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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0314
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298

Mecklenburg.

40. Die klosterkirche aber zu St. Johannis
soll zur predigt des unverfälschten reinen wort
gottes, und die übrigen gebeudte dessen zur
schulen, zu der armen studenten tisch und zu
verrichtung der visitation und consistorialischen
sachen, auch zu den zusammenkünften des mini-
sterii hiemit verordnet sein und das consistorium
an dem orte, da das ministerium zusammen kommt,
gehalten werden.

41. Und will der rath zu Rostock die re-
verse, so ihnen die universität daselbst wegen
einräumung etlicher gemächer in diesem kloster
vor dessen gegeben, gedachter universität wieder
zustellen.
42. Wie dann auch die universität hinfüro
dem rathe keine reverse mehr derentwegen zu-
geben verpflichtet sein soll.

53. Bericht des Superintendenten Pauli an den Rath zu Wismar, über die Rechtsverhältnisse in Rostock (Zu-
ständigkeit des geistlichen Ministeriums; Verhältniss zum Rath; Verwendung des Ministeriums bei Volksunruhen;
Handhabung der Kirchenzncht, Zusammenwirken von weltlicher und geistlicher Obrigkeit bei Buss- und Bet-
tagen, bei Eheschliessungen; bürgerliche Voraussetzungen der Eheschliessungen). Vom 17. November 1585.
[ Rathsarchiv Wismar Tit. XXIII No. 8 Vol. 2 Bl. 400—402. Gleichzeitige Abschrift von Wismarischer Hand.
Vgl. oben S. 281.]

[Pauli bedankt sich für ein Geschenk des
Raths und ist weiter gerne zu Diensten]: „An-
langende aber die conventus oder zusamenkunft
des ministerii zu Rostogk, davon e. e. w., wie
die angestellet und gehalten werden, wissenschaft
zu haben, begeren, kann ich e. e. w. unvermeldet
nicht lassen, das in denselben alleine solche sachen,
die das predigampt betreffen, von lehren, ver-
mahnen, trösten, taufen, beichtsitzen, absolviren,
gleicheit in kirchenceremonien etc. traktiret und
gehandelt werden. Dan das ministerium allhie sich
keiner welthandel anmasset, sondern lesset dieselben
.... der weltlichen obrigkeit.... wan aber dinge
furfallen, darvon mit einem erb. hochweisen rathe
alhie, wen derselbe hin und her von den under-
thanen oder etlichen privatpersonen ubel wird aus-
getragen, muss geredet werden, alsdan wird be-
rathschlaget, welcher gestalt alles furzubringen und
i. e. w. zu vermelden, auf das nicht nötig sei,
sondern genzlich verhutet werde, etwas, das wol
kan geendert werden, oder sich anderst dan es
ausgesprenget wird, verhelt, sintemahl viel under-
thanen und zwar der mehrer theil ihrer obrigkeit
feind seind und sie oft unschuldig beklecken, auf
den predigstuhl zu bringen. Was nun vom
ganzen predigamt fleissig- beredet, wol erwogen
und beschlossen ist, das wird durch etliche aus
desselben mittel abgesandte einem erb. hochweisen
rath oder nach gelegenheit dem worthabenden
burgermeister mit aller bescheidenheit und freund-
ligkeit angezeiget und sein die sachen bis auf diese
gegenwertige zeit dermassen von einem e. e. r.
mit gleicher bescheidenheit und freundligkeit
wiederumb beantwortet und verabscheidet, das
nicht nötig gewesen, etwas davon auf den predig-
stuhl zu bringen. Dagegen aber, wen bei den
underthanen offentlicher ungehorsam gespüret oder
vom einem e. e. r. daruber geclaget wird, alsdan
wird im predigampt beredet und beschlossen, das

sie zum gehorsam und einigkeit mit ihrer obrigkeit
sollen fleissig und treulich vermahnet werden und
geschiehet solches darauf einhellig von allen predig-
stuhlen und von allen predigern, auf das es viel-
mehr durchdringe und frucht schaffe. In der sched-
lichen uneinigkeit, so fur 20 und mehr jahren
zwischen einem e. r. und der gemeine alhie
war, geschahen solche vermahnungen nicht allein
von predigstuhlen, sondern wurden auch die sechzig
burger für das ganze ministerium vorbescheiden,
das mit ihnen nach aller lenge zu mehr mahlen ge-
redet, und sie zum gehorsam und einigkeit vermahnet
sein. Were solches zuvor auch geschehen, als Dr.
Heshusius und er Peter Eggerdes ausgefuhret und
vertrieben seind, so were diese gute stadt in ihr
grosses und schweres unglück nicht gerathen. Wie-
derum weil ein erb. r. itzt uber das predigampt helt,
ist es itzt in viel grosser ehren und würden bei
den zuhörern als es niemals gewesen, also ist hoch
und viel hiran gelegen, das Moyses und Ahron mit
einander halten. Wen privatpersonen wegen ihrer
ubertretungen sollen und mussen vom predigampt
gestraft werden, so werden dieselben zuvor fur-
bescheiden und wird mit inen die ordnung ge-
halten, so der herr Christus Matth. 18 furschreibet,
auf das in derselben nicht zu viel oder niemand
unrecht geschehe. Die vom ministerio berath-
schlagten schulsachen werden den scholarchis, welche
sie ferner, da es noth ist, an ein e. r. bringen,
angezeiget. Die ehebrecher, welche offentliche
busse thun, werden auf diese art und form von
allen predigstuhlen abgekundigt: „Die weil N. und
N. vom bösen feind und seinem eignen fleisch
verleitet und hiedurch nicht allein gott den herrn
hoch und hart erzurnet, sondern auch die ge-
meine sehr geergert, solches aber ihme herzlich
leid ist, und er gott dem herrn und predigampt
alhie abgebeten hat und endlich darauf mit der
kirchen auch sich zu versunen begere, als pittet
 
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