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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0312
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296

Mecklenburg.

diejenigen bürgen, die unreiner lehre sind, und
andere, aufruhr zu erregen, an sich hangen,
wegen solcher misshandlung die billigkeit zu be-
schaffen gebühret.
7. Es soll auch mit bestellung des super-
intendenten in der stadt Rostock gehalten werden,
wie solchs in obgedachtem erbvertrage versehen
ist, in § aber mit bestellung des superinten-
denten.
8. Und wird sonsten zu der regierenden
mecklenburgischen landesherrschaft gefallen billig
gestellet, welcher gestalt i. f. g. die inspection
der übrigen kirchen des rostockischen kreises
ihrer anderen zu Rostock verordneten theologen
einem befehlen wollen.
9. In ehe- und lehnsachen, so sich zwischen
bürgern und einwohnern der stadt Rostock künftig
begeben werden, mag der rath zu Rostock in der
ersten instanz urteilen und richten.
10. Jedoch mit der bescheidenheit, dass der-
jenige rostocksche bürger oder einwohner, so sich
durch des raths in ehe- und lehnsachen ge-
sprochene urtheil beschweret zu sein vermeinet,
nirgends anders hin dann an das mecklenburgi-
sche consistorium appellire, und da es der appel-
lant oder auch der appellat bei des consistorii
urteil zu lassen nicht gemeint, dass alsdann vom
consistorio an das mecklenburgische hofgerichte
ferner provociret und berufen werde.
11. Die visitation aber in der stadt Rostock
soll durch zween fürstl. mecklenburgische assessorn
des consistorii und zween darzu verordnete aus
dem mittel des raths hinfüro verrichtet, und darin
nach laut und inhalt der instruction, deren sich
s. f. g. und der rath zu Roctock den 13. decembr.
anno 1578 zu Wissmar vereinigt, verfahren, auch ein
jeder der vier deputirten mit dem gelübte, so
angeregter instruction angeheftet, beleget werden.
12. Da auch diese vier deputierte oder
deren nachkommen itzo oder künftig befinden
würden, dass die disposition der prediger besol-
dung zuverbessern, so sollen sie ihr bedenken
i. f. g. und dem rathe zu Rostock schriftlich ein-
bringen, und darauf ferners bescheides gewarten.
13. Dieweil auch die Caland-Güter in Rostock
zu unterhaltung der prediger mit gehören, so will
erwehnter rath gedachte Caland-güter der oeco-
nomei daselbst alsofort vollenkommlich abtreten,
und in denen, der öconomei zu verfang und schaden,
hinfüro nichts anordnen, noch verschaffen.
14. Gleicher gestalt will der rath zu Rostock
dem oeconomo wieder alle diejenige, so der oeco-
nomei mit schulden verhaftet und der stadt juris-
diction unterworfen, zu jederzeit, ohne alles an-
sehen der personen, schleunig recht mittheilen.
15. Und diejenigen, so ihre pflichtige renten,
güldten und zinsen innerhalb vierzehen tagen,

nach dem sie betaget, dem oeconomo nicht ent-
richten, durch ihre diener ohne verzug auspfanden,
und ihme die hinterstellige betagte zinse, ohne
seine fernere mühe, aus den pfanden verschaffen
lassen.
16. Und soll der oeconomus den gedachten
vier deputirten in der osterwochen, nach ge-
endigten feiertagen in beisein der lehenpatronen
alle einnahmen und ausgaben jährlich berechnen,
und sich darauf von ihnen quitiren lassen.
17. Weil auch der oeconomei kasten mit
dreien schlössern verwahret, so soll der fürst-
lichen deputirten einer den einen schlüssel, die
Rostocker den andern und der oeconomus den
dritten haben.
18. Wann aber der jetzige oeconomus ver-
stirbet oder von verwaltung der oeconomei ab-
stehet, so soll der rath zu Rostock innerhalb vier
wochen hernacher drei erbgesessene und zu solchem
ampte tüchtige bürger den regierenden landes-
fürsten vorschlagen und namhaftig machen, aus
welchen i. f. g. einen zum oeconomo erwehlen und
confirmiren wollen.
19. Und soll der von s. f. g. erwehlte und
confirmirte oeconomus, ehe dann er sich der
oeconomeiverwaltung unterfänget, vor den ob-
gedachten deputirten in der stadt Rostock nach-
folgenden eid schweren:
20. Ich lobe und schwere, dass ich alles und
jedes, so zu der oeconomei der kirchen allhie zu
Rostock, vermöge der am 21. septembr. anno 73
und am letzten februar. anno 1584 zwischen der
regierenden mecklenburgischen herrschaft und
i. f. g. stadt Rostock aufgerichteten vertrage ge-
hörig, mit höchstem fleiss erkündigen, dasselbe
alles denen vier zur visitation deputirten be-
richten, dessen nichts verschweigen und mit ihrem
rath gebührlich einfordern, der oeconomei ein-
künften jährlich zu rechter zeit und mit höchstem
fleiss einmahnen, und was ich einnehme und be-
komme, alsbald in die oeconomei-kasten, neben
einlegung eines zettels, darin verzeichnet, wie viel
eingelegt worden, in beisein der deputirten stecken,
und in meinen nutz, ausserhalb meiner verord-
neten besoldung, davon nichts wenden, jährlich
auch obgedachten deputirten, nach endung der
osterlichen feiertage, alle einnahmen und ausgaben
in beisein der lehens-patronen aufrichtig und ge-
treulich berechnen und der oeconomei einkünften
zu nirgend anders denn sie, vermöge obgedachter
erbverträge und gemachter disposition der prediger
besoldung halber gebühret, anwenden, und alles
und jedes sonsten thun und lassen, was einem
getreuem und fleissigem oeconomo zustehen mag,
und durchaus der kirchen und oeconomei all hier
bestes wissen und fürdern, schaden und arges mit
 
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