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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0254
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238:

Mecklenburg.

bot willen, nicht wiederum von einander ge-
schieden werden.
II.
Von ehegelübden ohne verwilligung der eltern.
Nachdem das göttliche, natürliche und keiser-
liche recht, auch die vernunft und bürgerliche
erbarkeit und exempel der heiligen veter, bei
welchen beide recht und gewonheit gewest,
dass die elteren ire kinder aus veterlicher obrig-
keit verehelicht haben, ausweisen, dass sich die
kinder mit ihrer elteren vorwissen und bewilligung
in den heiligen ehestand begehen sollen , so sollen
unsers consistorii verordente commissarii alle
eheverpflichtung und verlübnuss, da sich junge
leute einander, ohne vorbewust und bewilligung
ihrer eltern, versprochen haben, für unkräftig und
unbündig erkennen.
Dieweil aber auch die eltern ihres gewalts
zu zeiten missbrauchen, da zwei von gleichem
alter, auch von leben unbescholten, gesundes
leibes, und sonst von stande und herkommen ein-
ander nicht ungemess, lust und liebe zusammen
haben, nemen ihnen die eltern ursachen, dass
eins dem andern nicht reich gnug, oder sehen
zuweilen mehr iren eigenen denn der kinder
nutz an, und wollen die kinder an ihrer ver-
heiratung hinderen, welches denn mehr eine
tyrannei, denn öffentliches gewalt zu achten, so
erfolget auch daraus allerlei unrath, wie in teg-
licher erfarung befunden.
Darum so soll es auf einer επιειχεια,
milderung und linderung stehen, dergestalt, wenn
der eltern dissens oder verweigerung und unwille
fürgewandt, sollen die ursachen angezeigt, welche
urschen in consistoriis erwogen , und darauf, ob
dieselben erheblich und gnugsam seint, durch die
commissarien ihren pflichten nach erkannt werden.
Und soll nicht genugsam sein, dass ein
vater oder mutter sage, darum will ich nicht,
dass ich nicht will; sondern das nicht wöllen, soll
mit bestendigen ursachen ergründet sein, oder der
blosse dissens soll disfalls die ehe nicht ver-
hinderen. Gleichwol wöllen wir, da der elteren
dissens für ungenugsam erkannt, und die ehe der-
massen geduldet und zugelassen, dass dennoch
diejenigen, so sich ohne wissen und willen ihrer
eltern in ehegelübde eingelassen, andern zum ab-
scheu nach erkanntnuss ernstlich sollen gestrafet
werden.
III.
Von heimlichen verlübnussen.
Die heimlichen eheverlübnussen, auch zwischen
denen personen, die keine eltern und vor-
münder haben, sollen nichtig, kraftlos und un-
bündig sein. Und wann gleich die parteien ge-
stendig, dass sie sich mit einander heimlich und

im winkel, ohne beisein anderer leute verlobt
haben, so soll doch solches nicht binden, und
eins das andere zu vollziehung des heimlichen
ehegelübnus nicht zu dringen haben, sondern frei
stehen. Es were dann sache, dass sie beide von
gutem freien willen sich auf ein neues, für red-
lichen leuten, öffentlich verloben und in ehestand
begeben wolten, dass soll gedüldet werden, gleich
als hetten sie sich zuvor heimlich nicht verlobt.
Jedoch mit dieser maass und bescheidenheit, dass
dadurch einem öffentlichen verlübnuss, da vieleicht
ir eines mit einem andern dazwischen, und nach
dem ersten heimlichen vermeinten gelübnuss, sich
öffentlich zu der ehe verpflichtet oder verlobet
hette, nicht präjudiciret oder nachtheil und ab-
bruch zugefügt werde. Dann ein solch offenbar-
lich ehegelöbnuss soll durch das heimliche nicht
verdrücket noch verhindert werden.
Und damit solchen heimlichen und andern
ehegelübden ohne weitleuftigkeit abgeholfen, soll
es also gehalten werden. Wann ein part
käme und sich beklagte, das eins dem anderen
die ehe zugesagt hette, dasselbige soll befragt
werden: Ob ime das ander theil des gelübnuss
gestendig? Gibt er dann zur antwort, das ander
theil unterstehe sichs zu verneinen, er wölle ine
aber mit leuten uberweisen, für denen das gelüb-
nuss geschehen; so soll man das widerteil recht-
lich vorbescheiden. Erstlich, den kleger allein,
ohne beisein seines beistands, und des gegen-
teils, auch ohne eid hören, und seine aussage,
an statt einer klage, artickelsweise aufschreiben,
und darnach die beklagte partei sobald auch allein,
ohne beisein seines beistands und des klegers,
und ohne eid, auf des klegers klage von einem
artickel zu dem anderen hören, und seine antwort
auch aufschreiben, und also dann dieselbig in
beider partei gegenwertigkeit vorlesen. Und da
dann das verlübnuss verneinet würde, soll man
dem kleger die namen seiner gezeugen angeben
lassen, dieselbigen namen, samt abschrift des
klegers klagartickel, die man aus seinem munde
aufgeschrieben, stelle man dem beklagten zu und
ernenne ime einen tag, wann die zeugen sollen
vom kleger vorgestellet, vom richter angenommen,
vereidet und verhöret werden. Citirt ine münd-
lich dazu peremtorie, dass er erscheine, solches
sehe und anhöre, auch seine fragstücken (ob er
wolle) alsdann schriftlich einbringe.
Also setzet man dem kleger denselben termin
auch endlich und peremtorie an , seine gezeugen
fürzustellen, und citirt die zeugen in form der
rechte, zeugniss der wahrheit zu geben. Und
sollen in dem termin die zeugen, wann sie von
dem kleger vorgestellet sein, angenommen, und
die lautere warheit in der sachen zu sagen, so
viel ihnen wissentlich ist, vereidet, und alsdann auf
 
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