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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0429
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Kirchenordnung von 1585.

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einem pfarrherrn und seelssorger zugleich, wie oft
gebreuchlich, befohlen werden.
Wo auch ein pastor oder küster umb gebühr-
liche gewöntliche jehrlige zinse zu seiner kund-
lichen nohtturft bedürfte, entweder ecker oder
wiesen, dem gottes hause zugehörig, sol ihnen
solches nicht vorweigert, sondern für andern die-
selbige eingethan werden.
Und dann auch christlich, recht und billig,
dass nach absterben der armen pastoren, ihre
elende, bedrübete, erbarmliche widwen, mit ihren
verlassenen, hochbedrübten, vaterlosen kindern,
unter dach sein und behausunge haben mügen,
gott auch gewisslichen mit unablessigen strafen nicht
aussen bleiben würde, wo hierinne nicht christ-
liche vorsehung geschehen solte. So wollen wir
aus genedigen veterlichen willen und liebe, die
wir gegen gott, sein heiliges wort, sacramente,
ministerium, auch pastoren, und die ihrigen tragen,
hiemit befohlen und angeordnet haben, dass eine
jede stadt und kirchspiel im ganzen fürstenthumb
an einen gelegenen ort, mit unser beampten,
auch der patronen, auch bürgermeister rat und
gutachtung, forderligest eine wohnunge, mit einem
ziemlichen hofraume und kohlgarten, bauen sollen,
darinnen solche hochbedrübte, arme hinterlassene
predigerswidwen, zeit ihres widwenstandes, neben
ihren elenden kindern, freie wohnunge haben, aller
schatzungen, diensten und pflicht frei sitzen, auch
der gemeinen hude, weide, mastungen, notturff-
tiger feurunge, gleich andern, zu geniessen haben
sollen. Und wo es zu solchen widwenheusern den
leuten an holze mangeln wolte, sol dazu not-
turftiges holze aus unsern und der patronen, auch
der edelleute jedes kirchspiels walden, durch
unsere ampt leute, und also auch durch deren
vom adel vögte, angewiesen werden. Solche heuser
sollen gleich den andern kirchengebeuden, in
besserung, in steten und dörfern von den kirch-
schworen und kirchspielleuten, fleissig gehalten
werden.
Auch sol zu solcher hochbetrübter erbarm-
lichen widwen wohnunge, von des pastoris eckern
und wiesen, umb billige jehrliche zinse, oder auch
von der kirchen oder capellen lande, etwas ge-
legt werden, dass sie also ihr brod und haus-
haltunge, desto besser haben mügen. Und hat
sich hiergegen der pastor nichts zu vorweigern,
sintemahl sein weib und kinder dessen auch ge-
wertig sein können und geniessen. So lange aber
keine widwe fürhanden, sollen die kirchgeschworen
solche wohnunge vormieten, und den zins zu
der kirchen und ander gebauts besten an-
wenden.
Da aber auch etwan zwo widwen zugleich
fürhanden sein würden, sol die jüngste so lange

sich (doch frei, und aller bürden schatzungen
und diensten benommen) bei andern leuten ent-
halten, und nach der alten widwen absterben das
widwenhaus bewohnen.
Es sollen auch diese widwen, nach ihrer
seligen herren tode, in der wedeme ein jahr lang
ihre wohnunge, und des ganzen jahres besoldunge,
unvorhindert haben und empfangen, und die be-
nachbarte pfarrherrn, so lange diese gnaden-
frist wartet, des vorstorbenen ampt und stette
verwalten, dass daran kein verseumniss er-
scheine.
Auch wo jemand von der ritterschaft und
adel jenige geistliche lehne, commenden, vicarien
oder testamentgüter zu vorlehnen haben, ists billig,
dass für andern allen, damit die kirchendiener
vorsehen und nicht in misgebrauch anderswohin
gewendet werden.
Zu dem, die widwen angehend, muss auch
hie acht aufgegeben werden, wie sie sich mit dem
neuen pastore und successore der saat und gahre
in den eckern, mistes, futters und dergleichen,
ohne beider theils schaden, vergleichen mügen.
Achten aber, dass solches könne zu erkentniss
und rath des superintendenten, der patronen, auch
amptleute oder des rates, kirchgeschworen und
eltesten jedes ortes gestellet werden, hierin nach
landsittlichem gebrauche zu handeln.
Wo sichs aber durch gottes vorhengniss be-
geben solte, dass ein getreuer, fleissiger, wol-
verdienter pfarrherr oder ander prediger in be-
schwerlige leibeskrankheit oder in so hohes alter
geraten würde, dass er sein ampt nicht mehr
vorrichten könte, der sol bei seiner jarligen be-
soldungen und hebungen unvorkürtzet bleiben, und
mit anordnungen des superintendenten die kirche
unter des durch die negste pastoren vorsorget
werden, welchen der kranke oder alte pastor
dafür, nach des superintendenten ermessigunge,
ziemliche dankbarliche ergetzunge thun sol. Da
aber die krankheit dermassen sich in die lenge
vorweilen, und nicht hoffentlich sein würde, dass
der kranke zu seinem ampte wiederumb düchtig
werden, oder auch durch die hülfe der benach-
barten prediger nach gebürender notturft des
kirchspiels leute nicht genuchsam vorsehen könten
werden, so sol auf solchem fall im consistorio
beratschlaget und erwogen werden, wie ein solcher
diener Christi in seinem creutze bequemest müge
können mit handreichunge und ziemlicher not-
turft vorsorget werden.
Und alles, was ferner zu solchen christlichen
sachen gehörig, sol von uns mit getreuen fleisse
jederzeit, so viel immer müglich ist, in gute acht
genommen werden.
 
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