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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0313
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Erbvertrag der Herzöge von Mecklenburg und der Stadt Rostock von 1584.

297

höchstem fleiss kehren und wenden will ; als mir
gott helfe, durch Jesum Christum, amen!
21. So will auch der rath zu Rostock un-
berüchtigte und genugsamb begüterte bürger zu
kirchenvorstehern erwehlen, auch richtige und
beständige jährliche rechnung von ihnen nehmen
und die vorsehung thun, damit den schuldienern,
organisten, küstern, pulsanten und calcanten ihre
betagte dienstgelder und besoldungen zu bestimmter
zeit ohne verzug und richtig gefallen.
22. Und da hinfüro die kirchenvorsteher bei
zeit ihrer währenden verwaltung in den rath ge-
koren würden, so will der rath zu Rostock an
statt derselben innerhalb jahres frist nach ge-
schehener wahl andere tüchtige personen von
ihren bürgern und einwohnern an der vorigen
stelle zu kirchenvorstehern verordnen.
23. So wollen auch künftig die bürgermeister
neben den hundert-männern zu Rostock zweene
redliche und gnugsamb begüterte bürger zu vor-
stehern oder vorwesern des hospitals des heiligen
geistes, imgleichen zweene solche vorsteher zu
den hospitalien St. Jürgens vor Rostock erwehlen,
und dieselbe, dass sie nachfolgender gestalt den
hospitalien vorstehen wollen, vereiden.
24. Nemblich also, dass diese erwehlete und
vereidete vorstehere, welche dem spittelmeister in
jedem hospital in des spittels sachen zu gebieten
und verbieten, alle der hospitalien güter, bauren
und sehen, gerichten, einkünften und hebungen
zu einem jeden hospital gehörig, jedermänniglichs
ungehindert, jedoch ohn alle belohnung und be-
soldung verwalten, die gelt- und kornpächte und
alle andere nützung, nichts ausbeschieden, selbst,
oder durch den spittelmeister zu der armen und
deren seelsorgern unterhaltung, anwenden und ge-
brauchen, und was jährlich erübriget werden kan,
den hospitalien zum besten, auf zinse bestätigen;
das bier auch für die hospitalien nicht selbst in
ihren häusern brauen, sondern dasselbige von
andern aufs genaueste einkaufen sollen, denen
doch, wenn sie den armen zu gute in den hospi-
talien künftig brauen wolten, solches auch frei-
stehen und unbenommen.
25. Und dieselbe vorsteher den bürgermeistern
und denen von den hundert-männern darzu er-
wehlten bürgern jährliche richtige rechnung zu
thun schuldig sein sollen.
26. Imgleichen soll die verwaltung der
übrigen der stadt Rostock hospitalien auch zweenen
bürgern, wie von alters, befohlen, und alles zu der
armen und deren seelsorgern besten angerichtet
werden.
27. Und dasjenige, so vor obgedachte hospi-
talien am strande oder sonsten in Rostock gekauft
und gebraucht wird, von allen ziesen und strand-
geld zu ewigen zeiten frei sein, welches dann

alles, alldieweil es des raths eingekommenen be-
richt nach in noch wehrender handlung mehren-
theils allbereit angeordnet und auf solche maasse
ins werk gesetzet, hinfüro dergestalt endlich und
unwandelbarlich zuhalten.
28. Da auch jemand in kirchen, klöstern,
hospitalien oder auf den kirchhöfen der stadt
Rostock delinquiren würde, so soll der rath den
angriff des verbrechers haben.
29. Und da derselbe ein verwanter der uni-
versität ist, nach inhalt der formulae concordiae,
die zwischen der universität und der stadt Rostock
am 11. mai anno 1563 aufgerichtet, mit ihm ge-
halten werden.
30. Wäre aber der verbrecher ein bürger
oder sonsten ein einwohner der stadt Rostock, so
soll der rath über solchen verbrecher alleine zu
richten und ihn zu strafen haben.
31. Ferner soll das closter zum heiligen
creutze zu christlicher auferziehung und erhaltung
einlandischer jungfrauen, vom adel und bürger-
kinder und zu nirgend anders gebrauchet werden.
32. Und soll die wahl und nomination des
klosterprobstes hinfüro bei den conventualen und
bürgermeisern zu Rostock;
33. Die confirmation aber des erwehlten closter-
probstes bei den regierenden landesfürsten sein.
34. Und die visitation des klosters und die
jährliche aufnehmung der klosterrechnung vor ob-
gemeldten vier deputirten des fürstl. consistorii
und des raths geschehen.
35. Wann aber das kloster und der probst
von wegen ihrer landgüter zu besprechen, soll
der kläger jetztgemeldtes kloster, inmassen auch
zuvorn in diesem fall geschehen, vor den regieren-
den landesfürsten in prima instantia vornehmen
und verklagen.
36. Würde aber der probst und das kloster
actione personali, oder auch derer güter halber,
so innerhalb der stadt Rostock, oder auf dem
rostockischem stadtfelde gelegen, zu belangen sein,
so sollen sie in der ersten instanz vor dem ob-
erwehntem rathe belanget werden, und die appella-
tion nicht nach Lübeck, sondern an das fürstliche
hofgerichte immediate ergehen.
37. Sonsten aber soll der probst die bürger-
liche und peinliche jurisdiction, wie solches her-
bracht, auf dem klosterhofe und in des klosters
landgütern von jedermänniglichen ungehindert
allein behalten.
38. Jedoch mit dieser bescheidenheit, da die
parteien von seinen urtheilen oder gegebenen be-
scheiden in bürgerlichen sachen appelliren wolten,
dass sie dasselbe ohne mittel an die landesfürsten
zuthun schuldig sein sollen.
39. In criminalsachen aber soll die execution,
wie von alters, bei dem rathe bleiben.

Sehling, Kirchenordnungen. V.

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