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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0444
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428

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

fraget werden, und dahin gehalten, dass er neben
der bibel und andern nützen heilsamen büchern
auch die augustanam confessionem, sampt der
apologia, schmalcaldischen artikeln, catechismos
Lutheri, auch die formulam concordiae und ihre
apologia habe, und erkundiget werden, ob er darin
belesen sei oder nicht.
4. Endlich sol der superintendens einen
jedem pastorn ein gewisses buch der bibel, altes
oder neuen testamentes, befehlen, dessen inhalt
und lehre erst in gemein, darnach eines jeden
capitels summa insonderheit auf die negstfolgende
visitation anzuzeigen, und aus dem buche der schrift
sollen sie darnach examiniret werden. Oder auch
auferlegt werden, einen locum dogmaticum, als:
de deo. Creatione. Lege. Peccato. Poenitentia.
Libero arbitrio. Evangelio. Justificatione. Bonis
operibus. Sacramentis. Clavibus regni caelorum.
Absolutione. Baptismo. Coena domini. Ecclesia
etc. gegen folgende visitation ordentlichen zu dis-
poniren, und ein jeder aus seinem loco exami-
niret werden, damit man befinde, ob er selbst
solches gefasset, oder mit frembden federn sich
gezieret habe, oder sol auch wol zu predigen
ihnen etwa auferleget, und daraus ein examen
angestellet werden.
Artikel, darauf die pastores zu befragen.
Wenn nun der lehre halben das examen ab-
gerichtet, sollen von den visitatoribus in geheim,
und in abwesend aller ander leute die pastoren
gefraget, und ihre antwort getreulich vorzeichnet
werden.
1. Ob er auch bei der form der göttlichen
lehre, darauf sich unsere kirchenordnung beruft,
bestendig bleibe und seiner kirchen getreulich
fürtrage.
2. Ob er auch in predigen, beicht hören,
sacramentreichen, unser kirchenordnung in allem
nachkomme.
3. Ob er auch an einigen prediger unsers
fürstenthumbs lehr oder lebendes halben mangel
wisse und erfahren habe, oder sonst in seinem
kirchspiel jemand sei, welcher falscher lehr und
rottereien vorwand sei, oder falschen lehrern oder
unrichtiges glaubens genossen unterhalt und unter-
schleif gebe.
4. Ob auch seine pfarrkinder, so wol unser
beambten, und die vom adel, auch ihre unter-
sassen, mit den ihren fleissig, auf sonn, feier,
fest und werkeltagen, zur predigt und communion
kommen, und welche hierin mangelhaftig, und die
anzeigen.
5. Ob jemand in ihrem kirchspiel, in erger-
lichen, abscheulichen, offentlichen lastern und
schanden lebe, und welche solche sünde sein,

davon er sich nicht wil mit christlichen vor-
manungen bringen lassen.
6. Ob auch unsere amptleute oder rat in
den stetten, und die vom adel, fleissig und ernst-
lich uber unsere ware religion, kirchenordnung
und kirchendiener schutz und schirm halten, und
worin solches etwa an ihnen mangele, und das
anschreiben.
7. Ob auch die pfarrleute ihre kinder und
gesinde fleissig zum catechismo am sontage zu
nachmittage halten.
8. Ob jemand seiner zuhörer von den pre-
digten göttliches wortes und den heiligen sacra-
menten, auch predigampt und dienern desselbigen,
schimpflichen und übel rede, und ob er solche
leute hierüber auch zu reden setze.
9. Ob das volk auch unter der predigt, ehe
das gebet geendiget, zur kirchen auslaufe, oder
unter den predigten, gebete und communion auf
den kirchhöfen, gassen oder andern örtern sich
vorsamle oder spazieren treibe, und ob, und von
weme, und wie sie hierumb gestrafet werden.
10. Ob sie auch an sontagen, vierzeitenfesten
und andern feiertagen mit hand, pferde und wagen-
arbeit umbgehen, und ob, und wie sie hierumb
gestrafet werden.
11. Ob auch unter den predigten jahrmarkete,
kremereien, bier oder brantenweinschenked, ge-
seufe in krügen oder heusern, karten, würfel,
kugel oder ander spiele getrieben, oder recht ge-
sessen, auch vorsamblungen ungestrafet gehalten
werden.
12. Ob den pfarrleuten frei gelassen sei,
auf den hohen vierzeitenfesten, vor oder unter der
predigt zum gemeinem biere sich zu setzen oder
zu schiessen.
13. Ob das volk auch in den kirchen fein
andechtigen und ordentlichen die deutsche psalmen
mit singe, und sich in dem fleissig nach dem
cantor oder cüster schicke.
14. Ob auch die leute aus den dörfern, auch
capellen und filialen, sich fleissig zur predigt,
beicht und sacramenten einstellen, oder welche
hieran vorseumlich und schüldig.
15. Ob auch das volk sich an gott mit greu-
lichem gottes lesterlichem fluchen bei den heiligen
wunden, marter, leiden, sacramenten, hand gottes
und dergleichen vorsündige, und ob sie auch von
jemand hierumb in strafe genommen werden.
16. Ob auch unter den zuhörern zauberer,
wickere, segensprecher und zauberische weissager
sind, mit solchen dingen den leuten entweder
schaden zuzufügen, oder schaden an ihrem leben,
gütern oder des viehes gesundheit zu benehmen,
umbgehen, und welche dieselbige sein, und welche
bei solchem teufelsgeschmeisse rat und hülfe
suchen.
 
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