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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0434
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418

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

selbst solche güter, viel oder wenig, es sei an
gelt, zinsen, eckern oder sonsten, an sich hinter-
zogen, und in besitz und niessung genommen,
solche nicht lenger zu behalten, sondern unweiger-
lich wieder abzutreten. Sol auch auf billigen
wegen, ordenunge und moderation mit solchen ge-
halten werden, was sie dagegen, für solche langer
oder kurzen jaren niessungen der güter, den
gottesheusern oder pfarren wiederumb zuwenden,
erlegen und bezalen sollen. Weil niemand weder
zu rechte, noch zu ehren gebüret oder geziemet
hat, in solche güter sich einzuweldigen.
Zu dem, wo beweisliche zehenden von eckern
und sonsten sein den pastoren oder kirchen, von
den kirchspielleuten, oder auch anders woher, für
alters gegeben und gefolget worden, und man
davon glaubwirdige nachrichtunge jtzt haben, oder
auch hernacher bekommen würde, sollen die nicht
lenger hinterhalten, sondern, dahin sie von alters
gehöret haben, wiederumb jehrligen gewendet
und bezalet werden, oder gebürliger jehrlige gegen-
steur, wie man sich des zum besten mit dem
pastor oder kirchgeschworen wirt vorgleichen
können, mit gelde bezalet werden.
Es sol auch durch die superintendenten so
wol als durch die pastoren und kirchgeschworen,
fleissige nachforschunge geschehen, da vielleicht
neben kirchengütern auch etwas von capellen und
calandes gütern, oder auch gilden und brüder-
schaften vorrücket were worden, und was sie da-
von erkundiget haben, dem consistorio vormelden,
dass es wieder an seinen gebürenden ort ge-
bracht und angewendet werde, und hiemit sol man
niemand verschonen noch ubersehen.
So sol auch zu vorhütung allerhand unrathes
keinem pastor, kirchendiener oder kirchgeschworen
frei stehen, einiges pfarr oder kirckenacker,
wiesen, rente oder deren etwas, jemandes zu vor-
setzen, zu vorpfanden, oder umb zins uber zehen
jahr auszuthunde und zu vorschreiben, ohne des
landes fürsten und superintendenten wissen und
volbort, auch nicht höher noch geringer, denn
als von so vielen lendereien im lande sonsten
andern leuten gegeben wirt.
Sol auch nicht lenger frei stehen, sondern
jtzt hiemit alsbald abgeschaffet sein, dass die
kirchspielleute unter sich der kirchen oder capellen
ecker und wiesen austheilen, und nicht davon den
gottesheusern geben, wie von andern eckern ge-
geben wirt. Und wer die billige gebür davon
nicht geben wil, der sol solch gut abtreten, dass
es andern, den kirchen und capellen zu gute,
ausgethan werde.
Wenn jemande, umb jehrligen zins, kirchen
oder capellen gut wirt eingethan, solches sol alle-
wege in dem kirchenbuche alles vorzeichnet werden,
und nicht uber sechs oder zehen jahr auf einmal

erstrecket werden, dass nicht die heurlinge wegen
vieler langer jahr fürwendunge, sich der lende-
reien eigenthumb anmassen und zueigenen, und
den jahrligen zins nur für grundhure, wie mans
nennet, anziehen mügen, und also der kirchen das
ihre nicht entwendet werde. Viel weniger sol
ein kirchendiener macht haben, wenn er seine
kinder aussteuret, ihnen jenigen acker oder wiesen
von dem pfarrgute mit zu übergeben, ohn des
landesfürsten bewilligung, und wissen des super-
intendenten , auch klarer darüber aufgerichteter
schrift, welche bei den kirchgeschworen sol in
vorwaringe beigelegt werden.
Ist auch für nötig und recht angesehen worden,
dass alles, was von eckern, wiesen, hölzungen,
wassern oder andern mehr, zu dem pfarrhause,
kirchen, capellen, gilden oder brüderschaften von
alters her eigenthumblich gehörig gewesen und
noch, aber nach der christlichen reformation der
religion und abschaffung des antichristlichen bapst-
thumbs umb gewisse verordnete jehrlige gegen-
steur und pension den pfarrherrn, kirchen und
capellen dafür zu bezahlen, anders wohin ist aus-
gethan worden, und solche, bei deren güter inne-
habung und niessung bis daher immer zu ge-
blieben, solche sollen fleissig und getreulich noch-
mals aufgezeichnet, und bei den kirchspielkirchen
und pastoribus die vorzeignussen in fleissige vor-
warung, mit unterschreibunge des superinten-
denten und deren , welche solcher güter sich ge-
brauchen, beigelegt vorwaret werden, damit man
wisse, wem eigentlich und in der warheit, solcher
güter eigenthumb und erbgerechtigkeit zugehörig
sei, und wer nur die nutzung umb und von wegen
jehrliger zinse und entrichtunge daran habe. Denn
es muss gottes und des kaisers weltliches gut nicht
in einen haufen gemenget, sondern allewege billig
und recht unterscheiden sein und bleiben, und
unserm herrn gotte das seine, durch solcher ver-
zeignusse vorweigerung oder unterlassung nicht
entlichen mit seines rechten vorkurzunge vollend
abgestricket, sondern erhalten, und die billigkeit
dagegen gefolget werden.
Und ob wohl dem alten Adam und mensch-
lichem herzen sanft thun möchte, allgemach solcher
gestalt sein erbe, jehrliges ackergebeu und ein-
kommen (wiewol es mehr gottes fluch, denn segen
auf ihm hat), zu mehren, so stehet doch hie-
gegen gottes ernster wille im wege, der keinerlei
weise leiden wil, dass ein ander sich solle dessen
anmassen zu geniessen, was gottes ist. Denn
nicht aus gottes worte alleine, sondern auch aus
teglicher erfahrung und befindung, man ja so viel
nunmehr solte gelernet haben, vorstehen, und mit
einem doppelten handschuch, gleich als an der
wand greifen und spüren können, dass es wahr
und nicht anders sei, dann wie der prophet
 
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