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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0250
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234

Mecklenburg.

Meineidige, auch andere leichtfertige falsche
eide, und dergleichen offentliche eusserliche sünden,
die wider gottes ernsten in den zehen geboten
geoffenbarten willen streiten.
Grosse gefehrliche ärgerliche uneinigkeit,
gezänk und hader zwischen eheleuten, die nicht
wol zu versönen, und sonderlich, wenn die menner
hauswütericht, oder die weiber ihren männern
vorsetzlich und beharrlich widerspenstig sein und
freventlich unehren.
Abgöttische und verdechtige segen, zauberei,
wahrsagen, christallensehen, und die, so die
zauberer, wahrsager oder christallenseher besuchen
und raths befragen.
Wenn in den kirchen oder auf den kirch-
höfen und gottesackern unzucht, frevel oder
sonsten etwas ungebürliches muthwillens begangen
würde.
Alle sachen, so der kirchen, schulen, hospi-
talien und gemeines kastens güter, leben, ein-
kommen, nützung, geben und besserung, darzu
der kirchen und schulendiener besoldung, voca-
tion, amt. dienst, leben, wandel, translation und
enturlaubung betreffen.
Und alle gemeine und schlechte irrungen, so
sich zwischen den superintendenten, pastoren,
diacon, schuldienern und küstern unter ihnen
selbst zutragen.
Auch so jemand wieder sie zu klagen
hette in persönlichen und nicht dinglichen zu-
sprüchen.
Tit. IV.
Von gewalt und jurisdiction des con-
sistorii.
Das consistorium ist als ein gemein kirchen-
gericht erwelet und geordnet, darum hat es
auch im namen der kirchen macht und gewalt, in
allen unseren landen und fürstenthümern, gegen
mennigliche, was wirden, standes oder wesens
der sei, niemands ausgenommen, alle unchristliche,
ergerliche sünde, ubelthaten und laster, nach orde-
nung, macht und gewalt der schlüssel, so Christus
der kirchen gegeben und befohlen, Matth. 16,
18. Johann. 20. mit ernsten und scharfen erinne-
rungen, vermahnungen, warnungen, einreden, be-
drauungen, suspension von den sacramenten und
anderen christlichen ubungen in der kirchen, auch
der excommunication, in massen und nach der
form, wie solches hernach weiter erkleret, zu
strafen.
Wir wollen aber gleichwohl hiemit unsern
amtmännern, räthen und gerichten in stedten und
dörfern, nicht benommen, noch sie entladen oder
entschuldiget wissen, von solchen verbrechungen,
die nach recht und gewanheit, durch diejenigen,

welchen die weltliche gerichte zustehen, ge-
strafet werden mögen, die hand abzuziehen, und
dieselbige von sich zu schieben, sonder wir
befehlen ihnen hiemit, und wollen, dass sie die
laster, so zu verachtung ehrlicher und christ-
licher zucht begangen werden, mit fleissigem
aufsehen, und nichts weniger, dann sie vorhin
schuldig gewesen, strafe lassen, auch in den-
selbigen dem consistorio und weltlichen gerichten ;
ihre concurrentes jurisdictiones, jedoch jedem
theil zu seiner prävention, damit sich niemand
schuldigs einsehens, und obliegender pflicht, zu
strafunge solcher laster entschuldigen möge.
Es soll auch unser consistorium diejenigen,
welche sich an ordentlichen beruf und ordini-
rung der administration der heiligen sacramente
und des predigamts unterfahen, nach gebür und
billigkeit zu strafen, auch nach gelegenheit der
sachen die strafe des gefengnus zu erkennen,
und das urtheil durch das brachium seculare
exequiren zu lassen, nicht allein macht, sondern
auch hiemit von uns befehlich haben.
Tit. V.
Von dem process des consistorii.
Nachdem der process in allen gerichten für-
nemlich darum gehalten wird, dass der richter
beide theil nothdürftiglich höre, und die gelegen-
heit, gestalt, umstende und warheit der ganzen
sachen, davon er urtheilen soll, gründlich und
eigentlich erfahre, so soll derhalben auch in
kirchensachen ein gebürlicher process, jedoch
schleuniger, summarischer weise, de simplici et
plano, hindangesetzt alle gefehrliche subtilität
und weitleuftigkeit der formalien gehalten werden.
Wann nun uneinigkeit zwischen den lerern,
und streit von der christlichen lehre oder öffent-
liche ergernus, oder andere dergleichen sachen,
so vor das consistorium gehörig, fürfallen, soll
das consistorium auf anzeige des superinten-
denten, oder auf bitt des klegers, oder auch
sonst unersucht, oder, ad denunciationem aliorum,
ex officio die parteien citiren, und die citationes,
urtheil und abscheide, gleich wie in unserm hof-
gericht in unserm namen und unter unserm darzu
sonderlich verordenten siegel ausgehen lassen.
Es sollen aber alle sachen, die anfangs
an das consistorium gelangen, dem protonotario
angezeigt, und von ime ferner den kirchen-
räthen fürgetragen werden. Die sich dann in-
sonderheit befleissigen sollen, dass die parteien,
fürnemlich aber die armen kirchen- und schulen-
diener, und andere dergleichen miserabiles per-
sonae nicht lange aufgezogen, sondern so viel
müglich befördert und mit den unkosten ver-
schonet werden. Wo auch die sache gering und
 
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