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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0416
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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

fürstenthumb durchaus in kirchen und schulen
offentlichen und heimlichen geführet, getrieben,
und auch vermittels göttlicher gnaden solle für
und für erhalten und gehandhabet werden.
Fürs ander.
Anordnunge von beruf, annemung, bestellung
auch unterhaltunge der kirchen diener, in allen
emptern, und was dem mehr angehörig sein mag.
Fürs dritte.
Von den visitationibus der kirchen im ganzen
fürstenthumb, und synodis.
Fürs vierte.
Vom consistorio und kirchen raht, damit wegen
dessen, was in visitationibus und synodis, auch
sonsten jeder zeit als besserungs dürftig befunden,
die execution deste zeitiger und fruchtbarer er-
folgen müge.
Fürs fünfte.
Von ehesachen.
Fürs sechste.
Von der schulenordnunge.
Fürs siebende.
Von der kirchen disciplin.
Fürs achte.
Eine gemeine kirchen agenda dieses fürsten-
thumbs.
Von welchen puncten und stücken allen
unterschiedlicher bericht ordentlichen hernacher
erfolgen wirt.
Das erste teil,
von der lehr, so in den kirchen der Nieder-
Sächsischen fürstenthumbs sol geführet werden.
[Dieser, im Drucke 12 Seiten, 4.0 starke Ab-
schnitt wird nicht abgedruckt.]
Das ander teil
dieser kirchenordnung.
I.
Von bestellung der pfarren und kirchen-
empter, und was dem zugehörig.
Es hat gott der allmechtig in der heiligen
schrift sein erkentnus, beide sein göttlichs wesen
und willen belangend, nicht offenbaret, dass es

darin vorschwiegen und vorborgen sein, sondern
der ganzen welt kund gethan und fürgetragen sol
werden, und er also ihme durch das heilige
predigampt aus dem ganzen menschlichen ge-
schlechte, bis an der welt ende, berufe und samle
seine heilige christliche kirche, welche ihn in
diesem leben recht erkennen, ehren und dienen,
und hernach ewiglich loben und selig sein soll.
Derwegen hat er von anbegin der welt für
und für, zu allen zeiten bis hieher erwecket, ge-
geben , gesand und erhalten treue lehrer und
erbeiter in seinem heiligen weinberge und erndten,
das ist lehrer und prediger, durch welche ei-
sernen leib, die heilige christliche kirche erbauet
und erhelt und ihnen sein göttlichs wort in
ihrem munde legt, und sie zu seinen legaten und
botschaften vorordenet, Ephes. 4, Matth. 9, Actor. 20.
Solches aber thut er durch ordentlichen wahl und
beruf, der in der kirchen Christi nach seinem
befehl, Matth. 9 und fürgeschrieben ziel, masse
und fürbilde, 1. Tim., 3. Tit. 1 (dargegen im
geringesten nach menschlicher weisheit, gunst,
affection oder raht, nichts sol vorhenget werden)
fürgenommen und gehalten wirt. Denn wo in
dem beruf und bestellunge der kirchen und schul-
diener solchen göttlichen befehl und ordnunge
nicht gefolget, sondern auf andere weise darin
gebaret wirt, erkennet gott der herr solche un-
rechtmessiger weise erwehlte prediger nicht für
seine diener, wil auch ihr ampt nicht segenen, sich
ihrer mit trost, schutz und gaben des heiligen
geistes in ihrem ampte nicht annemen, noch von
der gemeine angenommen, gehöret noch gedüldet
wissen, Jerem. 23, Rom. 10. Sol derwegen in
den vocationibus der prediger nicht personiret,
gratificiret, nach gunst oder begnadung gebraucht,
viel weniger also leichtfertig damit umbgangen
werden, gleich als wenn man etwa einen vogt,
amptman, reisigen knecht, koch, kelner, schreiber
oder pförtner aus gunst oder anderer leute für-
bitte belehnet und bestellet, sondern sol allein
der richtschnur weise, masse, fürgeschriebener
form des heiligen geistes gefolget werden, wie der-
selbige beschrieben stehet 1. Tim. 3, Tit. 1. Wo
solches nicht geschicht, wird man für gott daran
schüldig, darüber der heilige geist 2. Tim. .4
klaget, das die welt sich selbst lehrer auflade,
nach denen ihr die ohren jücken. Derwegen
dann auch ohn ordentlichen beruf sich niemand
selbst eindringen, oder durch andere in kirchen
emptern sol einpracticiren lassen, sondern so oft
prediger und kirchen diener zu erwehlen, zu be-
rufen und anzunehmen, not fürfallen wirt , sol
es damit also und nicht anders gehalten werden,
wie folget:
Es sol der leenherr, der das ius patronatus
in der verledigten pfarren hat, zu gebürender
 
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