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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0388
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372

Die freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf.

stunde verzögert werden, alleine darumb, dass man
mittlerweile das totengeld verdienen möge. Man
wird auch berichtet, dass bisweilen die ministri
mit einem guten trunk beladen, dieses hoch-
würdige sacrament verrichten, und noch dabei
die gevattern und frauen mit bösen worten übel
anfahren und abrichten solten, da sie doch nur
kirchendiener und nicht herren sein.
So werden in strafung der laster auf der
cantzel von frauen, jungfrauen, kindern und un-
schuldigen leuten aus hitzigen , eiferigen gemüte
oft schändliche, grobe, unhöfliche worte, wieder
alle gebühr und gute sitten, gebrauchet, die man
umb gebührlicher zucht verschweigen wil, der-
gleichen hiebevorn, weil gottes wort in dieser
stadt gelehret und geprediget, nicht erhört worden,
darüber nicht alleine unsere widersacher, die
papisten und calvinisten, in die hände lachen,
sondern auch frembde leute in städte und fürsten-
höfen ganz spöttisch und verächtlichen von unser
kirchen und kirchendienern reden; auch e. e.
rat in den verdacht ziehen, als wenn sie der-
gestalt von ihren geistlichen gebunden, dass man
ihnen der gebühr nicht untersagen dörfe, sondern
gleich leiden müssen. Weil dann laster gestraft
können werden, mit züchtigen, gebührlichen und
ernsten worten, der man sich billich in der kirchen
und auf der cantzel gebrauchen sollte, unver-
schämpter worte sich auch die heiden in actionibus
publicis geeussert, und sich seelssorger der billichen
enthalten sollen, weil sie ihnen alleine eine ver-
achtung bringen, dabei aber mehr zureissen, dann
bauen, so begehret e. e. rat ernstlichen, solcher
worte, auch des fluchens uf der cantzel, sich hin-
furder zu mässigen und gott und ihnen selbst zu
ehren zu enthalten.
Zum fünften und letzten, so kompt e. e. rat
ganz beschwerlichen und bekümmerlichen für, die-
weil, welches gott ändern wolle, unter den leuten
die laster überhand nehmen, sonderlichen schand,
hurerei und ehebruch, dadurch man solche sunde
heftiger und ernstlicher auf der cantzel zu strafen
verursachet, welches auch also sein und vor und
vor getrieben werden muss. So wird doch dabei

auf der cantzel auch excediret, auch so greulich
davon geredet, als wenn Lübeck ein gross hurhauss
und nachbar bei nachbar ehebrecher weren, daran
manchen redlichen manne und tugendsamer frauen
und jungfrauen unrecht geschicht und wollen sich
zufoderst alle personen der obrigkeit auf dieser
beschuldigung gezogen haben und dass ihnen vor
gott und der welt daran unrecht geschehe. So
werden auch viel redlicher bürger sein, welche
dergleichen thun werden, und sein solche hyper-
bolicae locutiones nicht so viel ein straf der un-
zucht , als dass diese ganze stadt, die obrigkeit
mit der bürgerschaft in verdacht, böse nachrede
und verachtung gesetzt bei nachbarn, freunden
und feinden. Dann jederman auf die cantzel, als
den ort der wahrheit, und wie man allda das maul
aufsperret, ein achtung hat, und was allda ge-
saget, vor wahrheit geglaubet und nicht der prae-
dicant gefraget wird, wie er die worte gemeinet, und
warumb er die geredet hat, sondern werden schlecht
und einfältig angenommen, und do man der cantzel,
als da der heilige geist seine cathedram hat, der-
gestalt missbrauchen und nur reden wolte, was
einem jeglichen nach seinem gutdünken und
affection einfallen täte, so wollte der obrig-
keit in die länge ohn ferner einsehen, darzu
still zu schweigen nicht gebühren. Sie haben aber
zufoderst E. E. dessen erinnern und ermahnen
wollen, hinfürder sich in deme und andern an-
gezogenen gebrechen zu mässigen, damit ein
e. rat ein ander einsehen zu tun nicht nötig
habe, wollen sich auch gänzlichen und ohn allen
zweifel zu E. E. als christlichen seelsorgern ver-
sehen , sie werden solchen also nachkommen,
und die untersagung als von der obrigkeit der
gebühr nach herfliessent christlichen und in besten
geschehen zu sein vermerken.
Daneben soll der herr superintendens er-
innert sein, weil seine lection vermöge seiner
habenden bestallung in der schulen über ein
ganzes jahr still gelegen, dass er dieselbige hin-
fürder widerumb anfahen und continuiren wolle.
Conclusum frequente senatu in consilio III
Januarii A0 82.

69. Decretum senat, ampliss. Lub., wie sich e. ehrw. ministerium inskünftig in ihrem officio zuverhalten,
anno 1582 intimiret. Vom 3. Januar 1582.

[Aus St.-A. Lübeck. Ecclesiastica, Ministerium, Vol. 1, fasc. 3. Vgl. oben S. 330.]

Auf die von dem herrn superintendenten und
ehrw. ministerio übergebene supplication und re-
plicam giebt e. e. rat diesen bescheid:
Badstube.
Zu denjenigen puncten, welche abgerichtet, wie
man der badstuben halben auch verordnung machen.

Kösten. Trauung.
So bleibet es auch der kösten halben auf dem
sontag; so wohl auch der trauung halben in
den heusern, bei vorigen bescheid und bei der
kirchenordnung.
 
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