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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0438
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422

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

kirchen, ihre beste darmit zu thun, anheim ge-
fallen sein.
Doch wo die negste freundschaft darumb
anfodert, und was andere zu geben sich erbieten,
dafür thun wollen, werden sie für andern billig
dazu gelassen, wo nicht, oder dass sie keine an-
foderunge in vier wochen nach des stuels vor-
ledigunge darumb thun, so haben die kirch-
geschworen damit der kirchen frommen zu suchen,
und denselbigen einem andern auf die zeit seines
lebendes oder gewisse zeit zu vorkaufen, freie
macht.
Mit dieser anordnunge aber werden nur allein
die privat stüle in der kirchen vorstanden und
gemeinet. Was aber angehet der kirchenstüle,
auch deren obrigkeiten, der beampten, reten,
hofediener, auch der patronen, deren vom adel,
der rats personen, auch kirchengeschworen, so
in publicis officiis sitzen, davon wirt hiemit nichts
geredet, sondern wie es damit von alters gehalten
worden, sol es damit genzlichen gelassen sein und
bleiben.
XII.
Von bestellunge und ampt der orga-
nisten und cüster.
Diese sollen allewege mit wissen, beisein
und rat der pastorn und des rahts in den
stetten, jedes ortes, und der kirchgeschworen an-
genommen, und den pastoribus nicht zu vordriess
und widern gehandhabet werden. Und sollen
eines ehrlichen, stillen, christlichen wesendes und
wandels, nüchtern und züchtig sein. Und wenn
also der organist und cüster angenommen sein
worden, sol die gemeine dieselbigen mit ihrem
gesinde und gerete, auf des ganzen kirchspiels un-
kosten zur stette anholen.
Diese sollen nach jedes ortes gelegenheit be-
soldet, mit wohnungen und unterhalt bestes vor-
mügens, so bei den officien ist, vorsorget werden.
Und sol der organist so wol als der cüster
sich vorsprechen, seinem ampt getreulich ob-
zuliegen, und dem pastori gehorsam, und alle ehr-
erbietunge zu leisten. Denn es ist nicht not,
dass man in den emptern mutwillige aufsetzige
hempele habe, unrat kömpt von ihm selbst wol
ungefodert.
Der organist sol vorpflichtet sein, zur zeit
der vesper, metten und missen, und so oft ihm
der orgel gebüret zugewarten, zeitlich bei der
hand zu sein, des seinen fleissig abzuwarten, und
sich also messigen, dass er nicht mit verlengunge
der versen an der rechten gebürlichen zeit der
gebete und predigt dem pastorn vorhinderlich sei.
Auch nicht weltliche lieder, oder allein sein sorti-
ziren und fantaseien, sondern christliche geistliche

lieder auf der orgel, sampt responsoriis, hymnis
und andern muteten, de tempore, zu gottes ehren
gebrauchen, und wo ihm der pastor etwas ein-
reden und untersagen würde, demselbigen darin
ohn murren und kurren gehorsam sein.
Des cüsters ampt ist, dass er auf die kirche
und seinen pfarrhern bescheiden ist, denselbigen
in gebürenden ehren halten, in allen kirchen
emptern, als in predigen, taufen, sacramentreichen,
besuchung der kranken, auch vortrauungen, auf
ihn zu warten, und derhalben ohn sein vorwissen
und erlaubniss, von haus nirgend hin zu vor-
reisen.
Soll auch zu rechter zeit die kirchen auf und
zuschliesse, dieselbige neben dem altare und kirch-
hofe sauber und rein halten, sonnabends, sontages,
auch zur zeit der begrebnussen, und wenn es die
glocken zu leuten gewonlich, auch morgens,
mittages und abendes die betglocke zu schlagen
sich gebüret, darin unvorseumlich sein, der
kirchen eigenthumb, missgerede, altarornat, kelche,
leuchter, liechte und anders, fleissig in acht haben
und warten, und wo davon durch seine fahrlessig-
keit etwas verloren würde, wiederumb der kirchen
solchen schaden erlegen.
Sol auch die geistlichen psalmen D. Lutheri,
mit allen treuen fein deutlich, unterschiedlich,
vorstendiglich und langsam, ohne alles eilend, aus
dem buche singen, und dem volke also lehren.
Es sol ihme nicht gestattet werden, weder
für gerichte zu procuriren oder advociren, oder
pfeifer noch spielman, auf hochzeiten oder sonsten
zu sein, noch in der cüstereien wohnhause, einigen
hausgenossen oder hürling, aus vielen darzu be-
wegenden ursachen, einzunehmen, noch bier,
wein, brantenwein und dergleichen zu schenken,
sondern seines amptes und handwerkes allein ab-
zuwarten.
Knaben und megdlein aber, mügen sie auf
den dörfern, wol umb der leute billige belohnunge,
lesen und schreiben, und den catechismum beten
lehren. Und in den stedtlein sol ihnen unver-
hindert sein, deutsche mägdlein schulen zu halten,
und über das lesen, schreiben, catechismum lehren,
auch mit nehende, stickende, wirkende und der-
gleichen durch ihre weiber sie zu unterrichten.
Und sol mit jederman seines kirchspielvolkes, be-
vorab mit seinem pastore und dessen vorwanten
und hausgenossen, in keinem widerwillen leben.
Sol auch sontages zu nachmittage dem jungen
volke den catechismum Lutheri deudsch, erstlich
die blosse wort, darnach auch allgemach die aus-
legunge mit lehren, und feine christliche deutsche
psalme mit der jugend singen.
Hiergegen sol er wiederumb schutz und
schirm, und alles was zur cüstereien gehörig, zu
 
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