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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0277
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Klosterordnung von 1572.

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nicht allein stille und züchtig und höflich sich zu
halten gewöhnet werden, sondern auch eine aus
ihnen die ganze wochen durch über jede mahl-
zeit ein capitel aus der bibel mit den summarien
Viti Theodori ordentlich lesen, und vor und
nach der mahlzeit das benedicite und gratias
andechtig sprechen.
Nachmittag soll man üm ein schleg wiederum
in der schul zusammen kommen und zum anfang
einen teutschen psalmen oder zween, darin der
catechismus kürzlich gefasset ist, mit einander
singen. Als dis sind die heiligen zehen gebot.
Wir glauben. Vater unser. Christ, unser herr,
zum Jordan kam. Jesus Christus, unser heiland.
Nu freuet euch, lieben christen gemein etc. Dar-
nach sollen die meidlein, was ihnen vormittag
fürgegeben, widerüm ufsagen, und ein jedes nach
seinem verstand und zunehmen mit buchstabiren,
lesen, schreiben, neien, knütten, wirken sich
üben. Da soll die lehrmeisterin einem jeden
widerüm ein lection im lesen oder neien fürgeben,
die es folgenden tag ufsage oder weise. Dann
auch die meidlein, wen sie ausserhalb der schulen
bei ihren weschen oder zugeordneten jungfrauen
sein, nicht müssig sein, sondern dasjenige, so
ihnen in der schul uferleget, mit lesen, schreiben,
neien, auswendiglernen etc. fleissig verrichten und
züchtig, still und friedlich leben, und der domina
und ihren fürgesetzten jungfrauen ohne murren
gehorsam sein sollen.
Die ungehorsamen aber, so sich entweder in
der lehr und ufgelegter arbeit faul und versäum-
lich oder sonst in ihrem leben mit worten, werken
und geberden ungebührlich, trotzig und wider-
spenstig erzeigen, die sollen durch die schul-
meisterinnen nach gelegenheit und ümständen der
übertretung, die jungen mit gebührlichen wortstrafen
und mit ruhten, die alten mit dem kerker auf der
domina befehl ernstlich gezüchtiget werden.
Zum fünften, damit nun solche christliche
übungen und zuchtschulen gott zu ehren und dem
ganzen lande, sonderlich aber denen vom adel zu
nutz und trost als der bequemer, besser und
langwiriger in den jungfrauclöstern mögen erhalten
und gehandhabet werden, ist von nöten,
1. Dass eine gottesfürchtige verständige do-
mina den andern jungfrauen in jedem closter für-
gesetzet werde, die reine lehre lieb habe und ver-
stehe und die andern jungfrauen gottes word fleissig
zuhören und zu wahrer gottseligkeit, zucht, allen
tugenden mit ihren exempel und vermahnungen
anreizen und halten könne.
2. Dass die closterjungfrauen der domina ge-
horsam sein, gottes word, so oft geprediget wird,
fleissig hören, des täglichen gottesdienstes auf be-
stimte stunden im chor und sonst ihrer amter und
arbeit, dazu eine jede von der domina verordnet,

fleissig und treulich abwarten, ein still, eingezogen,
züchtig und ehrbar leben führen, nicht leicht-
fertig mit worten , kleidern und geberden , nicht
unruhig und zänkisch sein, nicht aus dem closter
gehen oder ausfahren, ohne der domina und
freundschaft erlaubniss, nicht ander form und
farben der kleider tragen, als der landesfürsten
ordnung mit sich bringet.
3. Dass einer jeden closterjungfrauen etliche
meidlein zugeordnet werden , auf welche sie des
tages, wen sie nicht in die schule gehen, achtung
hab, auch des nachts bei ihnen bleibe und schlafe.
4. Dass des closters prediger alle wochen uffs
wenigste einmal im closter zusehe, wie es mit
dem gottesdienst, schulen und sonst zugehe, was
die jungfrauen für bücher zu ihren gebeten, ge-
sängen lesen und sonst brauchen; desgleichen in der
schulen höre, wie die kinder in ihrem catechismo
und sonst unterweiset werden und zunehmen.
5. Dass der superintendens desselbigen ortes
alle halbe jahre das closter visitire, und wie dieser
ordnung allenthalben nachgelebet werde, fleissig
erkundige; in der schulen mit kindern examen
halte und wie sich die alten in gottseligkeit und
lehre schicken, mitzusehe.
6. Dass eine gewisse anzahl jungfrauen in
den closter genommen, welcher jegliche nach ihrem
vermögen zu unterhaltung des closters auch etwas
geldes mit hineinbringe, welches, so sie im closter
bleiben und sterben würde, alles bei dem closter
bleiben und wen sie sich wider heraus begebe,
zum theil ihr widerüm erstattet solle werden.
7. Wan über die bestimmte anzahl etliche
vom adel oder andere ihre kinder darin wolten
zu gottesfurcht, zucht und nötiger lehr und haus-
arbeit unterweisen und ufziehen lassen, die sollen
jährlich dem closter für den tisch und unter-
haltung eine billige summa geldes, bis etliche
heraus kommen, entrichten.
Zum sechsten, nachdem die gelübde oder
verheissungen der closterjungfrauen sich anfangs
nicht weiter erstrecket haben, den dass sie im
closter der domina als der mutter, in allen, was
nicht wider gott, gehorsam sein, ein gottfürchtig,
eingezogen, keusch und züchtig leben führen und
mit des closters armut, geringer kleidung, speiss
und trank fürlieb nehmen sollten, und aber solche
gelübde nachmals viel enger gespannen, also, dass
sie zur ewigen jungfrauschaft ausserhalb den ehe-
stand und zu ewigen gehorsam des closterlebens
verstrickt und verbunden, als sollen forthin in
dieses herzogthum jungfrauclöstern diese gelübde
auch widerüm zu der ersten form gebracht und
christliche freiheit hierin erhalten werden. Dass
einer jeden jungfrauen nach der lehr St. Pauli
1. Cor. 7. frei stehen soll, entweder ausserhalb
dem ehestand im closter zu bleiben oder ausser-
 
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