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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0321
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Wismar.

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das waren die Grelle, die Schwarzkoppe und die Schmidt, Schwierigkeiten. Sie schrieben am
1. Dezember 1580, dass sie in die Visitation nicht willigen könnten, wenn der Rath nicht ihre
Artikel zulasse. Ebenso wie die Geschlechter legten die Ämter Verwahrung ein wegen ihrer
Patronatsrechte. So begannen denn neue Verhandlungen. Jetzt machte auch noch das geist-
liche Ministerium, welches man bis dahin überhaupt noch nicht zugezogen hatte, Schwierig-
keiten , und nun musste man auch mit diesem paktiren. Endlich wurde aber doch am
11. Januar 1581 eine Instruktion in sieben Artikeln durchberathen und wurde am 23. Februar
1581 die Aufzeichnung beschlossen. Mitten in diese ohnehin schon genug verwickelten Dinge
griff der Herzog mit seinen Visitationsplänen hinein und erhob Einspruch und wenn die Ver-
handlungen über die Raths-Visitations-Instruktion sich auch noch über das Jahr 1583 hinaus
erstreckten, so verliefen sie doch schliesslich im Sande.
Diese drei Hauptansätze zu räthlichen Visitationen von 1534, 1555 und 1580 ff. betrafen
übrigens fast ausschliesslich das Kirchengut und seine Verwendung. Vgl. u. A. dazu auch
das „Kirchenbuch zum grauen Kloster“ im Rathsarchiv zu Wismar Bl. 13 ff.
Die vorstehenden Notizen entnehme ich grossentheils unmittelbar dem Rathsarchiv.
Das Material ist umfangreich und ziemlich verworren, wohl auch nicht vollständig. Meine Dar-
stellung bedarf also noch der Nachprüfung und Ergänzung durch eingehende, lokalhistorische
Untersuchungen.
III. Ehe wir von den Verordnungen des Raths handeln, soll kurz die kirchliche Ver-
fassung geschildert werden.
Wismar war schon frühzeitig mit reformatorischen Massregeln selbständig vorgegangen.
Kein Wunder, dass es die so geschaffene thatsächliche Lage zu behaupten und zu seinen
Gunsten auszubauen suchte: ähnlich wie Rostock wollte diese verhältnissmässig selbständige
Seestadt das Regiment in Kirchensachen unabhängig von den Herzögen führen (was diese sich
natürlich nicht einfach gefallen liessen). So ging der Rath 1556 dazu über, einen Superinten-
denten zu bestellen (vgl. Crain, a. a. O. S. 36). Derselbe sollte namentlich in Ehesachen den
Rath unterstützen. So hatten Rostock und Wismar schon Judica 1555, als auf dem Landtage
zu Güstrow über Errichtung eines herzoglichen Consistoriums verhandelt wurde, eine gemein-
same Erklärung abgegeben: Zwar gehörten Ehesachen vor den geistlichen Richter, aber es
gebühre den Städten selbst, einen Superintendenten als geistlichen Richter zu bestellen, der
mit Zuthat der anderen Theologen die Geschäfte in der Stadt wahrnehme. So hat es denn
auch Wismar thatsächlich gehalten; die Ehesachen erledigten der Superintendent und das
Ministerium. Zwar berichtet der Stadtsyndikus Niebur 1582 (Rathsarchiv Wismar Tit. VII, Nr. 1,
Vol. 9), dass von 1530—1571 der Rath in Ehe-, Lehen- und Lehrsachen geurtheilt, von 1571
aber in Ehesachen das Consistorium zu Rostock entschieden habe. Aber so gross auch diese
Autorität ist, so entspricht ihre Angabe doch nicht den Thatsachen. Denn die Akten reden eine
andere Sprache. So fordern z. B. am 4. Sept. 1566 „die Pastoren und Diener des göttlichen Worts“
den Rath auf, zu einer Sentenz in Ehesachen zwei Rathmannen in die Wedeme zu St. Marien
zu schicken, damit die Sache „so viel mehr autorität und ansehen habe“ (Rathsarchiv Wismar
Tit. XXIII, Nr. 2, Vol. 1*). Die Motivirung zeigt, dass an sich das Ministerium — der Super-
intendent wird auffallender Weise nicht besonders genannt — allein zuständig erscheint. Man
könnte die Nachricht von Niebur höchstens so erklären, dass er den Superintendenten und das
Ministerium als Beauftragte des Rathes auffasst (wie das ja wohl auch in Rostock von Raths-
seite aus geschah, und auch der gemeinsamen Erklärung auf dem Landtage zu Güstrow 1555
entsprach) und die Selbständigkeit der Stadt gegenüber dem herzoglichen Consistorium hervor-
heben will. Nach dem Vorstehenden sind auch die Nachrichten von Schröder, Evang.
Mecklenburg 2, S. 561 nicht genau.
Eine eigene Ordnung dieses Ehegerichts ist nicht erhalten. Im Einzelnen bedarf dieser
Sehling, Kirchenordnungen. V. 39
 
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