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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0389
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Senatsdecret von 1582.

373

Begräbnüs.
Der begrebnus halben wil e. e. rat ihm
die disposition zu ihrer stadt gelegenheit und
besten vorbehalten.
Scheltens auf der cantzel.
Und wil derowegen e. e. rat hinfürder von
der cantzel in des teufels namen unerrinnert, viel
weniger aber ihr gewissen verstricket haben.
Raths praeeminentz in consistorio.
Dabeneben befihlet e. e. rat dem herrn super-
intendenten und respective den herren des mini-
sterii, dass sie sich der praeeminentz, dem rat
zustendig, in consistorio und propositione ent-
halten sollen.
Schulregiment.
Item : dass sie sich des schulregiments nicht
mehr unternehmen, dann ihrer inspection der
lehre halben, erfodert, und sich darüber keiner
subjection anmassen.
Prediger sollen von den cantzeln in
justitiensachen ohne grund den rat
nicht beschuldigen.
Item: Sollen sie den rat von der cantzel
der justitien halben ohne grund und ursach un-
beschmitzet lassen, denn sie ihr gewissen und ehr
selbst in acht haben wollen.
In conventu ministerii sollen keine ord-
nung gemachet noch publiciret werden.
Es sollen auch hinfürder keine ordinationes
in des ministerii zusammenkunft beratschlaget
und publiciret werden, ohne des rats vorwissen
und mitbewilligung.
Bei erbaren frauen nichts attendiren.
Insonderheit de facto wieder erbare frauen
nichts attendiren noch vornehmen umb ehr und
friedenswillen.
Ungewisse dinge nicht auf die cantzel
bringen.
Sich auch ungewisser dinge und deren grund
man nicht hat, von der cantzel zu bringen, sich
enthalten, damit das ampt nicht in verdacht gesetzet.
Unschuldige bürger nicht condem-
niren.
Also auch unschuldige bürger und ehe sie
vor dem consistorio gehöret und schuldig be-
funden, auch von ihrem vornehmen nicht abstehen

wollen, von der cantzel unbeschweret lassen, viel-
weniger aber dermassen abmalen und beschamen,
dass sie jedermann kennen möge.
Für die ecclesiastica officia und be -
grebnüs kein geld fordern.
Hinfürder sol man für die ecclesiastica officia
kein geld erfordern, weder bei dem begrebnüssen,
dabei es alles christlichen und decore zugehen
sol, ohne ungebührliches laufen, wie bis anhero
geschehen, damit die treger die leiche vollenkom-
lichen zur erden bescharren können.
Noch bei der absolution. Sol aber einem
ieglichen frei sein, was er bono motu seinem
beichtvater gönnet; auch bei abkündigung braut
und bräutigamb sol man es halten, wie vor alters.
Noch vertrauung.
Wie denn auch bei vertrauung derselben in
der kirchen und in den häussern. Doch stehet
iedem frei, ob er etwas geben wil, gefordert sol
nichts werden.
So sol ein jeder pastor in seinem carspel
trauen, und sol dem superintendenten diesfals nichts
reservirt sein.
Der paten ankündigung sol allein bei ver-
dächtigen leuten ohne allen genies gebrauchet
werden. Die ministri sollen zu rechter zeit und
stunde der taufe nüchtern abwarten, und erbare
frauen unabgerichtet lassen.
Uf der cantzel sich des fluchens zu
enthalten.
Der schändlichen groben unhöflichen worte,
auch des fluchens, sol man sich von der cantzel
bei strafe der laster ganz und gar enthalten, umb
christlicher erbarkeit und zucht willen, ärgernüss
zu verhüten. Und solches wil e. e. rat ernstlich
gehalten haben, darüber auch kein praetext, ent-
schuldigung noch bemäntelung leiden.
In strafen sich in terminis zu halten.
Auch sol man sich in strafung der sünden
intra metas continiren und durch hyperbolische
excesse diese stadt, die obrigkeit mit untertanen,
in keinen verdacht noch böse nachrede setzen.
Comminatio.
Solches alles wil e. e. rat von dem herrn
superintendenten und ministerio simpliciter und
ernstlichen zu halten erfordert haben, und darüber
keine disputation, noch deutung zulassen, damit
e. e. rat uff dem fall der nichthaltung, zu
andern einsehen, und realenderung nicht ursach
haben möge.
 
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