uff
dem lande den adel und dorfer darauf vorwarnen
und die kirchgeschworen zu sich vorschreiben.
Wan sie ankomen, sollen sie die predicanten,
schulemeister und ander mit vleisse examiniren
und sehen, wie die kirchen und schuelen vorsorgt
und dass allenthalben christlich vorordenen und
insonderheit unchristliche ceremonien und ab-
gotterei abschaffen, auch die fanen und creuze,
so man in papatu pflegt umzutragen, aus den
kirchen hinweg thuen.
Es soll auch bei einer namhaftigen peen das
brantewein und bierschenken, item auf dem kirch-
hove, in der kirchen und ausserhalb den thoren
zu spacieren, den leuten ihre garten zu beschedigen,
unter der predigte abgeschafft und verboten werden.
Sie sollen auch in allen stetten und flecken
mit ernste vorbieten, dass hinfur die kirchmessen
oder jarmarkte auf keinem sontage gehalten,
sonder auf volgende werk oder gemeine feirtage
verschoben, damit auf den sontag, welchen got zu
feiren geboten, gottes wort mit vleisse gehort,
saufen, spilen, unzucht und andere laster, die in
den kirchmessen vorlaufen pflegen, deste mehr
vorhuetet werden.
Auch sollen sie sich aller einkunft der kirchen,
auch der geistlichen lehen, calande, brueder-
schaften, gilden, hospitaln und was zur kirchen
gehorig, mit allem vleiss erkunden und vor den-
selben notturftige unterhaltung nach gelegenheit
der einkommen der personen und der kirchen
oder stadt den kirchen oder schuelen dienern vor-
ordenen, die ubermass aber vorzeichnen und die
nutzung einbringen und hinterlegen lassen, damit
wir mit radt der landrethe davon ferner disponiren
mugen.
Item davon dem adel oder andern pechte an
korne, gelde, huenern oder viehe den gotsheuseren
entzogen und in ihre theilung gebracht, auch
ecker, wiesen etc. zu ihrem eigen nutz genomen,
sollen die hern visitatorn den bevel hiemit haben,
wo dieselbigen von stund etwan aus ursachen nit
abgetreten konten werden, dass sich die, so solche
gueter getheilt, nicht mochten so eilents vorgleichen,
soll ihnen nicht mehr als vier wochen zur vor-
gleichung gegundt und darnach die wirkliche

hulfe durch den negsten amtman der kirchen mit-
geteilt werden.
Die einkunft zu geistlichen lehnen gehorig,
so nicht von kirchendienern, schuelendienern oder
studenten oder gelerten eingehabt und gebraucht
werden, sollen alle eingezogen und die einkommen
zur kirchen gelegt oder sonst hinterlegt und vor-
wart werden.
Wo auch die pastorn oder kirchendiener von
den leuten notturftig nicht vorsorgt mochten
werden, sollen die visitatorn den kespelsleuten
auflegen, etwas an korn, gelde zu unterhaltung
derselben zuzulegen, die huevener korn und die
katener geld.
Die visitatores sollen auch macht haben, zwo
pfarren, deren einkommen gering, so nahend bei
einander, zusamen zu legen, und wo solchs nicht
zulangen wolte und das einkommen in einer
kirchen zu geringe were, dass sie alsdan vorordenen
mugen, dass ein iglicher huevener jerlich ein
scheffel rogken oder vier schillinge und die katener
zwen schillinge mehr dan bisher gegeben, dem
pfarher geben.
Dazu sollen sie bevelen und den kerspels-
leuten mit ernste angebunden werden, sowol in
den stetten als in den dorfern, dass sie den vier-
zeiten pfenning allenthalben ihren kirchhern und
predigern geben sollen.
Item, wo die pastorn acker gehabt, denen sie
oder ihre vorfarn vor etzlichen jharen zur miete
ausgethaen, soll ihnen frei sein, solchen acker zu
irer notturft selbst zu gebrauchen.
Auf hausarme und kranke unvormugene leute
sollen die visitatores vleissige achtung geben,
welchergestalt sie vorsorgt und wie mit den ge-
meinen almiss oder kasten umgangen und wie den
hospitalen vorgestanden werde, und soll hinfurter die
vorsehung geschehen, dass die vorsteher der almiss
und gemeinen kasten dergleichen der hospitaln
alle jhar in beisein des rats und pastors eins orts
bestendige und unvorweissliche rechenschaft thuen.
Item auf unbekante fremde betler und sonder-
lich, die so zur arbeit nicht ungeschickt, soll in
stetten und dorfern vleissig rechten acht gegeben
werden.
Wan die rente und einkunft der lehne be-
schrieben, sollen die visitatorn vorordenen und
bevel thuen, alle die altare, so uber dem hohen
altar vorhanden, abzubrechen, die steine zu der
kirchen zu gebrauchen und die bilde in den kirchen
mit nageln an den wenden anzuschlagen, sched-
liche und ergerliche bilde, und die ciboria hinweg
zu thuen.
Unnotturftige kirchen oder kapellen in und
vor den stetten sollen abgethaen werden oder in
bessern brauch gebracht werden, als zu predi-
canten wonunge, kornheusern etc.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften