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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0337
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Consistorialordnung des Stifts Schwerin von 1567.

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beruef, ordination und administration der heiligen
sacramenten und des predigampts unterfahen;
Item nach gelegenen sachen soll unser con-
sistorium macht haben, die straff des gefengnus
zu erkennen und das urtheill durch das brachium
seculare exequiren zu lassen;
Item unser consistorium soll macht haben,
nach gelegenen sachen ungehorsam zu strafen:
Item commissarien beweisung in denen sachen,
so vor das consistorium gehoret, aufzunehmen zu
verordenen.
Das dritte theill dieser ordenung vom
process und was demselben anhengigk.
Nachdem aus versehung der recht in geist-
lichen und kirchensachen simpliciter de plano sine
strepitu et figura judicii und also ohne alle ge-
richts pracht zu procediren und denselben schleunig
abzuhelffen, so mag auf mundtlich verhör der par-
teien, wan das gericht daraus genugsamb bericht
der sachen bekommen, rechtlichen, wo sie sonsten
in der guette nicht zu vergleichen erkant worden.
Wurde aber der sachen notturft sein, schrift-
lich einzubringen, so sollen die schrifften und zeitt
eingezogen und verkurtzet werden, also das iedes
theill mit einer oder 2 schrifften alle zeitt 14 tage
oder zum lengsten in monatsfrist wechselsweise zu
urtheil beschliessen. Es erheische dan der sachen
wichtigkeit, weiter dilation und einbringung zu
gestadten, solchs soll in erwhegung des consistorii
stehen. Wan einem theill beweisung auffgelegt, soll
ihme monatsfrist oder zum lengsten 6 wochen darzu
ernant werden. Wurde aber ferner frist gebeten,
die soll in wilkhur des gerichts stehen, und soll
clegern und beklagten jeden seines grundes der
action und exeption beweisung zugleich soviel
mueglich auszufhuren eingebunden werden.
Das juramentum calumniae ist in kirchen
und geistlichen sachen und also in mere spirituali-
bus, als in ehesachen, decimarum und anders be-
langendt, regulariter verbotten und darinne nicht
ubelich; besondern wird an des stath das jura-
mentum de veritate dicenda verordent. Darumb
soll das juramentum calumniae, wan es albereit
gefordert, abgeschnitten werden. Und wiewoll
das juramentum de veritate dicenda, die bewuste
warheit zu sagen, durch die canones in geistlichen
sachen eingefhuret, so ist doch hirin zu verhuetung
vieler meineidt, dieweil beide theil dieses schweren
müssen, gentzlichen zu underlassen.
Wan urtheil zu publiciren, sollen beide theill
darzu wie recht citiret und sollen die urteill und
abscheide in schriften verfasset werden.
Nach was rechten zu sprechen.
Wan der fhall so vorkumpt in göttlicher schrift
gegrundet, so soll derselben gefolget werden, un-
Sehling, Kirchenordnungen. V.

geachtet, ob die canones dem wiederig sein
mochten. Sonsten seint die canones, soviell die
gottlich und naturlichen rechten nicht zuwieder,
in vorfassung der urtheil zu folgen. Wie dan
auch diesfals unser kirchordenung in sachen, welche
darin ausgedruckt, soll gefolgt werden.
In was nahme citation urteil zu vor-
fassen.
Dieweill das consistorium an unser stath dele-
giret und verordent, so sollen zu verhuetung ver-
geblichen appellation und weiterungen die citation
urteil, abscheidt und anders in unserm, als in
eines administratorn des stifts Schwerin nahmen
verfasset und eröffnet werden.
Vom siegell.
Ein siegel, darauff unser name und des stiffts
insignia stehen, soll das consistorium haben, das
soll zu ieder zeitt bei dem gerichts notario bleiben.
Wie oft und who dieses gericht zu
halten.
Es soll dieses gerichte des jhares, da es die
notturft erfördert, viermahll zu Schwerin gehalten
werden, als montags nach Bartholomei, montags
nach Martini, montags nach reminiscere und mon-
tags nach trinitatis, daselbst den consistorial
personen geburliche ausrichtung ge-
schehen soll.
Von termine der citation und ungehor-
samb des clegers oder beklagten.
Das theil, so vorbescheiden wird, dem soll
die citation zum wenigsten 14 tage vor dem termin
des gerichts zu kommen. Wan dan durch einen
geschwornen botten relation, welche der notarius
registriren soll, oder durch andern glaubwürdigen
schein die insinuation der citation, das sie in vor-
berurter frist dem citirten zu kommen, dargethan,
und der citirte nicht erscheinet, dem gerichte auch
keine ehehafte endtschuldigung lest vorbringen,
alsdan hat das gerichte macht, auff den ungehorsamb
zu erkennen, und wan der cleger nicht erscheinet,
der beklagte den ungehorsamb beschuldigt, soll er
von der citation und ladung absolvirt und cleger
in die expens des gerichtes auf vorbehaltene
moderation vorteilet, und soll clegern anderweit
citation nicht mitgetheilet werden, er habe dan
dem jegentheile die moderirten expens erlegt und
darneben angenommen, hinfhuro gehorsamblich zu
erscheinen. Wurde aber der beklagte ungehorsamb,
soll er im ersten termin gleichsfals in expensis
vorteilet werden. Da er aber auf den andern
termin citiret und ungehorsamblich abermals aus-
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