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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0262
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246

Mecklenburg.

werde am tage des herrn, wann er sich wiederum
bekeren wird.
Verkündige im hiemit gottes schrecklichen
zorn und ungnade, und dass er von aller gemein-
schaft aller heiligen im himmel und auf erden
ausgeschlossen und abgeschnitten, und mit allen
teufeln in der helle verflucht und ewiglich ver-
dammt sei, so lange er in dieser unbussfertigkeit
verharret.
Versage ihm auch hiemit alle kirchenrecht
und aller heiligen sacrament gemeinschaft, aus-
genommen die anhörung der predigt. Bitte auch
und vermane alle christen, dass sie mit diesem
N. N. forthin nichts zu schaffen haben, und sich
seiner gemeinschaft ganz entschlahen, nicht mit
ime essen oder drinken, ihn nicht zu gevattern
bitten, zu keiner hochzeit oder anderer ehrliche
gesellschaft laden, auch auf der strassen oder sonst
nicht grüssen, damit er beschemet und gedemütiget
werde und seine sünde desto ehr bekenne und sich
zu gott bekehre und mit der christlichen kirchen,
die er mit seinem ungehorsam zum höchsten be-
leidiget und geergert hat, versüne etc.
Von execution des bannes.
Albald solchs durch den pfarrherr ver-
richtet, soll unser amtmann oder küchmeister, wie
es im von uns jederzeit und von jeder person
insonderheit bevolen wird, der ausgeschlossenen
person alle hochzeit, wirtsheuser und andere
ehrliche gesellschaft verbieten und darüber den
andern unsern unterthanen verkündigen, wo einer
oder mehr befunden, so mit derselbigen in den
wirtsheusern oder andern ehrlichen versamm-
lungen zechen halten, dass der oder die, der gepür
nach, gestraft werden sollen. Doch soll solcher
person ire weltliche haudthirung mit kaufen und
verkaufen nicht abgestrickt sein.
Es soll auch ein sonderlich gestüel in der
kirchen bestimt werden, da die verbannte person
alle sonntage und feiertage, zur zeit der predigt
stehen, und auf die sonntage, da das nachtmahl
gehalten, soll allwege der custos solche person
nach der predigt und gebet vor anfang des nacht-
mahls, aus der kirchen durch das volk hinaus-
füren, bis der sünder sich lernet schemen, und
ein christlichen wandel an sich nemen.
Es soll auch allweg dem amtmann, küch-
meister , stadtvogt oder rath desselbigen orts be-
volen werden, darauf zu sehen, damit die auf-
erlegte kirchenstraf ordentlich und wie sichs ge-
bürt vollstreckt und gehandhabt werde.
Von absolution vom bann.
Würde nun die excommunicirte person eine
christliche probe thun und ein züchtig gehor-
sam leben, von zeit der auferlegten kirchenstraf

anfahen zu führen und um gnade zu bitten, so
soll der pfarrherr des orts, auch amtmann und
gericht, unsere kirchenräthe schriftlich davon be-
richten. Alsdann soll unser consistorium den ex-
communicirten der kirchenstraf wiederum ledig
erkennen und dem pfarrherrn desselbigen orts
bevehlich thun, den excommunicirten wiederum
öffentlich in der kirchen, ungefehrlich auf folgende
weise, oder wie jederzeit, der verhandlung und
besserung nach, bevohlen wird, zu absolviren und
auf den nechsten sonntag nach empfahung des
bevehligs der kirchen zu versönen. Nemlich:
Ihr geliebten in Christo, nachdem bis an-
her dieser N. ein zeitlang von wegen seiner
misshandlung und verstockung aus der heiligen
christlichen kirchen , als ein unnutz glied, abge-
sondert, und von dem heiligen sacrament des
nachtmals, auch andern ehrlichen kirchenversamm-
lungen ausgeschlossen gewesen, und aber sich seit-
her aus gottes gnaden in dieser straf gehorsam-
lich, geduldig und christlich gehalten, auch ver-
sprochen, er wolle forthin durch gottes gnade ein
christlich unergerlich leben führen. So haben die
verordenten des consistorii nach empfangenen be-
richt und eingenommener kundschaft erkennet,
dass der bemeldte N. seiner kirchenstraf zu
diesemmal, vergangener sachen halben erledigt
und wiederum zu der empfahung des heiligen
sacraments des abendmals, auch andern ehrlichen
kirchenversammlungen zugelassen werde. Und
sollet ir alle hierauf verwarnet sein, fleissig zu
bitten, dass der allmechtige barmherzige gott
diesem N. und uns allen unsere sünde durch
Jesum Christum gnediglich vergeben, und mit
dem heiligen geist begnaden wolle, dass wir bis
in unsern tod ein züchtig, ehrlich leben führen,
durch Jesum Christum, unsern herrn.
Darauf soll der pfarrherr den excommuni-
cirten, so vor angesicht der gemeine nieder
gekniet, die öffentliche beichte und alsbalt auch
die absolution, wie die in unsern kirchen ublich,
fürsprechen und den acctum ecclesiae mit dem
gewöhnlichen gesange beschliessen.
Do aber die excommunicirte person kein
besserung erzeigt, und also in tödliche krank-
heit fiele, soll der pfarrherr abermals allen fleiss
fürwenden, dass sie ire sünd erkenne und der-
selben von wegen Jesu Christi ledig gesprochen
zu werden begere, auch besserung ires lebens
vorspreche. Da nun durch gottes gnade solches
erlanget, soll der pfarrherr sie absolviren und auf
ihr begehr mit dem nachtmahl Christi trösten und
versehen.
Im fall aber, da die excommunicirte per-
son ohne besserung aus diesem leben abschiede,
so soll das pfarrvolk nicht bei derselben begreb-
nus sein, sonder ime, als ein abgeschnitten
 
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