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Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
leihung gebrochen, und er zu warer busse und
besserunge sich begibet.
Das aber die bannwirdige persone des con-
sistorii befehl in allen puncten nachkomme, und
dagegen nichts unterlasse, sol unsern jedes orts
amptmannen, sampt den patronen und denen vom
adel, denen solche personen zustehen, die vor-
schaffunge zuthunde, und dass in diesen hohen
sachen alles nach unser kirchenordenunge geschehe,
aufsicht zu habende, hiemit ernstlich auferlegt sein.
Und diss alles hat klaren befehl und zeugniss
der schrift, und der heiligen christlichen kirchen,
denn also ist Cain, da er seinen bruder ermordet
hatte, aus der gemeine gottes ausgewiesen worden,
und desgleichen der blutschender durch Paulum,
1. Cor. 5, Stilliconis schreiber und der kaiser
Theodosius selbst durch Ambrosium.
Es zeuget aber dieses ganzes werk und grosser
ernst der excommunication, dass keinem menschen
in seinem leben einige hoher last, gefahr, bürde
und strafe, denn diese ist, auf erden nicht wider-
fahren mag, derwegen es auch biilig ist, dass man
mit dieser sachen seuberlich, bedachtsam, fürsich-
tiglichen und mit gutem rahte des consistorii nach
gottes worte und mit nichten leichtfertig umbgehe,
und wie wol oft geschicht, sich damit nicht uber-
eile, sondern rechtmessiger christlicher weise, nach
gemeldtem processe, zur erbauunge, und des ver-
loren sünders wiederbringunge, gebandelt, das
volk auch treulich erinnert werde, diesen ernsten
handel nicht wie der gottlosen welt art ist, für
einen scherz, affenwerk oder fastnachtsspiel zu
halten, noch mit frolocken anzuschauen, viel weiniger
leichtfertig oder schimpflich davon zu reden, son-
dern wie es auch in der warheit und nicht anders
ist, für ein ernstes gericht gottes achten, dadurch
seine allmacht einen solchen groblichen öffent-
lichen sünder aus seiner heiligen gemeine der
heiligen und seinem himmelreich, durch seinen
diener den prediger ausstosset, alle gnade, heil,
trost, seligkeit und barmherzigkeit neben allem,
was Christus mit seinem herben und bittern leiden
und sterben allen menschen zur seligkeit erworben
hat, bis er sich bekere, abschneidet und vor-
weigert, und damit seinen grossen, ernsten, eiverigen
zorn und grimm wider die sünde bezeuget, und
zur ernsten busse, gleich dennoch wiederumb das
vorlorne schaf ruft. Derhalben christliche herzen
sich hierüber herter und mehr entsetzen, denn er-
freuen oder lust daran tragen sollen, und ein herz-
lich mitleiden mit einem solchen elenden menschen
tragen, und zugleich dadurch verursacht werden,
umb so viel fleissiger für ihm gott zu bitten, und
sich für dergleichen sünden zu hüten.
Sollen derwegen die pastores nicht aus
eigenem sinn bedenken, fürnemen und bewegungen,
in dieser sachen sich etwas unterfangen. Sondern
mit wissen und raht des superintendenten und
geistlichen kirchenrats im consistorio alles ge-
handelt, geschlossen, vorordenet und befohlen
werden, und wo es nicht unvorneintliche offen-
bare, notoria sünde und ergernisse sein, welche
kundlich und bekant, und damit die kirche ge-
ergert, und göttliche ehre, auch evangelium ge-
schmehet und vorlestert worden, sol man zu dieser
eussersten strafe der excommunication nicht leicht-
lich schreiten, sondern nach gelegenheit und umb-
stende der vorbrechungen und fellen, damit ge-
baret , und auch wol nur bei der separation
oder kleinen banne, wie obstehet, mit einer zeit-
lang abweisung vom heiligen abendmal, gefatter-
schaft und braut zur trauunge zu fürende, gelassen
werden. Und wenn dieser billiger process ge-
halten wirt, haben die prediger hierüber weinigem
vordriess, neid, hass, vordacht oder feindschaft
von ihren zuhörern zu gewarten, gewinnet auch
das ganze werk daher ein grösser ansehen und
scheue.
Was aber solche so gar grobe laster, schande,
sünde und ruchlos mutwilliges bekantes böses
wesend ist, welches jedermanne bekand, und öffent-
liche grobe ergernusse gegeben, davon auch die
ganze gemeine wissenschaft gehabt, und viel sagens
gewesen, diesem kan nicht wol anders, denn
mit der excommunication und öffentlicher busse
und absolution zur ganzen kirchenerbauunge, und
des gefallen sünders rechter und warer bekerunge
und widerbringunge gedienet noch geraten werden.
Denn ja billig, dass, wer öffentlich sündiget, auch
öffentlich busse thue, und sich mit der kirchen
widerumb durch des gegeben ergernisses abbitten,
vorsüne.
Und hieher gehöret auch der bericht von
unterscheid heimlicher und vorborgener, auch
öffentlicher, ergerlicher, offenbaren sünden, davon
nach der schrift auch Augustinus meldunge thut.
Welchen unterscheid der prediger in seinem ganzen
ampte fleissig in acht haben muss, denn auch in
todtsünden und dergleichen fellen, welche noch
heimlich oder vorborgen, und nicht der ganzen
gemeine bekand, auch nicht öffentlich ausgebrochen
noch ergerlich worden, sondern neben dem theter
nur dem prediger oder weinig andern leuten be-
kand sein, sol die bescheidenheit gebraucht
werden, dass der prediger dieselbe nicht von der
canzel nennen, noch andern leuten zu des nehesten
nachtheil und ungelimpf kund thun und offenbaren,
sondern heimlich sein und bleiben lassen. Aber
damit er seine zuhörer nicht vorseume, noch dem
wolfe in dem rachen stecken lasse, ihn nach dem
befehl Christi für sich bescheiden, zwischen sich
und ihm alleine darumb besprechen, seine sünde
nicht zu vorschweigen noch zu vorneinende, sondern
allda gotte zu bekennen, mit gottes worte zu unter-
Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.
leihung gebrochen, und er zu warer busse und
besserunge sich begibet.
Das aber die bannwirdige persone des con-
sistorii befehl in allen puncten nachkomme, und
dagegen nichts unterlasse, sol unsern jedes orts
amptmannen, sampt den patronen und denen vom
adel, denen solche personen zustehen, die vor-
schaffunge zuthunde, und dass in diesen hohen
sachen alles nach unser kirchenordenunge geschehe,
aufsicht zu habende, hiemit ernstlich auferlegt sein.
Und diss alles hat klaren befehl und zeugniss
der schrift, und der heiligen christlichen kirchen,
denn also ist Cain, da er seinen bruder ermordet
hatte, aus der gemeine gottes ausgewiesen worden,
und desgleichen der blutschender durch Paulum,
1. Cor. 5, Stilliconis schreiber und der kaiser
Theodosius selbst durch Ambrosium.
Es zeuget aber dieses ganzes werk und grosser
ernst der excommunication, dass keinem menschen
in seinem leben einige hoher last, gefahr, bürde
und strafe, denn diese ist, auf erden nicht wider-
fahren mag, derwegen es auch biilig ist, dass man
mit dieser sachen seuberlich, bedachtsam, fürsich-
tiglichen und mit gutem rahte des consistorii nach
gottes worte und mit nichten leichtfertig umbgehe,
und wie wol oft geschicht, sich damit nicht uber-
eile, sondern rechtmessiger christlicher weise, nach
gemeldtem processe, zur erbauunge, und des ver-
loren sünders wiederbringunge, gebandelt, das
volk auch treulich erinnert werde, diesen ernsten
handel nicht wie der gottlosen welt art ist, für
einen scherz, affenwerk oder fastnachtsspiel zu
halten, noch mit frolocken anzuschauen, viel weiniger
leichtfertig oder schimpflich davon zu reden, son-
dern wie es auch in der warheit und nicht anders
ist, für ein ernstes gericht gottes achten, dadurch
seine allmacht einen solchen groblichen öffent-
lichen sünder aus seiner heiligen gemeine der
heiligen und seinem himmelreich, durch seinen
diener den prediger ausstosset, alle gnade, heil,
trost, seligkeit und barmherzigkeit neben allem,
was Christus mit seinem herben und bittern leiden
und sterben allen menschen zur seligkeit erworben
hat, bis er sich bekere, abschneidet und vor-
weigert, und damit seinen grossen, ernsten, eiverigen
zorn und grimm wider die sünde bezeuget, und
zur ernsten busse, gleich dennoch wiederumb das
vorlorne schaf ruft. Derhalben christliche herzen
sich hierüber herter und mehr entsetzen, denn er-
freuen oder lust daran tragen sollen, und ein herz-
lich mitleiden mit einem solchen elenden menschen
tragen, und zugleich dadurch verursacht werden,
umb so viel fleissiger für ihm gott zu bitten, und
sich für dergleichen sünden zu hüten.
Sollen derwegen die pastores nicht aus
eigenem sinn bedenken, fürnemen und bewegungen,
in dieser sachen sich etwas unterfangen. Sondern
mit wissen und raht des superintendenten und
geistlichen kirchenrats im consistorio alles ge-
handelt, geschlossen, vorordenet und befohlen
werden, und wo es nicht unvorneintliche offen-
bare, notoria sünde und ergernisse sein, welche
kundlich und bekant, und damit die kirche ge-
ergert, und göttliche ehre, auch evangelium ge-
schmehet und vorlestert worden, sol man zu dieser
eussersten strafe der excommunication nicht leicht-
lich schreiten, sondern nach gelegenheit und umb-
stende der vorbrechungen und fellen, damit ge-
baret , und auch wol nur bei der separation
oder kleinen banne, wie obstehet, mit einer zeit-
lang abweisung vom heiligen abendmal, gefatter-
schaft und braut zur trauunge zu fürende, gelassen
werden. Und wenn dieser billiger process ge-
halten wirt, haben die prediger hierüber weinigem
vordriess, neid, hass, vordacht oder feindschaft
von ihren zuhörern zu gewarten, gewinnet auch
das ganze werk daher ein grösser ansehen und
scheue.
Was aber solche so gar grobe laster, schande,
sünde und ruchlos mutwilliges bekantes böses
wesend ist, welches jedermanne bekand, und öffent-
liche grobe ergernusse gegeben, davon auch die
ganze gemeine wissenschaft gehabt, und viel sagens
gewesen, diesem kan nicht wol anders, denn
mit der excommunication und öffentlicher busse
und absolution zur ganzen kirchenerbauunge, und
des gefallen sünders rechter und warer bekerunge
und widerbringunge gedienet noch geraten werden.
Denn ja billig, dass, wer öffentlich sündiget, auch
öffentlich busse thue, und sich mit der kirchen
widerumb durch des gegeben ergernisses abbitten,
vorsüne.
Und hieher gehöret auch der bericht von
unterscheid heimlicher und vorborgener, auch
öffentlicher, ergerlicher, offenbaren sünden, davon
nach der schrift auch Augustinus meldunge thut.
Welchen unterscheid der prediger in seinem ganzen
ampte fleissig in acht haben muss, denn auch in
todtsünden und dergleichen fellen, welche noch
heimlich oder vorborgen, und nicht der ganzen
gemeine bekand, auch nicht öffentlich ausgebrochen
noch ergerlich worden, sondern neben dem theter
nur dem prediger oder weinig andern leuten be-
kand sein, sol die bescheidenheit gebraucht
werden, dass der prediger dieselbe nicht von der
canzel nennen, noch andern leuten zu des nehesten
nachtheil und ungelimpf kund thun und offenbaren,
sondern heimlich sein und bleiben lassen. Aber
damit er seine zuhörer nicht vorseume, noch dem
wolfe in dem rachen stecken lasse, ihn nach dem
befehl Christi für sich bescheiden, zwischen sich
und ihm alleine darumb besprechen, seine sünde
nicht zu vorschweigen noch zu vorneinende, sondern
allda gotte zu bekennen, mit gottes worte zu unter-