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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0413
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Kirchenordnung von 1585.

397

Diese Visitation leitete der Generalsuperintendent des Lauenburgischen Landes und Pastor zu
Lauenburg Sagittarius. Für die Kirche zu Geesthacht vgl. auch Voigt im 9. Jahrg. der Mit-
theilungen des Vereins für Hamburgs Geschichte S. 22 ff. und 12. Jahrg. S. 470. Über eine
Visitation von 1614 vgl. Dührsen, im Archiv des Vereins für die Geschichte des Herzog-
thums Lauenburg Bd. 2, Heft 2, S. 106—111; ebenda S. 106 ff. wird die Visitation der von
Franz II. 1595 erbauten Schlosskirche vom 28. September 1614 behandelt. Diese Visitation
von 1614 lässt die Fortschritte, welche das Land unter der sorgsamen Regierung Franz II.
gemacht hatte, erkennen.
Die Verfassungsbildung nahm den üblichen Gang. Der Landesherr wusste sich seine
Stellung gegenüber seinen Geistlichen wohl zu wahren. Wir finden z. B. im St.-A. Schleswig
D. I. 1 ein scharfes Reskript Franz II. vom 17. September 1582 an Aegidius Bloumer; der
Landesherr spricht ihm sein Missfallen darüber aus, dass er die aus Anlass des Begräbnisses der
Mutter von Franz im Dome zu Ratzeburg versammelten zwei anderen „Spezialsuperintendenten“
und anderen Geistlichen des Fürstenthums im Dome zusammenberufen und mit ihnen eine Vor-
stellung an den Herzog Franz beschlossen habe, weil dieser gegen verschiedene Punkte seiner
Kirchenordnung verstossen habe; ihm, dem Landesherrn, habe diese „geheime Conspiration“
arg missfallen, um so mehr als sie unter einer fremden Jurisdiktion als „dem Thum zu Ratzeburg,
auch in Gegenwart fremder Geistlichen geschehen sei“; der Adressat solle sich rechtfertigen.
Ein Consistorium wurde eingerichtet. Von seiner Existenz erfahren wir u. A. aus dem
Archiv des geistlichen Ministeriums zu Lübeck (aufbewahrt im St.-A. Lübeck) Tom. II, fol. 18:
Gesuch des Consistorii Lauenburg ad Ministerium zu Lübeck, dass die, welche sich der Kirchen-
busse entziehen, in Lübeck nicht geduldet werden. Das Schreiben ist datirt vom 4. Oktober
1592 und unterzeichnet „Fürstliche niedersächsische Verordente des Consistorii zu Lauenburg“.
Von diesem Consistorium finden sich verschiedene Akten, namentlich auch in Ehesachen, aus
den Jahren 1593—1595 im St.-A. Schleswig D. I. 9. Nr. 68. —-

76. Kirchen-Ordnung Unser von Gottes Gnaden Frantzen, hertzogen zu Sachsen, Engern und Westphalen.
Wie es (vermittels göttlicher gnaden) in unsern landen, mit, christlicher lehr, ausspendung der heiligen
hochwirdigen sacramenten, vocation, ordination und verhaltung der kirchen- und schulendiener, auch
visitation, consistorio und andern hiezu gehörigen sachen, vormüge heiliger göttlicher schritt, hinfüro
gehalten soll werden.
[Nach dem Drucke von 1585.]

Vorrede.
Von gottes gnaden, wir Frantz der jünger, hertzog
zu Sachsen, Engern und Westphalen, entbieten
allen und jeden unsern unterthanen, denen von der
ritterschaft, amptleuten, superintendenten, pastoren,
predigern und schuldienern, bürgermeistern und
reten in unsern stedten, und sonsten ins gemein,
allen unsern vorwandten, geistliches und weltliches
standes, unsern gruss, gnedigen und geneigten
willen, und fügen euch hiermit zu wissen:
Demnach gottes ernstlicher wille und be-
felich ist, dass eine jedere christliche obrigkeit,
in warer gottesfurcht, wie sie solches vor dem
gestrengen richterstuel Jesu Christi, am letzten
tage verantworten wölle, ihr ampt mit reinem
christlichem gewissen führen solle, und wir nicht

allein, von unsern fürnemen politischen hoffreten,
besondern auch von vertraueten ansehnlichen theo-
logis, benebenst unsern seelsorgern, den bericht
eingenommen : dass eine weltliche christliche obrig-
keit, nicht allerdinge damit ihrem ampte genug
gethan habe, wenn sie gute und eusserliche polizei-
ordnung aufgerichtet, ihr hofgerichte wol bestellet,
guten frieden, einigkeit und ruhe bei ihren unter-
sassen beschaffet, besondern dass auch eine obrig-
keit, dahin sich, als ihres amptes fürnembsten
theils zu bearbeiten, schüldig, damit sie, wie der
andern tafel des gesetzes gottes, also auch und
fürnemblich der ersten eine getreue handhabe-
rinne sei, dass rechtschaffene erkantnusse, ehre,
anrufung, gehorsam und furchten gottes bei den
unterthanen gepflantzet werde, undwas mehr zum
gottesdienste gehörig, als dass gottes wort lauter
 
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