Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0442
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
426

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

dreschen, dass er seiner hoffnung theilhaftig werde.
So wir euch das geistliche seen, ists ein gross
ding, ob wir euere leibliches erndten ? Wisset ihr
nicht, dass, die da opfern, essen vom opfer, und
die des altars pflegen, geniessen des altars? Also
hat gott auch befohlen, dass die das evangelium
vorkündigen, sollen sich vom evangelio nehren
Galat. 6. Wer unterrichtet wirt mit dem worte,
der theile mit allerlei guts dem, der ihn unter-
richtet. Irret euch nicht, gott lesset sich nicht
spotten. Denn was der mensche seet, das wirt
er erndten, etc.
Derhalben die kirchspielleute ihren pastoren
willig, zu jeder zeit, ohn verzug entrichten und
bezalen sollen, was sie ihnen jehrliges, zur ge-
burlicher pflicht zu geben schuldig sein als:
1. Die jerlige umbgenge auf ostern mit
den eiern zu samlen, neben den weihel witten,
sollen bleiben. Ganze, auch halbe hübener und
die kötener sollen sich hierin nicht vorweigern,
die gebür ihrem pastor und cüster jehrlich ohn
vorschmelerunge zu geben. Desgleichen auf wei-
nachten mit den würsten und brod zu geben.
2. Was den pastoren ist in gehaltener visi-
tation, und auch sonsten vorordenet und gegeben
worden von einer kindtaufe, vortrauunge braut
und breutigams, für kranken zu besuchen, und
dergleichen mehr, sol immer hinfurt auch gegeben
werden, und den cüstern halb so viel als den
pastoren.
3. Sollen auch die heusslinge hinfurt jeder
dem pastori jehrliges vier schillinge, und dem
cüster zwei schillinge geben.
4. Eine sechswocherinne sol dem pastor
neben dem opfer jedesmal auf ihren kirchgang
einen schilling, und dem cüster 6 pfenninge geben.
5. Der vierzeiten oder opferpfenning sol
bleiben, und dem pastori getreulich gegeben
werden.
6. Was auf der wedemen, kirchen und cüste-
reien erbauung und notturft gehöret, sol von den
caspelleuten willig erlegt werden, und wo der
pastor oder cüster zur notturft in iren heusern
etwas vorbauet hetten, sol ihnen zur billigkeit
wiederumb von den kirchspielleuten bezalet
werden.
7. Wo jemand, er wäre sechsisch oder aus-
lendisch, sein gebür den pastoren, cüstern oder
kirchen, wedemen und cüstereiengebeu, auch kirch-
höfen nicht entrichten wil, dem sol sein kirchen-
recht, mit wissen des superintendenten gelegt
werden, und der pastor ihme hinwiederumb seine
dienste und ampt vorweigern, bis er sich gehor-
samlich erzeige.
8. Dem pastori und cüster sollen die kirch-
spielleute ihre zeune zu halten und zu bessern
schüldig sein, auch ihnen ihre gewönliche dienste,

mis pflügen, mist auszuführen, zu seen, zu meien,
und korn einzuführen, willig leisten, bei vor-
behaltener strafe der obrigkeit.
9. Wer kirchen oder capellengut in der
hure und gebrauch hat, sol, wie auch vorgemeldet,
davon geben, wie landgebreuchlich ist, wo nicht,
so sols andern eingethan werden, welche dafür die
billigkeit geben wollen.
10. Es sol niemand, wie auch vor gesagt,
den pastoren oder cüstern, noch kirchen oder
capellen, ihre ecker abpflügen, noch wiesen ab-
graben oder abzeunen, noch ihnen ihr korn oder
gresinge abhüten, oder ihre anschüsse oder plaggen
verhauen, wer darüber beschlagen, sol seiner strafe
gewertig sein.
11. Nachdem auch nötig, dass die pfarr-
herrn zu ihren studiis einen gelegen ort haben,
da sie ihre gesinde mit getümmel oder überlauf
nicht vorhindern, so sol das gemeine carspel ihren
pastoren, nach eines jeden orts gelegenheit, ein
stüblein erbauen, darin er sich bei seinen büchern
sol finden lassen, und seines studierens abwarten.
12. Wo auch des pastoren oder cüsters ge-
sinde mutwilliglichen an fenstern, thüren, zeunen
oder sonsten etwas verwarlosen oder zerbrechen
würden und solches beweislich were, solches sollen
sie, und nicht die gemeine, zu bessern schüldig
sein.
13. Es sol auch getreulich von dem kirch-
spielvolke, wes ein jeder standes oder wesendes ist,
so wol in den stetten als auf dem lande, den
pastoren entrichtet, und ohne allen widerwillen
oder vorweigerunge jeder zeit bezalet werden,
alles was ihnen jerligs von hübenern, kötenern
und andern, von jedem hause, hüben und katen,
an korne oder gelde gebüret, mit vorbehalt
ernster strafen wider die ungehorsamen.
14. Demnach auch in gehaltener visitation,
sich uber zuvorsicht befunden, dass etliche vom
adel ihren pastoribus für ihre getreue dienste und
seelsorge, weder an gelde noch korne, zur dank-
barkeit und unterhalt etwas geben, wollen wir in
keinen zweifel stellen, sie werden sich hierin hin-
furt mit christlicher wolthetigkeit gegen dieselbe
zu erzeigen wissen, und andern leuten mit ihrem
christlichen guten exempeln fürgehen.
15. Sollen auch unsere visitatores jeder zeit
in fleissige acht nehmen, wo etwa gelt den
pastoribus aus den heusern oder katen von dem
kirchspielvolke gegeben wirt, und etwan den
leuten so wol als den pastoribus, treglicher und
gelegener sein könte, an statt solches geldes korne
zu vormachen, dass hierinne sie der pastoren nutz
und beste, auch der leute gelegenheit fleissig er-
wegen, und vorordenunge davon machen und be-
stellen.
16. Es sol auch hinfurt der pastor, wenn er
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften