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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0294
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Mecklenburg.

V. Eine Reihe kleiner kirchlicher Ordnungen des Rathes soll jetzt genannt werden.
So eine Ordnung eines E. E. Raths, wie es hinfort in Ehesachen der Blutfreundschaft und
Schwägerschaft gehalten werden soll (1581). Dieselbe gelangt nach der einzigen noch erhaltenen,
aus dem 19. Jahrhundert stammenden Abschrift im Rathsarchiv zu Rostock hier erstmalig zum
Abdruck (Nr. 51). So eine Verordnung von 1563 über die Zeit der Trauung (Archiv des Geistl.
Min. zu Rostock, Bd. XV) (die Trauung soll vor 11 Uhr beginnen und um 11 Uhr fertig sein;
die Abendhochzeiten sollen um 4 Uhr beginnen und um 5 Uhr beendet sein. Eine Verordnung von
1576 setzt den Beginn für Sommerszeit auf 4 Uhr und für Winterszeit auf 5 Uhr fest). Eine
Verordnung von 1560 bestimmt, dass um 11 Uhr die Betglocke geläutet werden sollte, als ein
Zeichen zum Beginn des Gebets (Archiv des Geistl. Min. Bd. XV). Weitere Mandate über
denselben Gegenstand vom 27. Oktober 1594 und 27. Oktober 1597 s. im Rathsarchiv zu Rostock
(Mandate II, Vol. VI Nr. 89 bezw. 125). Zahlreiche Mandate des Raths beschäftigen sich mit
den Buss-, Bet- und Festtagen (Archiv des Geistl. Min. Bd. XVII; Rathsarchiv Mandate II,
Vol. V), mit der Sonntagsheiligung (Rathsarchiv Mandate II, Vol. VI). In diesem Rahmen
sind auch die Polizeiordnungen der Stadt von 1576 (vgl. dazu Rudloff III, 1 S. 256. 1. Auf-
lage), sowie die verschiedenen Hochzeits-, Kindtaufs- und Begräbnissordnungen zu nennen. So
finden sich im Rathsarchiv zu Rostock : „Ordenunge des Rates tho Rostock van Brudlachtes-Kösten,
Kyndelberen und Vadderngelde. Anno 1538 vornyet“ (sie enthält auch eine Begräbnissordnung);
eine Ordnung der „Köste“ (ohne Datum), eine Verordnung wegen der Mittags- und Abend-
hochzeiten von 1563 (sie wurde schon erwähnt); eine Ordnung von „Brudlachtes-Kosten“, 1567;
eine Hochzeits- und Kindelbiersordnung vom 20. Januar 1583; eine Hochzeits- und Kindelbiers-
ordnung vom 29. August 1591 (vgl. zu diesen Ordnungen auch Wiechmann-Hofmeister,
Mecklenburgs Alt-Niedersächsische Litteratur, Bd. 2 u. 3), und viele aus dem 17. Jahrhundert.
Die Ordnungen von 1567, 1583, 1591, 1605, 1617, 1625, 1652, 1684 sind sämmtlich gedruckt;
sie finden sich auch in der Bibliothek der Ritter- und Landschaft zu Rostock.
Auch für Warnemünde und die Kämmerei- und Hospitalgüter (das sind die Besitzungen
der Stadt Rostock) ergingen eigene Hochzeits- und Kindtaufsordnungen. Die im Rathsarchiv
zu Rostock erhaltenen fallen aber erst in das 17. Jahrhundert.
Zum Begräbnisswesen vgl. auch noch das Mandat vom 7. Februar 1580 im Rathsarchiv
Rostock, Mand. II Vol. VI No. 2.
Zur Geschichte des Schulwesens in Rostock s. Dopp, Aktenstücke zur Gesch. des
Rostocker Schulwesens im 16. Jahrh.; Krabbe, Die Universität Rostock. 1854; Schnell,
Unterrichtswesen S. 122 ff., 269 ff., 328, 357.
Schröder, Evang. Mecklenb. 3, S. 83 berichtet über eine Bettelordnung der Stadt
Rostock von 1571. Hier findet sich die Einrichtung der Kurrende für arme Schüler. Sie
sollen nach 10 Uhr bis zum Mittage christliche Gesänge deutsch und lateinisch singen; jede
Schule gesondert in ihrem Kirchspiel zu unterschiedenen Tagen in der Woche, doch so, dass
jede alle Wochen einmal ihr Kirchspiel umsinge. Was in der Kurrende gegeben wird, soll
durch etliche dazu Verordente ausgetheilt werden. Fremden Bettlern soll man nichts geben,
wenn sie nicht einen Schein vom Bürgermeister besitzen. Grape, a. a. O. S. 535 ff.
VI. Ein dritter rechtsbildender Faktor trat mit dem Rathe in Konkurrenz, das war die
Geistlichkeit — wenn ich von der Universität, die natürlich als Korporation für ihre An-
gehörigen ebenfalls die Autonomie beanspruchte, absehe. (Ich kann hier nur eine hierher ge-
hörige Ordnung erwähnen: Rectoris und eines Ehrwürdigen Concilii revidirte Kleider-, Ver-
löbnuss-, Hochzeit-, Kindtauff-, Rektorats- und Promotion-Ordnung. Rostock 1625. Rathsarchiv
zu Rostock.)
Grosse Schwierigkeiten bereitete dem Rathe die Geistlichkeit. Es ist hier nicht der
Ort, die vielen Streitigkeiten, namentlich auch die das religiöse und politische Leben arg ver-
wirrenden Lehrstreitigkeiten, darzustellen, die in Rostock wie überall vorkamen; auch nicht die
 
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