Senatsbeschluss von 1579.
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hern superintendenten, hern sindico, und proto-
notario davon unlangst commission gegeben.
VIII. Der gemeiner weiber halber wer davon,
wie damit zuverfahren, process bei dem gericht,
darnach sich die herrn richte vogte zuhalten.
IX. Des predigers zur burg solte seiner
besoldung halber zum furderlichsten gedacht
werden.
Actum, den 5. Novembris.
67. Senatsbeschluss vom 8. November 1579.
[Aus St.-A. Lübeck. Ecclesiastica Ministerium Vol. II, fasc. 4, Nr. 2. Vgl. oben S. 330.]
Auf die von dem hern superintendente und
ehrwirdigen ministerio ubergebene supplication
und replicen gibt ein erbar rat diesen bescheid.
Zu denjenigen puncten, welche abgerichtet,
will man der badstuben halben auch vorordnung
machen.
So bleibet es der costen halben auf den son-
tag, so will auch der trauung halben in den
heusern, bei vorigen bescheid und bei der kirchen-
ordnunge.
Der begrebnus halben will ein erbar rat
ihr die disposition zu ihrer stadt gelegenheit und
besten vorbehalten.
Und will derwegen ein erbar rat hinfurder
von der cantzel in des teufels namen unerinnert,
vielweniger aber derwegen ihr gewissen vor-
stricket haben.
Daneben befehlt ein erbar rat dem hern
superintendenten und respective den hern des
ministerii.
Dass sie sich der praeminentz dem rat zu-
stendig im consistorio in sessione und propositione
enthalten sollen.
Item, dass sie sich des schulregiments nicht
mehr undernehmen, dan ihr inspection der lehr
halben erfordert, und sich daruber keiner sub-
jection anmassen.
Item, sie sollen den rat von der cantzel
der iustitien halben ohn grund und ursach un-
beschmitzet lassen, dan sie ihr gewissen und ehr
selbst in acht haben wollen.
Es sollen auch hinfurder keine ordinationes
in des ministerii zusammenkunft beratschlagen
und publiciret werden, ohn des rats vorwissen
und mitbewilligung.
Insonderheit de facto wieder erbare frauen
nichts attentiren noch vornehmen umb ehr und
friedens willen.
Sich auch ungewisse dinge, und derer grund
man nicht hat, von der cantzel zubringen sich
enthalten, damit das ampt nicht in veracht gesetzt.
Also auch unschuldige burger, und ehe sie
vor dem consistorio gehort und schuldig befunden,
auch von ihren vornehmen nicht abstehen wollen,
von der cantzel unbeschweret lassen, viel weniger
aber dermassen abmalen und beschemen, dass sie
jedermann konnen möge.
Sehling, Kirchenordnungen. V.
Hinfurder soll man vor die ecclesiastica officia
kein geld erfordern, wieder bei dem begrebnus,
dabei es alles christlichen und decore zugehen
soll, ohn ungebuhrliches laufen, wie bis anher ge-
schehen, damit die trager die leiche volkomlichen
zur erden bescharren konnen.
Noch bei der absolution; soll aber einen jeg-
lichen frei sein, was er bono motu seinem beicht-
vater gonnet.
Auch bei abkundigung braut und breutgam
soll man es halten, wie vor alters.
Wie dan auch bei vortrauung derselben von
der kirchen und in den heusern, doch stehet
jeder frei, ob er etwas geben oder nicht geben
will, gefodert soll nichts werden.
So soll ein jeder pastor in seinem carspel
trauen, und soll dem superintendenten disfalls
nichts reserviret sein.
Der paten ankundigung soll alleine bei ver-
dechtigen leuten ohn allen geniss gebrauchet
werden.
Die ministri sollen zu rechter zeit und stunde
der taufe nüchtern abwarten, und erbare frauen
unabgerichtet lassen.
Der schendlichen, groben, unhofflichen wort,
auch des fluchens soll man sich von der cantzel
bei straf der laster ganz und gar enthalten, umb
christlicher erbarkeit und zucht willen ergernuss
zuvorhuten, und solchs will ein erbar rat ernst-
lich gehalten haben, daruber auch kein praetext,
endschuldigung noch bemangeln leiden.
Auch soll man sich in strafung der sunden
intra metas bleiben, und durch hyberbolische ex-
cess diese stadt, die obrigkeit mit den under-
tanen in keine verdacht, noch bose nachrede
setzen.
Solchs alles will ein erbar rat von dem
hern superintendenten und ministerio simpliciter
und ernstlich zuhalten erfordert haben, und daruber
keine disputation noch deutung zulassen, damit
ein erbar rat auf den fall der nichthaltung, zu
andern einsehen nicht ursach haben möge.
Der superintendens soll vermöge seiner be-
stallung die unterlassene lection wiederumb an-
fahen und continuiren, dieselbige auch hinfurder
nicht fallen lassen.
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hern superintendenten, hern sindico, und proto-
notario davon unlangst commission gegeben.
VIII. Der gemeiner weiber halber wer davon,
wie damit zuverfahren, process bei dem gericht,
darnach sich die herrn richte vogte zuhalten.
IX. Des predigers zur burg solte seiner
besoldung halber zum furderlichsten gedacht
werden.
Actum, den 5. Novembris.
67. Senatsbeschluss vom 8. November 1579.
[Aus St.-A. Lübeck. Ecclesiastica Ministerium Vol. II, fasc. 4, Nr. 2. Vgl. oben S. 330.]
Auf die von dem hern superintendente und
ehrwirdigen ministerio ubergebene supplication
und replicen gibt ein erbar rat diesen bescheid.
Zu denjenigen puncten, welche abgerichtet,
will man der badstuben halben auch vorordnung
machen.
So bleibet es der costen halben auf den son-
tag, so will auch der trauung halben in den
heusern, bei vorigen bescheid und bei der kirchen-
ordnunge.
Der begrebnus halben will ein erbar rat
ihr die disposition zu ihrer stadt gelegenheit und
besten vorbehalten.
Und will derwegen ein erbar rat hinfurder
von der cantzel in des teufels namen unerinnert,
vielweniger aber derwegen ihr gewissen vor-
stricket haben.
Daneben befehlt ein erbar rat dem hern
superintendenten und respective den hern des
ministerii.
Dass sie sich der praeminentz dem rat zu-
stendig im consistorio in sessione und propositione
enthalten sollen.
Item, dass sie sich des schulregiments nicht
mehr undernehmen, dan ihr inspection der lehr
halben erfordert, und sich daruber keiner sub-
jection anmassen.
Item, sie sollen den rat von der cantzel
der iustitien halben ohn grund und ursach un-
beschmitzet lassen, dan sie ihr gewissen und ehr
selbst in acht haben wollen.
Es sollen auch hinfurder keine ordinationes
in des ministerii zusammenkunft beratschlagen
und publiciret werden, ohn des rats vorwissen
und mitbewilligung.
Insonderheit de facto wieder erbare frauen
nichts attentiren noch vornehmen umb ehr und
friedens willen.
Sich auch ungewisse dinge, und derer grund
man nicht hat, von der cantzel zubringen sich
enthalten, damit das ampt nicht in veracht gesetzt.
Also auch unschuldige burger, und ehe sie
vor dem consistorio gehort und schuldig befunden,
auch von ihren vornehmen nicht abstehen wollen,
von der cantzel unbeschweret lassen, viel weniger
aber dermassen abmalen und beschemen, dass sie
jedermann konnen möge.
Sehling, Kirchenordnungen. V.
Hinfurder soll man vor die ecclesiastica officia
kein geld erfordern, wieder bei dem begrebnus,
dabei es alles christlichen und decore zugehen
soll, ohn ungebuhrliches laufen, wie bis anher ge-
schehen, damit die trager die leiche volkomlichen
zur erden bescharren konnen.
Noch bei der absolution; soll aber einen jeg-
lichen frei sein, was er bono motu seinem beicht-
vater gonnet.
Auch bei abkundigung braut und breutgam
soll man es halten, wie vor alters.
Wie dan auch bei vortrauung derselben von
der kirchen und in den heusern, doch stehet
jeder frei, ob er etwas geben oder nicht geben
will, gefodert soll nichts werden.
So soll ein jeder pastor in seinem carspel
trauen, und soll dem superintendenten disfalls
nichts reserviret sein.
Der paten ankundigung soll alleine bei ver-
dechtigen leuten ohn allen geniss gebrauchet
werden.
Die ministri sollen zu rechter zeit und stunde
der taufe nüchtern abwarten, und erbare frauen
unabgerichtet lassen.
Der schendlichen, groben, unhofflichen wort,
auch des fluchens soll man sich von der cantzel
bei straf der laster ganz und gar enthalten, umb
christlicher erbarkeit und zucht willen ergernuss
zuvorhuten, und solchs will ein erbar rat ernst-
lich gehalten haben, daruber auch kein praetext,
endschuldigung noch bemangeln leiden.
Auch soll man sich in strafung der sunden
intra metas bleiben, und durch hyberbolische ex-
cess diese stadt, die obrigkeit mit den under-
tanen in keine verdacht, noch bose nachrede
setzen.
Solchs alles will ein erbar rat von dem
hern superintendenten und ministerio simpliciter
und ernstlich zuhalten erfordert haben, und daruber
keine disputation noch deutung zulassen, damit
ein erbar rat auf den fall der nichthaltung, zu
andern einsehen nicht ursach haben möge.
Der superintendens soll vermöge seiner be-
stallung die unterlassene lection wiederumb an-
fahen und continuiren, dieselbige auch hinfurder
nicht fallen lassen.
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