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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0436
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420

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

Und sol der erwehleter kirchvater dann als-
bald darauf einen solchen eid leisten, und sich
zu seines amptes fleissiger und getreulicher ver-
waltunge vorbinden, wie folget.
Eid eines kirchengeschworens.
Ich, N., schwere und gelobe gott dem all-
mechtigen, dass ich in diesem meinem ampte eines
kirchgeschworen, darzu ich jtzo ordentlicher
weise erwehlet und vorordnet bin, wolle treu und
fleissig sein, der kirchen und des pfarrherrn
bestes, an dem ihrem unvorseumlich wissen und
befodern, und ihren schaden vorhüten, und in
diesem ganzen ampte alles, was dem zugehörig
ist, getreulich nach meinem besten vormügen und
vorstande vorrichten, als mir gott helfe und sein
heiliges wort.
Und sol demnach ihm weiter alhie aus dieser
kirchenordnung fürgelesen werden, und ihm be-
richt geschehen, dass sein ampt in folgenden
artikeln fürnemlich bestehe:
Erstlich, dass die kirchgeschworen in der
kirchen jedes ortes haben und halten sollen ein
buch oder register, darin sollen abgecopeiet sein
alle siegel und briefe, so bei der kirchen und
capellen, auch von gilden und brüderschaften,
vorhanden sein, und die rechten originalen, in
einem wol vorschlossen ort in der kirchen, ge-
treulich beilegen und vorwarten.
Zum andern sol in diesem kirchenbuche ge-
treulich vorzeichnet sein alles, was die kirche und
des kirchspiels capellen an lendereien, wiesen
hölzungen, fischereien, hofsteten, jehrligen zinsen
und renten, von ausgeligenen heuptstülen, calan-
den, gilden und brüderschaften, auch testamenten,
haben und empfangen.
Zum dritten sol auch in dem selbigen buche
sein und vorwaret werden, was der pastor an
eckern, wiesen, hölzungen, jehrligen einkommen,
von den kirchspielleuten, an gelde, korn und
sonsten zu empfangen habe, auch ein inventarium
oder fundzettel, alles dessen, was bei dem wedem-
hofe und kirchendienernwohnunge, immer zu für
und für, an viehe, hausgerate, eigenthum, korn
auf dem boden oder gefilde, und andern der-
gleichen bleibet, und einem pastori von dem
vörigen immer gelassen und geliefert werden
muss, davon jedes mahl jglicher pastor, was ihm
also in seinem antritt uberantwortet, seiner hand-
schrift bekentniss, was er empfangen, den kirch-
geschworen zustellen sol, und sollen die kirch-
geschworen zusehen, wo davon etwas hinweg ge-
kommen, solches wiederumb zu ersetzen.
Zum vierten sollen sie jehrliges auch in
den visitationibus bestendige rechnunge thun, in
gegenwart deren vorordenten visitatorn, wie her-
nach von den visitationibus wirt vormeldet werden.

Denn also wirt das unnötige geseufe umbgangen,
welches sonsten mit unnützer geldspildunge, bei
ihren rechnungen bisher zu nachtheil der kirchen
geschehen ist.
Zum fünften sollen sie fleissig bei dem volke
anhalten und schaffen, dass die jehrlige zinse
nicht sich aufheufen oder nachstendig bleiben,
und zu der leute nachtheil, beschwer und der
kirchen schaden sich mehren, sondern jeder zeit
entrichtet und ausgegeben werden, und solches
alles fleissig zu buche schreiben lassen. Und
jederzeit dem pastori seine gebür zu rechter zeit
bezalen, und wo sie durch ihre anfoderunge
die leute zur bezahlunge nicht zu bringen vor-
möchten , so sollen hiemit unser amptleute und
jedes ortes erb und leenherrn von uns vollen -
kommen befehl und macht haben, auf der
kirchengeschworen ansuchen, ohn vorzug mit
pfandungen von den leuten zu bringen, was sie
zu thunde schüldig sein. Wo auch uber zuvorsicht,
solche hülfe zu schaffen, jemand von solchen be-
fehligten sich weigern, oder das vorseumlichen in
den wind schlagen würde, so sollen sie in kraft
dieses unsers mandats, solches zur stunde von
dem ihren zu bezahlen, schüldig und pflichtig sein.
Zum sechsten sollen sie ihrem pastori in alle
seinen nöten und sachen retlich, behülflich und
foderlich, und mit nichte in einigem redlichem
christlichem handel ansuchen und beger, wider-
setzig noch trutzig für sein.
Zum siebenden, und dann auch fast viel
klage in der visitation für gebracht worden, wie
den pastoren durch das volk unbilliger weise ihre
pfarrecker, wiesen und höfe abgepflüget, ab-
gegraben, abgezeunet und merklichen geschmelert,
und ihre anschösse gewaltsamer weise vorhauen
und vorwüstet würden, sol solches hinfort bei
högster ernster strafe genzlichen vorboten sein, und
den kirchgeschworen eines jeden ortes, sempt-
lichen hiemit auferlegt und eingebunden sein, sich
zu den patronen der kirchen, auch ihrem rat
und obrigkeit zu vorfügen, und sampt ihnen solche
gebrechen zu besichtigen, und wo solcher schade
geschehen, denselbigen abzuschaffen, die eckere,
wiesen und anders nach landes gebrauch wieder-
umb zu messende und zu ergenzen, auch den vor-
brecher in gebührliche strafe zu nemen. Und
derwegen, dass solches hinferner vorbleiben müge,
jehrliges einmal der kirchen, capellen und die
pfarrgüter zu felde besichtigen. Und hievon sol
in allen visitationibus fleissige nachförschunge und
aufsicht geschehen.
Zum achten sollen sie alle jar zu zweien
mahlen, als erstlich im früling, und darnach bald
nach der erndten mit einander die kirchen,
capellen, die wedemen, schulen, glockentürme,
auch cüstereiengebeu, die kirchhöfe und zeune
 
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