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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0474
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458

Das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln.

und bezaleten, auch, vorgebung der sünden bei
gott damit erwürben, und sein hernach hieraus
bei ihnen erzwungen worden die öffentliche be-
triegereien mit ihrem ablasskram, bis entlich
der christlicher bann gar und ganz zu einer welt-
lichen tyrannischen gewalt geraten ist, dadurch
gülden und schülde von den leuten einzufodern.
Aber wie man anfenglichs, da gott der all-
mechtiger im deutschem lande durch seinen heiligen
werden und teuren mann, unsern letzten Eliam
D. Martinum Lutherum, sein heiliges wort wieder-
umb offenbaret, und an tag gebracht, die ganze
heilige christliche lehre in allen artikeln, und die
heilige sacramente und ganzer gottesdienst ge-
leutert, und von dem unzelichen schrecklichen
papistischen sauerteige gereiniget hat, also hat
man auch den missbrauch des bindeschlüssels ab-
geschaffet, und ihn wiederumb also gereiniget, dass
er zu seinem rechten und gebürlichem gebrauche
gebracht und kommen ist, wie davon wir itzt be-
richt gethan haben, und also auch billig damit
sol und muss vorfaren werden.
Das achte theil.
Von der kirchenagenda und ceremonien
bei und in vorrichtunge des heiligen
gottesdienstes.
[Aus dieser umfangreichen Agenda, die in
unserem Bande etwa 120 Seiten einnehmen würde,
wird nur der Abschnitt über die Confirmation ab-
gedruckt. Bemerkenswerth sind sonst noch die
Abschnitte über die Privatabsolution und über den
Schutz des Scharfrichters. ]
Von der confirmation, das ist von den christlichen ceremonien,
wie mit den jungen kinderlein solle gehandelt werden, wenn
sie im catechismo wol unterrichtet, und erstmahls zum
heiligen abendmahl des herrn gehen wollen.
Es hat die erste kirche des neuen testamentes
aus christlicher freiheit zur erbauung eine christ-
liche ceremonien angeordnet und gehalten, welche
sie hat geheissen confirmation, darumb dass die
prediger die jungen getauften erwachsen kind-
lein, wenn sie nach der taufe zu ihren jahren
komen, und in der christlichen lehre des heiligen
catechismi zimlichen unterricht von ihren eltern
und praeceptoren oder zuchtmeistern gefasset
hatten, öffentlichen für der gemeine fürgestellet,
des tröstlichen kreftigen gnadenbundes, welchen
gott in der taufe mit ihnen zur seligkeit in
Christo Jesu aufgerichtet hatten, fleissig wiederumb
erinnert, auch fleissig vormanet, ihre taufgelübde,
welches sie hiegegen gotte der heiligen dreifaltig-
keit hinwiederumb treulich die ganze zeit ires
lebendes zu halten, durch ihre gefattern oder paten

geleistet haben, zu halten ermanet, und also
darauf sie in den fürnembsten artikeln der heiligen
christlichen lehre oder catechismi abgehöret, und
in ihrem glauben und bekentnis, mit auflegung
der hende und gebrauch des heiligen abendmals
bestetiget, und darnach ihr andechtiges gebet für
die jungen kinder zu gotte gethan, er wölle durch
seinen heiligen geist sie in solchem glauben und
christlichen erkentnis, sampt heiligem gottseligem
wandel, bis ans ende seliglichen erhalten.
Und were sehr nutz, heilsam und gut, es
were solche ceremonie rein und richtig in der
heiligen christlichen kirchen geblieben, aber hoch
ist es zu beklagen, dass der sathan, als ein vater
aller abgöttereien und missbreuche, im bapstthumb
seinem geifer und schendlichen aberglauben und
felschunge, erstlich durch die bischofe, und her-
nach durch ihre suffraganeos, die weihelbuben,
auch an die confirmation geklecket, und ein recht
affen und narrenspiel daraus gemacht hat. Und
dann aber diese ceremonie in ihrem rechten ge-
brauche gar heilsamlich in der kirchen Christi
kan gebrauchet, und die missbreuche und aber-
gleubische greuel davon abgeschaffet werden, als
wöllen auch wir in diesen kirchen das gute von
der confirmation behalten, und den angeschmirten
unflath fahren lassen, und den papisten heim-
weisen.
Und sol derwegen mit der christlichen con-
firmation in unsern kirchen es also gehalten
werden:
Erstlich, dass die prediger in ihrem predig-
ampt die eltern oft der confirmation erinnern,
wie zu gebürender zeit mit ihren kindern, söhnen
und töchtern die confirmatio solle gehalten werden.
Das derwegen sie fleiss anwenden, damit ihre
kinder fleissig zur predigt des catechismi kommen,
auch die hauptstücke christlicher lehre fassen,
darauf sie getauft sein, und durch sich und ihre
lehrmeister mit ernsten fleisse zu lernen an-
zuhalten.
Zum andern, dass sie ja ihre kinderlein,
welche zu gebürender zeit zur confirmation sollen
fürgestellet werden, fleissig examiniren, auch durch
ihre lehrmeister vorhören lassen, dass sie in der
confirmation aus dem catechismo guten bericht der
lehre und ihres glaubens fein deutlich, mit klarer
stimme, one scheu, mit feinem bedacht geben,
und nicht ungeschicket befunden, oder schimpf-
lich bestehen mügen, und ein jeder vater, mutter
oder vormünder für der zeit der confirmation seine
kinder, welche in der confirmation sollen für-
gestellet, und erstmals zum heiligen abendmal
gelassen werden, dem pastori anzuschreiben, bei
zeiten anzeigen.
Zum dritten, wenn nun also die kinder gegen
die confirmation angezeignet worden, und die
 
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