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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0386
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370

Die freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf.

68. Senatsbeschluss vom 3. Januar 1582.
[Aus St.-A. Lübeck. Ecclesiastica. Ministerium Vol. I, fasc. 3. Vgl. S. 330.]

Günstige herren und freunde.
Es haben E. Gn. vor dieser zeit e. e. rat
allerlei gebrechen, welche in dieser gemeine zu
endern und zu verbessern sein sollen, durch eine
supplication übergeben. Ob nun wohl e. e. rat E. E.
darauf wiederumb in schriften beantwortet, daraus
sie wohl vernommen, dass etzliche punct ihre ab-
richtung bekommen, etzliche aber, die da fürnem-
lichen dem weltlichen regiment zustehen, in ferner
notwendiger deliberation ziehen müssen, und sich
demnach wohl versehen E. E. solten in die ge-
legenheit gesehen, und mit der resolution friedlich
gewesen sein. So haben sich aber e. e. bedünken
lassen, es geschehe derselben erfordern nicht gnug,
und deswegen wiederumb eine lange replication-
schrift übergeben, darinnen nicht alleine die
articul gezogen, die durch die erste antwort er-
leutert und abgerichtet, sondern auch diejenigen,
welche zu der schulenvisitation gehören , und zu
diesem nicht gemenget werden sollen, dabei es
E. E. nicht beruhen lassen, sondern bis anhero
eine zeitlang (unbetrachtet aller vorgestandener
ungelegenheit, und dass in rebus publicis nicht
leichtlichen mutationes und verenderung ohne ge-
fahr können gemacht werden, darauf e. e. rat
auch ihres tragenden ampts halben wol die be-
quemlichkeit ohne erinnerung würde zu treffen
gewust haben) ganz eiferiger weise mit undienst-
lichen worten, der sich ein erbar rat zu den-
jenigen, die dergestalt also verfahren, mit nichten,
sondern vielmehr ein anders und mehrer be-
scheidenheit versehen, von der cantzel gedrungen.
Demnach haben e. e. rat dieses alles und
was ihnen anhero wieder gebühr unverschuldet
begegnet, zu gemüt gezogen, und derwegen E. E.
anhero zu erfodern, den herren bürgermeistern
sämptlichen, ihren eltisten und uns ernstlichen auf-
erleget, und mit denselbigen davon die notdurft
zu reden und der gebühr einzusagen befohlen.
Und so viel nun die gebrechen betrifft, davon
E. E. supplication und replicen melden, hat ein
erbar rat diejenigen, welche vor der hand seind
zu reformiren gewesen, in enderung, so viel müg-
lichen, gebracht, seind auch bedacht, der bad-
stuben halben verordnung zu tun, dabei sie es
nochmals bewenden und beruhen lassen ; die un-
abgerichten punct aber, sonderlichen braut und
bräutigam in der kirchen und nicht in häusern
zu trauen, auch auf den sontag die hochzeiten
nicht zu machen, haben ein erbar rat ihr be-
denken hiebevorn angezeigt, warumb sich das-
selbige also nicht will tun lassen, und achten
E. E. dargegen eingewandte motiven der ponderanz

nicht, dass sie darumb von ihrer meinung ab-
stehen sollten, sondern lassen es bei vorgegebener
antwort und dieser kirchenordnung beruhen. So
viel aber die begräbnüs belanget, wollen sie nach
ihrer und dieser stadt gelegenheit zu derselben
besten darauf mit der zeit bedacht sein, was dis-
fals ihnen wil vorzunehmen sein und haben der-
wegen E. E. nicht ursach zu nehmen, die obrig-
keit in aller teufel namen von der cantzel zu be-
sprechen, und darüber ihr gewissen zu verbinden
oder zu verstricken, dann sie, gott sei lob, bis-
anher in gottes wort so viel gelernet, dass sie
wissen, worüber sie ihnen gewissen zu machen,
oder nicht, viel weniger, dass es E. E. ambts halben
also von der cantzeln in sachen, die sie nicht,
sondern das weltliche regiment angehen, zu
donnern erhebliche ursach haben und gebühren
möge, sondern davon ohne alles bauen mehr ver-
weis, als ehr erlangen.
Und begehret demnach e. e. rat in sie
ferner nicht zu dringen, sondern die abrichtung
dieses puncts ihrer disposition zu verlassen,
derer sie wol werden zu raten wissen, und da-
rüber sie von der cantzel mit ungebührlichen
worten zuverschonen.
Daneben, so hat e. e. rat uns auch E. E.
anzumelden befohlen, ob sie sich wol zu erinnern,
dass sie E. E. berufen und bestellet, allhier in
diesen kirchen zur superintendenz und pastorat
göttliches wort zu predigen, und zu lehren, und
die heiligen sacrament zu administriren, wie sie
dann der lehr und doctrinalien halben an den-
selbigen keinen mangel spüren, so wird aber
gleichwol befunden, dass sich E. E. etwas mehres,
dann sich gebühret, ihres ampts übernehmen.
Denn man hat sich bis anhero in kurzen
iahren unterstanden, der praeeminenz im con-
sistorio mehr und höher, dann sich gebühret, und
hiebevorn gebräuchlich gewesen, zu unternehmen,
dazu auch den rectorem und andere schuelgesellen
dem ministerio wieder des rats bestallung unter-
würfig zu machen, wie man sich dann dessen aus-
drücklichen bei der introduction des subconrectoris
hat vernehmen lassen, darüber dann auch hader
und zank mit dem rector entstanden, dessen sich
ein ehrw. ministerium hinfürder wird zu enthalten
haben, und ihr eingereumbtes ampt weiter nicht,
dann sich gebühret, extendiren.
So bringet man auch itzo eine neue art auf,
dass in den bitten von der cantzel vor recht-
hengige sachen der rat ihres ampts im urthel-
fassen erinnert wird , als wann einem ehrw. mi-
nisterio gewiss und pro certo bewusst, dass dabei
 
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