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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
und rein der gemeine gottes und den armen unter-
thanen fürgetragen, die hochwürdigen sacramenta,
nach Christi einsetzunge, ausgespendet, gott nach
seinem worte erkandt und geehret, abgötterei,
schedliche eingeschlichene missbreuche und aber-
glaube, sampt epicurischer bossheit, gottesverach-
tung und lesterung bei den ihren abgeschaffet,
und der unterthanen heil und sälicheit jederzeit
mit fleisse betrachtet und gefürdert werde, in er-
wegunge, dass sonsten die obgesatzte eusserliche
leibliche sachen, auch wol türken und heiden
ihren underthanen verschaffen können. So haben
wir auf solche uns beschehene christliche und
treuhertzige erinnerung, anfencklich und alsbald
weilandt der hochgeborner fürst, herr Frantz der
elter, hertzog zu Sachsen, Engern und West-
phalen etc., unser gnediger und geliebter herr
vater, christmilder gedechtnuss, aus stadtlichen hoch-
wichtigen ursachen, auch auf und mit anhalten,
ermahnen, ratificiren, consens und verwilligung
unser freundlichen lieben gebrüdere, zu Vörden,
uns die administration des fürstenthumbs Nieder-
sachsen , den acht und zwantzigsten monatstag
Januarii, des vorschien ein und achtzigsten jahres,
aufgetragen, und nun die römische kaiserliche
majestat, unser allergnedigster herr, uns zu einem
regierenden landesfürsten dieser hochbeschwerten
armen landt und leute confirmiret und bestetiget
haben, uns zum höchsten angelegen sein lassen.
Damit auch in unserm fürstenthumbe, so wol als
(gott lob) in andern, dem könige der ehren die
thöre eröffnet werden, und vermittelst göttliche
hülfe er darinne für und für, so wol bei unsern
nachkommen als bei unser lebzeit, beharliche
herberge und wonunge behalten möchte, und also
erstlich den exempeln der löblichen küninge Josa-
phats, Ezechiae, Josiae und andern, so bei erster
antridt ihrer regierunge dasselbe fürgenommen, ge-
folget, und eine christliche visitation in unserm
lande anno 82. zu halten verordnet, zu welcher
ein erbar rath der stadt Lübeck den würdigen
und hochgelarten ern Andream Pouchenium ihren
superintendenten, auf unser gnediges begeren,
gutwillig erlaubt, dass derselbe solcher angedeuten
visitation, benebenst unsern fürnemen reten und
etzlichen unserer landsassen beiwohnen möchte,
und hat hierauf ermelter superintendens uns und
den kirchen unsers fürstenthumbs zu ehren, nutz
und gutem in der person von anfange bis zum
ende der visitation getreulich beigewohnet.
Es haben aber wir, so wol auch unsere ver-
ordente visitatoren im werke, mit fast hoch-
beschwertem gemüte, gespüret und empfunden,
das von etlichen dieses fürstenthumbs predigern,
mit grossem merklichen schaden der kirchen, ubel
haus gehalten, und derwegen die höheste zeit ge-
troffen , das solchen schweren schaden heilsam
geraten worde, dann wir, auch unsere verordente
visitatoren auf den dörfern und sonsten hin und
wieder empfunden, das der zwanzigste theil die
zehen gebote, die artikel des christlichen glaubens,
das vater unser nicht richtig hersagen, viel weniger
von der lehre der heiligen taufe und abendmahls,
von dem morgen- und abendsegen, von dem bene-
dicite und gratias etwas bescheidentlich antworten
können, besondern es haben in ihrer unwissen-
heit an viel örtern die armen leute uber nie-
mand denn ihre seelsorgere sich zum höchsten
beklagt. Wie schwerlich nun solchen predigern
dieses zu verantworten wird fallen, welche so gar
wenig ihrer scheflein sorge getragen, der wullen
war genommen, aber leider ihr heil und seligkeit
nicht behertziget, solches werden dieselben, welche
also gehandelt (sintemal wir hiemit keine andere,
denn alleine die ruchlosen und ungetreuen prediger
meinen) zu der zeit, wenn ihrer scheflein blut,
die durch ihre verseumnisse in unwissenheit und
unglauben hingestorben, von ihren henden wird
gefürdert, erfahren und inne werden.
Demnach nun eine geraume und lange zeit
mit der visitation unser kirchen zugebracht, und,
wie angeregt, ein geferlicher mangel in den
kirchen unsers fürstenthumbs, von uns, unsern
reten, und denen aus der ritterschaft, mit höhester
vorwunderung und beschwerung des gemüts, er-
spürt und vormerket worden, aber hiergegen
man nicht verhoffen noch trauen können, das
alleine durch solche verrichte visitation, auf
künftige zeit unsern nachkomen bestendiglichen
geraten sein möchte, besondern alles was durch
die visitation zur besserung angerichtet, bald her-
nacher gewisslich in abfall geraten, und also
alle gehabte schwere mühe, arbeit und unkosten
verloren sein würde. So haben wir, zu ver-
hütung solches unrats, auf gutachten unser
rete, auch mit wissen, willen und ratification
unserer getreuen ritter und landschaft, für eine
notturft angesehen, dass zu heil, aufname und
beharrlicher bestendigkeit, eine gemeine kirchen
ordnung, für unser fürstenthumb vorfasset und
publiciret würde, nach der sich jederzeit alle
kirchen und schuldienere, geschworne der kirchen
und capellen, auch der hospitalen vorstehere,
wie auch andere in ihren embtern, geistliches und
politisches standes, zu vorhalten hetten, neben
einer ausfürlichen agenda, wie es in verwaltung
des heiligen gottesdienstes, richtig und durchaus
solte gepflogen werden, und haben also uber
den vörigen, auch zu diesem arbeide, obgedachten
ern superintendenten zu Lübeck vermöcht , das
er solches christliches und hochlöbliches werk vor
die hand genommen, ausgeführet und geendiget,
also, dass wir und alle gottfürchtige christen,
billig daran ein genügen tragen und wir ihme
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
und rein der gemeine gottes und den armen unter-
thanen fürgetragen, die hochwürdigen sacramenta,
nach Christi einsetzunge, ausgespendet, gott nach
seinem worte erkandt und geehret, abgötterei,
schedliche eingeschlichene missbreuche und aber-
glaube, sampt epicurischer bossheit, gottesverach-
tung und lesterung bei den ihren abgeschaffet,
und der unterthanen heil und sälicheit jederzeit
mit fleisse betrachtet und gefürdert werde, in er-
wegunge, dass sonsten die obgesatzte eusserliche
leibliche sachen, auch wol türken und heiden
ihren underthanen verschaffen können. So haben
wir auf solche uns beschehene christliche und
treuhertzige erinnerung, anfencklich und alsbald
weilandt der hochgeborner fürst, herr Frantz der
elter, hertzog zu Sachsen, Engern und West-
phalen etc., unser gnediger und geliebter herr
vater, christmilder gedechtnuss, aus stadtlichen hoch-
wichtigen ursachen, auch auf und mit anhalten,
ermahnen, ratificiren, consens und verwilligung
unser freundlichen lieben gebrüdere, zu Vörden,
uns die administration des fürstenthumbs Nieder-
sachsen , den acht und zwantzigsten monatstag
Januarii, des vorschien ein und achtzigsten jahres,
aufgetragen, und nun die römische kaiserliche
majestat, unser allergnedigster herr, uns zu einem
regierenden landesfürsten dieser hochbeschwerten
armen landt und leute confirmiret und bestetiget
haben, uns zum höchsten angelegen sein lassen.
Damit auch in unserm fürstenthumbe, so wol als
(gott lob) in andern, dem könige der ehren die
thöre eröffnet werden, und vermittelst göttliche
hülfe er darinne für und für, so wol bei unsern
nachkommen als bei unser lebzeit, beharliche
herberge und wonunge behalten möchte, und also
erstlich den exempeln der löblichen küninge Josa-
phats, Ezechiae, Josiae und andern, so bei erster
antridt ihrer regierunge dasselbe fürgenommen, ge-
folget, und eine christliche visitation in unserm
lande anno 82. zu halten verordnet, zu welcher
ein erbar rath der stadt Lübeck den würdigen
und hochgelarten ern Andream Pouchenium ihren
superintendenten, auf unser gnediges begeren,
gutwillig erlaubt, dass derselbe solcher angedeuten
visitation, benebenst unsern fürnemen reten und
etzlichen unserer landsassen beiwohnen möchte,
und hat hierauf ermelter superintendens uns und
den kirchen unsers fürstenthumbs zu ehren, nutz
und gutem in der person von anfange bis zum
ende der visitation getreulich beigewohnet.
Es haben aber wir, so wol auch unsere ver-
ordente visitatoren im werke, mit fast hoch-
beschwertem gemüte, gespüret und empfunden,
das von etlichen dieses fürstenthumbs predigern,
mit grossem merklichen schaden der kirchen, ubel
haus gehalten, und derwegen die höheste zeit ge-
troffen , das solchen schweren schaden heilsam
geraten worde, dann wir, auch unsere verordente
visitatoren auf den dörfern und sonsten hin und
wieder empfunden, das der zwanzigste theil die
zehen gebote, die artikel des christlichen glaubens,
das vater unser nicht richtig hersagen, viel weniger
von der lehre der heiligen taufe und abendmahls,
von dem morgen- und abendsegen, von dem bene-
dicite und gratias etwas bescheidentlich antworten
können, besondern es haben in ihrer unwissen-
heit an viel örtern die armen leute uber nie-
mand denn ihre seelsorgere sich zum höchsten
beklagt. Wie schwerlich nun solchen predigern
dieses zu verantworten wird fallen, welche so gar
wenig ihrer scheflein sorge getragen, der wullen
war genommen, aber leider ihr heil und seligkeit
nicht behertziget, solches werden dieselben, welche
also gehandelt (sintemal wir hiemit keine andere,
denn alleine die ruchlosen und ungetreuen prediger
meinen) zu der zeit, wenn ihrer scheflein blut,
die durch ihre verseumnisse in unwissenheit und
unglauben hingestorben, von ihren henden wird
gefürdert, erfahren und inne werden.
Demnach nun eine geraume und lange zeit
mit der visitation unser kirchen zugebracht, und,
wie angeregt, ein geferlicher mangel in den
kirchen unsers fürstenthumbs, von uns, unsern
reten, und denen aus der ritterschaft, mit höhester
vorwunderung und beschwerung des gemüts, er-
spürt und vormerket worden, aber hiergegen
man nicht verhoffen noch trauen können, das
alleine durch solche verrichte visitation, auf
künftige zeit unsern nachkomen bestendiglichen
geraten sein möchte, besondern alles was durch
die visitation zur besserung angerichtet, bald her-
nacher gewisslich in abfall geraten, und also
alle gehabte schwere mühe, arbeit und unkosten
verloren sein würde. So haben wir, zu ver-
hütung solches unrats, auf gutachten unser
rete, auch mit wissen, willen und ratification
unserer getreuen ritter und landschaft, für eine
notturft angesehen, dass zu heil, aufname und
beharrlicher bestendigkeit, eine gemeine kirchen
ordnung, für unser fürstenthumb vorfasset und
publiciret würde, nach der sich jederzeit alle
kirchen und schuldienere, geschworne der kirchen
und capellen, auch der hospitalen vorstehere,
wie auch andere in ihren embtern, geistliches und
politisches standes, zu vorhalten hetten, neben
einer ausfürlichen agenda, wie es in verwaltung
des heiligen gottesdienstes, richtig und durchaus
solte gepflogen werden, und haben also uber
den vörigen, auch zu diesem arbeide, obgedachten
ern superintendenten zu Lübeck vermöcht , das
er solches christliches und hochlöbliches werk vor
die hand genommen, ausgeführet und geendiget,
also, dass wir und alle gottfürchtige christen,
billig daran ein genügen tragen und wir ihme