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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0449
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Kirchenordnung von 1585.

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neben sich zu allem guten christlichen wandel
und leben vormanen. Und was für gemeine ge-
brechen befunden worden, darin sich zu bessern,
ernstlich, bei vormeidung göttlicher und der obrig-
keiten strafen, ihnen auferlegen, und gegen die
folgende visitation, sich recht zu schicken, an-
halten, und wo etwas befunden, welches solcher
schweren wichtigkeit were, dass es jetzt in der
visitation nicht könte abgehandelt, sondern zum
consistorio müste gesparet werden, sol ihnen vor-
meldet werden, dass allda in solchen hinder-
stelligen sachen, solle rath gehalten und bescheid
fallen, und ihnen derselbige, sich darnach weiter
zu richten, nicht solle vorhalten werden, und wenn
solches geschehen, sie zu den ihren wiederumb
anheim ziehen lassen.
Zu dem, was personal auch gemeine gebrechen
an etlichen zuhörern wegen ihres unchristliches vor-
haltens und wandels erkundiget worden, denen
durch vormanung abzuhelfen ist, sollen die-
selbigen personen vorbescheiden, und darumb zu
reden gesetzet werden, und ihre zusage an-
geschrieben, und in negster visitation nach-
förschunge geschehen, wie sie besserunge geleistet
oder nicht, darnach ferners und mehres ernstes
mit ihnen gebraucht werde.
Die sachen, so an das consistorium aus der
visitation müssen gebracht werden, sollen den ver-
ordenten consistorialen im negsten consistorio
schriftlich und mündlich vom superintendenten
angetragen, die parte, welche es belanget, dazu
gefodert, und bescheid gegeben werden, und ge-
bührender execution dazu geschehen, was recht ist.
Daran auch nichts an sich unse beampte sollen
ersitzen lassen, was hiezu nottürftig ist, oder
unser gewisse strafen und ungnaden gewertig sein.
Zum vierten.
Sollen die verordente visitatores von den
kirchgeschworenen ihre rechnungen von jehrliger
einname und ausgabe getreulich erfodern und
einnemen, und den pastoren jedes ortes dazu
zihen, und bei dem erkundigen, ob auch mit
der jehrligen hebunge, und dagegen beschehner
ausgabe, also es sich in der warheit vorhalte,
wie sie fürbringen, ob und was er wissenschaft
davon habe, und ob er es also semptlich zu
buche geschriben habe. Und wenn die rechnunge
angenommen wirt, sol dieselbige von den visi-
tatoren unterschrieben, und der vorrat, so übrig-
gewesen, angezeignet, und in der kirchen in vor-
wahrunge beigelegt werden.
Es sol in dem kirchenregister der kirch-
geschworen besichtiget werden, ob auch getreu-
lich darin verzeichnet sei das inventarium alles
dessen, was auf der wedeme der pastor in seinem
antritt empfangen habe, sampt allem gerete und
Sehling, Kirchenordnungen. V.

eigenthümb, lendereien, hölzungen und jerliger
renten und einkommen, auch siegel und briefe
der kirchen, und besichtigen, wo und wie der
kirchen originalbriefe vorwaret werden, dass nichts
davon vorloren werde. Und wo es an einem kirch-,
geschworen an der zal mangeln wirt, einen
andern an des verstorbenen stette wiederumb er-
wehlen und beeidigen, wie zuvor meldunge ge-
schehen. Sollen auch der kirchen, wedemen,
cüsters gebeute und höfe besichtiget werden,
dass es nicht vor falle.
Letzlich sol in den visitationibus auch auf
die armen hospitalen gesehen werden, ob ihre
güter, rente und zugehörige zinse fieissig zu buche
vorzeignet, die originalbriefe und siegel in ge-
treue gute vorwahrunge beigelegt, und ob ihre
einkommen wol eingemanet werden und auf-
kommen, ob auch die gebeute im wesen unter-
halten, die armen nach notturft vorsorget werden,
und wie die leute in ihrem christenthumb, lehre
und leben belangende, sich vorhalten, und was
weiter hieher gehörig nicht vorseumet werden.
Was den unkosten belanget, so auf die visi-
tation gehen wird, sollen unser amptleute, wie
auch denn die patronen und vom adel, in einem
jeden ampte und gebiete daran sein, dass keine
unnötige schwere zehrunge auf die kirchspielleute
gefüret werde, sondern aufs aller geneueste, so
viel müglich, eingezogen werde, und über drei
essen, mittages auch abendes, ohn butter und kese,
nimer fürgesetzet werden, und auch der vor-
ordenten visitatorn gesinde, nicht seufereie,
zwischen malzeiten noch uber tisch treiben, dass
das arme kirchspielvolk mit unzeitigen, unmessigen
unkosten vorschonet bleibe, und nicht unnütze,
unnötiges gesinde mit umbgefüret werde, als ob
man zur kirchweihe reisen wolte.
Vom synodo und conventu der prediger.
Umb so viel mehr richtigkeit in allen sachen
der ministerien und zuhörern unsers fürstenthumbs
bestendiglichen zu erhalten, dass in der lehr nicht
unkraut, im leben nicht ergernesse einreisse, da-
durch das heilige evangelium durch unsere feinde
vorlestert möchte werden, sol unsere generalsuper-
intendens jehrliges umb Michaelis einen synodum
und conventum einmal zur Lowenburg, das ander
jahr zu Ratzeburg halten, dahin alle prediger
sollen von ihme vorschrieben werden, und ein-
zukomen pflichtig sein.
Auf solchem synodo sol zur hand genommen
werden, wenn etwa jemand unter den predigern
in der lehre in missvorstand geraten, und solches
rüchtig und bekand worden, das der mit aller
notturftiger bescheidenheit wiederumb unter-
richtet, und zu rechte müge gebracht werden. Wo
aber er nicht zu gewinnen solte sein, sol ihm

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