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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0499
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Hamburg mit Landgebiet.

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drei Artikel mit der neuen Ordnung; nämlich Art. 54 mit den Gotteskasten, Art. 59 mit den
Ceremonien, Art. 128 mit der Vollmacht der Vorsteher der Gotteskasten.
Der Art. 59 bedeutet die formelle Einführung der Bugenhagenschen Ordnung bezügl.
der Ceremonien. Der Art. 54 deckt sich materiell mit den bezüglichen Bestimmungen der
Ordnung. Darüber, wie hiermit die Bemerkung Bugenhagens in einem Briefe vom 8. März 1529,
dass seine Ordnung am 8. März 1529 der Bürgerschaft vorgelegt werden solle, zu vereinigen
ist, stellt Bertheau S. XXII verschiedene Vermuthungen auf. Vielleicht sind die einzelnen
Abschnitte des langen Rezesses nicht an demselben Tage erledigt worden.
Die drei Artikel finden sich in den Abschriften der Kirchenordnung vollständig oder
auszugsweise als Anhang. Der hochdeutsche Abdruck in (Bartels) Supplementband zu dem
Abdruck der Grundgesetze Hamburgs, 1825, S. 77 ist, wie Bertheau zeigt, nicht ganz korrekt.
Bertheau druckt S. XX den Art. 59 ab. Ein weiterer Druck findet sich bei Staphorst
V, S. 166 ff.
Ein Abdruck ist hier nicht am Platze.
Über die Schwierigkeiten, welche das Kapitel und das Kloster der Nonnen zu Harveste-
hude der Einführung der Ordnung bereiteten, vgl. Bertheau S. XVIII, XXIV ff. Man schloss
aber die Ordnung ab, und am 15. Mai 1529 wurde sie nochmals in der heute noch vorliegenden
Gestalt von Rath und Bürgerschaft angenommen, und am Sonntag Trinitatis, den 23. Mai 1529,
feierlich der Gemeinde von der Kanzel verkündet.
Die Bugenhagensche Ordnung wurde ursprünglich nicht gedruckt. Einige Stücke hat
Bugenhagen in seiner Schrift „Van menigerleie Christliken saken tröstlike lere, genamen uth
der Lübecker, Hamborger unde der Brunswiker ordeninge. Dorch Joannem Bugenhagen
Pomern. 1531“ zum Abdrucke gebracht. Vgl. das Nähere bei Bertheau S. XXXI.
Den ersten vollständigen Abdruck veranstaltete Klefeker in Sammlung der ham-
burgischen Gesetze und Verfassungen, 1, VIII. Hamburg 1770, S. 84—226.
Einen Auszug giebt Richter 1, S. 127 ff. Beide Ausgaben sind, wie Bertheau
S. XXXIII zeigt, mangelhaft. In das Hochdeutsche übertragen, ist sie herausgegeben von
Mönckeberg, 1861. Einzelne Stücke wurden auch sonst abgedruckt, s. Bertheau S. XXXIII.
Die beste Ausgabe ist die von Bertheau, Hamburg 1885; sie genügt den wissenschaft-
lichen Anforderungen in jeder Beziehung und wird daher unserm Abdruck zu Grunde ge-
legt (Nr. 78).
Bei unserem Abdrucke war zu überlegen, in wie weit etwa bei der wörtlichen Über-
einstimmung mit der braunschweigischen Ordnung Verweisungen vorzunehmen seien. Ob-
wohl ich mir eine völlige Synopsis dieser zwei Ordnungen und der Lübecker angefertigt habe,
bin ich doch zu dem Entschlusse gekommen, bei der Hamburger Ordnung gar keine Ver-
weisungen auf die Grundlage vorzunehmen, sondern die Ordnung vollständig abzudrucken,
und zwar hauptsächlich deshalb, weil die Braunschweiger Ordnung erst in einem späteren
Bande erscheinen kann und die Benutzung dadurch sehr erschwert worden wäre. Dagegen
habe ich bei der Lübecker Ordnung, die in dem vorliegenden Bande erscheint, Verweisungen
vorgenommen.
III. Mit dieser Ordnung ist man zunächst in Hamburg ausgekommen. Dass nicht
Alles wirklich nach der Ordnung eingeführt worden ist, zeigt Rüdiger in Mittheil, des Ver-
eins für Hamb. Gesch. 8 (1905), S. 2 ff.; vgl. auch Bertheau S. XIX und oben S. 482
Zeile 5 von unten.
Als zweite Kirchenordnung ist die von Aepinus zu nennen. Aepinus war im Sommer
1529 in Hamburg; in welcher Stellung ist unsicher. Die Nachricht, die sich bei Älteren
findet (vgl. auch Mönckeberg, in Zeitschr. des Ver. für Hamb. Gesch. 1, S. 201 ff.), dass
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