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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0415
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Kirchenordnung von 1585.

399

dafür in allen gnaden zu danken haben. Befehlen
darauf und wöllen, dass unser jtziger bestelter
superintendens, wie auch alle seine successorn,
fleissige und muntere aufsicht haben, damit diese
unsere kirchen ordnung von niemande, weder in
kirchen noch schulen, oder sonsten, in vorachtunge
gestellet, noch uberschritten werde, besondern,
das ein jeder unser untersassen, was standes die
sein, sampt und sonders, dieser unser christlichen
kirchenordnung, ohne jenige ausflucht, sich gemess
verhalte, und gehorsamlich in warer gottes furcht,
und umb des gewissens willen, sich erzeige, so
lieb ihme gottes gnad und segen zu behalten,
und seinen erschrecklichen zorn zu vermeiden,
auch unserer ungnad und unnachlessiger strafe
vorbei zu kommen und zu entfliehen, angelegen
sein wird. An deme vollenbringt ihr gottes des
allmechtigen wolgefellige meinung, und wir sein
es umb die gehorsamen in gnaden zu erkennen,
gegen die verechtere aber und vorbrechere, ernst-
lich zu eifern und zu rechnen, geneigt, hiernach
ihr euch samptlich und ein jeder insonderheit zu
richten. Zu urkund haben wir diese unsere kirchen
ordnung mit unserm aufgedrücktem secrete be-
siegelt und underschrieben, auch hernacher durch
den öffentlichen abdruck publiciren lassen, welches
geschehen auf unserm hause Ratzeburgk, am tage
Annunciationis Mariae, des jtzt laufenden ein
tausend, fünf hundert und fünf und achtzigisten
jahres.
Kirchenordnung
im fürstenthumb Nieder-Sachsen.
Gottliche weissheit hat im alten testament
mit ihrem eigen exempel beweiset, das der
heilige gottesdienst bei seiner christlichen ge-
meine nicht könne zur erbauung rechtmessig, ohne
eine gewisse bestendige kirchenordnung, vorrichtet
und erhalten werden. Denn eben dieser ursachen
halben hat die göttliche majestet nicht alleine im
alten testamente seinem volke sein heilsames selig-
machendes wort, beide gesetzes und evangelii, aus
lautern gnaden, für allen völkern auf erden reich-
lichen offenbaret und die gottesdienst gestiftet,
daraus sie sein göttliches wesen und willen er-
kennen, und ihme dienen und gehorsamen solten,
sondern hat über das auch seinem volke selbst
gleichsam eine kirchenordnung durch Mosen be-
greifen und stellen lassen, und ihnen fürgeschrieben,
wie sie in verrichtung des heiligen gottesdienstes,
so wol lehr und ceremonien, sampt den opfer-
handlungen und bestellunge des heiligen ministerii,
auch feste und feiertage, neben benennungen zeit
und ort eins jeden, neben den wochentlichen
sabbaten, disciplin oder kirchenzucht, und was
dem mehr anhengig belangende, sich allerseits

vorhalten solten, welche daher in der bibel und
sonsten die kirchen rechte oder leges ceremoniales
genennet worden.
Und hat hernacher der heiliger geist, nicht
alleine im neuen testamente, solches als ein nütz-
lich werk durch den hohen apostel Paulum er-
fördert und befohlen, das man im grossen heiligen
hause gottes mit allen dingen es solle alles ehr-
lich und ordentlich zugehen lassen, sondern der
apostel hat bei seiner kirchen, neben bestellung
des heiligen predigampts, solche richtige und wol-
bestellete kirchen ordnung aufgerichtet, wie in
der ersten epistel an die Corinther für andern
insonderheit zu sehen ist, darin er seine gemeine
auch verströstet, weil etliche dinge der beschaffen-
heit waren, das er abwesendes, darin nichts be-
stendiges statuiren und verordenen könte, wolle
er solches sparen, bis er durch gottes gnaden bei
ihnen gegenwertig anlange. Und spricht, dass er
an der christlichen gemeine zu Colossen, nicht
alleine wegen ihres glaubens an Christum Jesum
und ganzen christenthumbs, sondern auch an ihrer
ordnunge, so in ihren versamblungen im schwange
ging und gehalten ward, eine besondere hertzliche
freude getragen habe.
Weil derwegen in neuliger gehaltener visi-
tation der kirchen in diesem uralten fürstenthumb
Nieder Sachsen auch in diesem fall wegen mange-
lunge einer gewissen kirchen ordnung, darnach die
prediger und jedermann sich zu richten hetten,
grosser unrath, unheil, unordnung und schwere
gebrechen sein befunden worden, so ist es eine
hohe unumbgengliche notturfft zu sein, und den
kirchen und heiligem ministerio hoch dienstlich
und nützlich erachtet worden, solchen vielfeltigen
unrichtigkeiten durch eine bestendige allgemeine
publicirte kirchen ordnung abzuhelfen.
Und daher hat gott dem allmechtigen zu
ehren und der kirchen wolstand und gute der
landesfürst sampt der ganzen ritter- und landschaft
beratschlaget, bewilliget und eine gewisse kirchen
ordnung zu fertigen, aus christlichem eiver und
liebe, so seine F. G. auch ritter und landschaft
zu gottes worte und des heiligen gottesdienstes
vortpflanzung, erhaltung und handhabung tragen,
göttlichen befehl zu gehorsamen, und vieler gott-
fürchtigen obrigkeiten exempel zur folge, gnedig-
lichen befohlen.
Es hat sich aber in solcher berahtschlagunge
und des ganzen werkes anordnunge befunden,
dass zu solcher kirchenordnung, nach dieser herr-
schaften gelegenheit, nötig gehören würden diese
nachfolgende puncte:
Erstlich.
Deutliche und ausdrückliche erklerunge von
der lehr und glauben, so in diesem ganzen
 
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