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Mecklenburg.
Wörtlich sind sie auch bei Schröder 3, S. 150 ff. abgedruckt. Nur zwei un-
bedeutende Abweichungen sind zu konstatiren.
Ich drucke nach dem unterschriebenen Originale (Nr. 46.)
2. Articuli quos reverendum ministerium ecclesiae Rostochiensis a superintendente suo
acceptari et praestari cupit.
Das sind Artikel, die das Ministerium von seinen Superintendenten beobachtet wünschte.
Eine Art Vertrag zwischen Ministerium und Superintendenten, ähnlich wie sie Fürst und
Rath wohl abschlossen. Eine auf Vergleich beruhende Richtschnur. In dem Originalexemplar
(Archiv des Geistl. Min. Tom. III Bl. 25 ff.) haben alle Superintendenten unterschrieben, von
Simon Pauli 16. April 1574 bis Carl Ritter 1897. Es sind dies die folgenden, wobei zu be-
merken ist, dass nach Johannes Nikolaus Quistorp lange Zeit die Superintendentur nicht be-
setzt war.
Die Artikel sind abgedruckt bei Schröder 3, S. 183 ff., aber mit vielen Fehlern. (Ich
drucke nach dem Original.) (Nr. 47.)
3. Gottesdienstordnung, oder wie der genaue Titel lautet: Conformitas ceremoniarum
in singulis templis ecclesiae Rostochiensis. (Zwischen 1560 und 1576.)
Diese Ordnung ist besonders wichtig.
Sind wir nämlich über die ersten gottesdienstlichen Einrichtungen in Rostock im All-
gemeinen wenig unterrichtet, so bin ich durch diesen Fund im Archiv des Geistlichen Mini-
steriums Tom. III in der Lage, die Ceremonien-Ordnung, wie sie thatsächlich um die Mitte
des 16. Jahrhunderts geübt worden ist, darzubieten.
Die Ordnung ist nicht datiert, stammt aber aus der Zeit etwa von 1560—1576; denn es
wird verwiesen auf das Gesangbuch von Lukas Lossius, und die Zeit der Hochzeiten entspricht
einer Verordnung des Rathes von 1563, während eine neue Rathsverordnung von 1576 diese
Zeit wieder abgeändert hat. Sie stammt nicht aus der ersten Zeit, denn es wird wiederholt
von „alter gewonheit“ gesprochen, z. B. bei der Catechismuspredigt; es ist also nicht die viel-
gesuchte Ordnung von 1531. Dazu würde auch nicht ihr Inhalt passen, der einen ziemlichen
Fortschritt darstellt. Bemerkenswerth ist die starke Verwendung der lateinischen Sprache, um
so mehr, als gerade darüber in den allerersten Zeiten in Rostock viel gestritten worden ist;
vgl. Koppmann, Gesch. d. St. Rostock S. 143 ff.
Zwar ist diese Ordnung vom Rath nicht bestätigt, also offenbar nur eine Abmachung
der Geistlichen unter einander, die sich dazu für allein kompetent hielten. Sie steht zudem in
dem Bande des Geistlichen Ministeriums, mitten unter den wichtigsten selbstverfassten Ord-
nungen des Ministeriums, ist also zum Mindesten im materiellen (wenn auch nicht im formellen
Sinne) eine kirchliche Ordnung und gehört wegen ihrer grossen Wichtigkeit in unsere Samm-
lung und wird erstmalig darin abgedruckt (Nr. 48).
4. Articuli, qui usitato proponuntur studiosis theologis qui a reverendo ministerio petunt
sibi facultatem dari, ut se in templis huius urbis in concionando interdum exerceant; also eine
Ordnung für die Kandidaten, die sich im Predigen üben wollen. Diese Ordnung wird hier
erstmalig aus dem Archiv des Geistlichen Ministerii Rostock, Tom. III, Bl. 87, abgedruckt
(Nr. 49).
Joachim Westphal 1618.
Johannes Goldstein 1628.
Constantius Fidler 1636.
Johannes Quistorp 1646.
Simon Pauli 1574.
Lucas Backmeister 1592.
Oswald Sledanus [Jahr fehlt].
Christianus Michael 1650.
Caspar Mauritius 1654.
Johannes Käntzeler 1666.
Heinrich Müller 1671.
Johannes Nikolaus Quistorp 1703.
Heinrich Gerds 1883.
Carl Ritter 1897.
Mecklenburg.
Wörtlich sind sie auch bei Schröder 3, S. 150 ff. abgedruckt. Nur zwei un-
bedeutende Abweichungen sind zu konstatiren.
Ich drucke nach dem unterschriebenen Originale (Nr. 46.)
2. Articuli quos reverendum ministerium ecclesiae Rostochiensis a superintendente suo
acceptari et praestari cupit.
Das sind Artikel, die das Ministerium von seinen Superintendenten beobachtet wünschte.
Eine Art Vertrag zwischen Ministerium und Superintendenten, ähnlich wie sie Fürst und
Rath wohl abschlossen. Eine auf Vergleich beruhende Richtschnur. In dem Originalexemplar
(Archiv des Geistl. Min. Tom. III Bl. 25 ff.) haben alle Superintendenten unterschrieben, von
Simon Pauli 16. April 1574 bis Carl Ritter 1897. Es sind dies die folgenden, wobei zu be-
merken ist, dass nach Johannes Nikolaus Quistorp lange Zeit die Superintendentur nicht be-
setzt war.
Die Artikel sind abgedruckt bei Schröder 3, S. 183 ff., aber mit vielen Fehlern. (Ich
drucke nach dem Original.) (Nr. 47.)
3. Gottesdienstordnung, oder wie der genaue Titel lautet: Conformitas ceremoniarum
in singulis templis ecclesiae Rostochiensis. (Zwischen 1560 und 1576.)
Diese Ordnung ist besonders wichtig.
Sind wir nämlich über die ersten gottesdienstlichen Einrichtungen in Rostock im All-
gemeinen wenig unterrichtet, so bin ich durch diesen Fund im Archiv des Geistlichen Mini-
steriums Tom. III in der Lage, die Ceremonien-Ordnung, wie sie thatsächlich um die Mitte
des 16. Jahrhunderts geübt worden ist, darzubieten.
Die Ordnung ist nicht datiert, stammt aber aus der Zeit etwa von 1560—1576; denn es
wird verwiesen auf das Gesangbuch von Lukas Lossius, und die Zeit der Hochzeiten entspricht
einer Verordnung des Rathes von 1563, während eine neue Rathsverordnung von 1576 diese
Zeit wieder abgeändert hat. Sie stammt nicht aus der ersten Zeit, denn es wird wiederholt
von „alter gewonheit“ gesprochen, z. B. bei der Catechismuspredigt; es ist also nicht die viel-
gesuchte Ordnung von 1531. Dazu würde auch nicht ihr Inhalt passen, der einen ziemlichen
Fortschritt darstellt. Bemerkenswerth ist die starke Verwendung der lateinischen Sprache, um
so mehr, als gerade darüber in den allerersten Zeiten in Rostock viel gestritten worden ist;
vgl. Koppmann, Gesch. d. St. Rostock S. 143 ff.
Zwar ist diese Ordnung vom Rath nicht bestätigt, also offenbar nur eine Abmachung
der Geistlichen unter einander, die sich dazu für allein kompetent hielten. Sie steht zudem in
dem Bande des Geistlichen Ministeriums, mitten unter den wichtigsten selbstverfassten Ord-
nungen des Ministeriums, ist also zum Mindesten im materiellen (wenn auch nicht im formellen
Sinne) eine kirchliche Ordnung und gehört wegen ihrer grossen Wichtigkeit in unsere Samm-
lung und wird erstmalig darin abgedruckt (Nr. 48).
4. Articuli, qui usitato proponuntur studiosis theologis qui a reverendo ministerio petunt
sibi facultatem dari, ut se in templis huius urbis in concionando interdum exerceant; also eine
Ordnung für die Kandidaten, die sich im Predigen üben wollen. Diese Ordnung wird hier
erstmalig aus dem Archiv des Geistlichen Ministerii Rostock, Tom. III, Bl. 87, abgedruckt
(Nr. 49).
Joachim Westphal 1618.
Johannes Goldstein 1628.
Constantius Fidler 1636.
Johannes Quistorp 1646.
Simon Pauli 1574.
Lucas Backmeister 1592.
Oswald Sledanus [Jahr fehlt].
Christianus Michael 1650.
Caspar Mauritius 1654.
Johannes Käntzeler 1666.
Heinrich Müller 1671.
Johannes Nikolaus Quistorp 1703.
Heinrich Gerds 1883.
Carl Ritter 1897.