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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0450
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434

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

sein ampt also bald gelegt, und den benach-
barten zu vorrichten, eingebunden werden, bis
man in negstfolgenden consistorio den sachen
seinen gebürlichen bescheid ferner geben könne,
ob er sich im consistorio raten wolle lassen. Und
wer durch solche vorbrechunge dermassen ent-
urlaubet wirt, dem sol kein testimonium mit-
getheilet werden, dass dadurch nicht bei andern
leuten in der kirchen ein hoch schedlich feuer
angestecket, oder jeniger schade vorursachet werde.
Ebener massen sol es auch gehalten werden
mit denen, so sich ihrem berufe mit christlichem
leben nicht gemess vorhalten, sondern mit erger-
lichen, unleidlichen sünden und kundlichen schanden,
als unzucht, ehebruch, gotteslesterlichem fluchen,
vorsetzlicher, unablessiger leichtfertigkeit und vor-
seumniss in ihrem ampte mit predigen, sacrament
reichen, auch beicht hören, kranken zu besuchen,
oder der kindtaufe, auch vollerei, lestern und
schmehen, uneinigkeit mit andern predigern oder
den zuhörern etc. seines ampts sich vorlustig
machen würde.
Denn wenn in beiden diesen fellen die ge-
treuen vormanungen und vorwarnungen nicht
statt finden, man auch im synodo und consistorio
sich keiner besserunge zu ihme vortrösten könte,
so muss der kirchen geraten, und dem ubel nach
notturft gesteuret werden. Wo unter den kirchen
und schuldienern mit einandern, oder gegen ander
personen offentlicher neid, hass, unwille entstünde,
und ausbrieche, oder der prediger gesinde mit
ergernisse an einander geraten würde, sollen
solche parteien auf den synodis vorbescheiden,
und die vorsöninge mit treuem ernste gesucht
werden, und wo es die not erheischen würde,
zur einigkeit mit scharfer bedrauung weiterer
strafe, wo sie sich nicht christlich vorhalten
würden, gedrungen werden, und welches theil die
güte an ihme wirt entstehen lassen, oder die ge-
stifte einigkeit wiederumb mutwillig zerreissen,
dem sol sein bescheid auf negst folgenden con-
sistorio, entlich sich darnach zu richten, gegeben
werden. Wo auch jemand aus eigenem angemasten
sinne und mute sich unterstanden, in den cere-
monien unser agenden, seines gefallens neue ande-
runge zu machen, oder in seinem predigen frembde
unnötige ding fürbringen, und der zuhörer heil
und wolfart nicht in acht haben würde, dem
sol im synodo gleichfalls durch den general auch
specialsuperintendenten eingeredet, und dessen sich
genzlichen zu eussern und unterlassen, ernstlich ein-
gebunden , und der kirchenordnungen nach zu
leben, auferlegt werden.
Und das umb so viel mehr feine christliche
und heilsame exercitia doctrinae coelestis, bei den
pastoribus in stetigem schwange gehen, und sie
der lehre deste besser und fleissiger nachdenken,

den grund der wahrheit aus gottes wort und
heiliger schrift erforschen, und hinwiederumb die
fundamenta, aus welchen alle irrige opiniones
sollen und müssen widerlegt werden, ihnen be-
kant machen mügen, sol von einem synodo zu
dem andern der generalis superintendens alleweg
einen locum dogmaticum in kurze propositiones
vorfassen, und dieselbige den pastoribus auf jeden
synodo dictiren und anhalten, dass sie auf und
gegen folgenden synodum ihre argumenta ordent-
licher weise dagegen fassen, und auch einen
respondenten aus den pastoribus vorordenen, der
die argumenta assumire und refutire, und wo dem
in respondendo etwas mangeln würde, sol der
generalsuperintendens als praeses disputationis
solches suppliren. Wie mannigfeltigen nutz die
pastores aus solchem exercitio schepfen werden,
ist leichtlich abzunehmen, und wirt die erfarunge
bezeugen, dass es den kirchen zu merklichen
frommen gedeien werde.
Und ausserhalb dieses synodi et conventu
ministerii sol niemand unter den kirchen und
schuldienern den andern besprechen noch zusetzen,
sonder friedlich sich mit einandern neben ihrem
gesinde vorhalten, und was sie auf einander zu
klagen haben, im synodo fürbringen, und der
vorgleichunge gewertig sein.
Zu diesem synodo sollen die kirchgeschworen
jedes kirchspiels ihrem pastori einen halben gülden
zur zerunge geben, das uberige sollen die pastores
selber stehen.
Wenn die sachen jedes synodi vorhandelt sein,
sollen die pastores alle samptlich (wo es die not-
turft erfodern würde, auch insonderheit so jemand
für seine person sonderbares underrichtes auch
untersagens bedürftig) nach gehabter unterredunge
neben den specialsuperintendenten, von dem
generalsuperintendenten mit fleisse und treulich
erinnert werden ihres hohen ampts, so ihnen
gott zu ihrer zuhörer heil und seligkeit befohlen
hat, welches er nicht hat den hohen geistern den
heiligen engeln, sondern den armen menschen als
irdischen gefessen vortrauen, und durch ihren
dienst und ampt ihme seine heilige christliche
kirche auf erden samlen, zu seinem seligen er-
kentnuss erleuchten, bekeren, gleubig und heilig,
und ihm in allem unterthan auch entlich selig
und herrlich machen wölle, derwegen er ihnen
diese seine teur erkaufte gemeine vortrauet
habe, und zu dem auch ihnen mit treuem fleisse
zu gemüte führen, wie die heilige propheten und
apostel sich selbst ihrer schwachheit und untug-
ligkeit zu solchem hohen göttlichen ampt oft be-
klagt, und dann auch sie berichten, des leidigen
viel tausent listigen feindes des satans, sampt der
welt bosheit, und unsers eigenen zerrütteten
fleisches, und ganzen natur vorderbung und unart
 
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