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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0493
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BISTHUM UND STIFT RATZEBURG.

Das Stift Ratzeburg, welches der Reformation zugeführt wurde, schloss sich von der
Zuständigkeit des Mecklenburgischen Landes-Konsistoriums aus und schuf sich ein eigenes
Consistorium, ohne dass jedoch eine eigene Ordnung dafür bekannt geworden wäre. Vgl.
Masch, Gesch. des Bisthums Ratzeburg. Lübeck 1835; Wiggers, a. a. O. S. 227. Das
Consistorium wurde 1817 in eine Consistorial-Kommission umgewandelt und 1842 in eine Kom-
mission des Strelitzer Consistoriums. Vgl. Scharenberg und Gentzken, Ges.-S. für das
Mecklenb.-Strelitzsche Land. Neustrelitz 1859. 2, S. 204 f.
Die erste General-Visitation fand 1581 durch Bischof Christoph, Herzog zu Mecklen-
burg, und das Capitel statt. Das Schema der Visitation vom 31. Mai 1581 ist abgedruckt bei
Schröder, Evang. Mecklenburg, 3, S. 544. Die Visitation erstreckte sich mit auf die
Pfarreien: Schönberg, Carlow, Demern, Herrnburg, Schlagsdorf, Selmsdorf, Ziethen. Einige Ver-
ordnungen theilt Schröder, a. a. O. 3, S. 544 mit. Eine zweite Visitation durch dieselben
Persönlichkeiten fand 1589 statt.
Im Jahre 1599 wurde eine allgemeine Ordnung erlassen (St.-A. Schwerin): Generalia
oder etzlicher gemeiner Decreten aus allen Visitationen zusammengezogen. Darnach sich alle
pastores, custers, kirchschworen und zuhörer im ganzen stifte gentzlich und gehorsamlich ver-
halten sollen, bei Vermeidung Seiner Gnaden und eines Ehrwürdigen Thumb-Capitels höchster
ungnad, ungunst und ernstlicher unnachlessiger strafe . . . Der Administrator bestätigte dieses
Dekret am 7. Oktober 1599 auf seinem Schlosse zu Schönberg.
Diese Ordnung wird nicht abgedruckt. — Es ist hier auch auf Lauenburg zu verweisen.
Im Jahre 1614 wurde von Peträus für das Domstift Ratzeburg aus der lauenburgischen
und mecklenburgischen Kirchenordnung eine eigene Kirchenordnung zusammengestellt. Sie ist
von Gebler im Ratzeburger Gymnasialprogramm von 1894 nach der Handschrift heraus-
gegeben worden.
 
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