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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (5. Band): Livland, Estland, Kurland, Mecklenburg, Freie Reichsstadt Lübeck mit Landgebiet und Gemeinschaftsamt Bergedorf, das Herzogthum Lauenburg mit dem Lande Hadeln, Hamburg mit Landgebiet — Leipzig: O.R. Reisland, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.27083#0502
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Hamburg mit Landgebiet.

lichkeit, wenn auch vergeblich, versuchte, sich dem Rathe gegenüber eine unabhängige Position,
zumal bei Besetzung und Entsetzung der Kirchendiener, zu verschaffen. Das Ergebniss war
so, wie es der Senat 1639 zusammenfasste, „das Ministerium habe keine Cognition in Kirchen-
sachen, sondern es stünde einzig und allein bei E. H. Rath; was der Superintendent und das
Ministerium hätte in Kirchensachen, das hätten sie von E. W. Rath“ (Mönckeberg, S. 231).
Streitigkeiten der Geistlichen unter einander (man vergleiche darüber u. A. Klefeker,
VIII, S. 33 ff.; Mönckeberg, a. a. O., besonders auch S. 227 ff.) hatten immer wieder
dem Rath die nöthige Handhabe zum Eingreifen gegeben. Vgl. auch Rode, Die Trennung
von Staat und Kirche in Hamburg. Hamburg 1909, S. 1.
Wie die Bugenhagensche und die Aepinussche Ordnung vom Rath als Rathsordnungen
eingeführt wurden, und stellenweise durch Rathsmandate erweitert wurden, so sind auch sonst
noch verschiedene kirchliche Ordnungen vom Senat ausgegangen. Ich nenne zunächst eine Armen-
ordnung von 1550, abgedruckt bei Ziegra 1, S. 573: Die Almosenempfänger sollen zweimal im
Jahre im Katechismus examinirt werden, in jeder Pfarrkirche, wo sie die Almosen empfangen,
durch Pastoren und Capellane; wenn die Arbeit zu schwer wäre, solle jeder Pastor zu dem Examen
den anderen Prediger in den nächst liegenden Kirchen zuziehen: der Pastor zu St. Peter den,
der in St. Johanniskirchen predigt; der zu St. Nicolai den zum heiligen Geist, der zu St. Catha-
rinen den zu Marien Magdalenen, der zu St. Jakob den zu St. Jürgen. Auch der Superinten-
dent und der secundarius lector würde sich gewiss dazu verwenden lassen. Die Armenvorstände
sollen bei dem Examen zugegen sein. — Zur Geschichte der Armenpflege oder Gemeindepflege
in Hamburg vgl. Beneke, in Zeitschr. für die evang.-luther. Kirche in Hamburg 3 (1897),
S. 125 ff.; dort ist die Gotteskastenordnung für St. Nicolai von 1526 (vgl. oben S. 481) im
Auszuge abgedruckt (Bertheau, S. V ff.). Ganz ist sie abgedruckt bei Staphorst,
V, S. 112—123.
Verschiedene Verfügungen betreffen das Schulwesen. Vgl. Mönckeberg, S. 219;
Ziegra, 1, S. 583 ff. Vgl. auch Zeitschr. für Hamb. Gesch. 11, S. 259.
Über die Entwicklung des Hauptpastorats in Hamburg siehe die lehrreiche Abhandlung
von Wolters, in Zeitschr. für die evang.-lutherische Kirche in Hamburg 2, S. 35 ff., woselbst
auch Ausführungen über das Verhältniss von Pastor und Capellan sich finden.
Über die Entwicklung des Gottesdienstes nach der Bugenhagenschen und der Aepinus-
schen Ordnung, der Bergedorfer Ordnung von 1540, nach der Aufzeichnung in Elerus, Cantica
sacra 1582, der Bergedorfer Kirchenordnung von 1657, der Vesperordnung von 1699, der Agende
von 1788 und der Ordnung von 1802 s. Röhlk, a. a. O.
Über Änderungen des Trauformulars der Bugenhagenschen und der Aepinusschen Ord-
nung s. Ziegra 3, S. 122 ff.
Über Taufregister s. Sillem in Zeitschr. der evang.-luther. Kirche in Hamburg 4, S. 259.
Weiter seien auch die verschiedenen Bedenken der Pastoren erwähnt, die sich in den Hand-
schriften des St.-A. Hamburg finden, so „von den Klipschulen“, und den Mädchenschulen, die
dem Rathe am 16. April 1568 überreicht wurden, und verschiedene darauf bezügliche Mandate
des Raths (z. B. in Ministerial-Archiv III A 1 a, Bl. 164 ff.).
Über Hochzeits- und Luxusordnungen im 17. Jahrh. s. Zeitschr. d. Ver. für Hamb.
Gesch. 1, S. 546; 6, S. 521 ff.
Über die Leichenbegängnisse, namentlich auch bei Andersgläubigen s. Zeitschr. d. Ver.
f. Hamb. Gesch. 1, S. 497.
Eine Ordnung für das Stellen der Kirchenuhren arbeiteten die Pastoren am 31. Oktober
1577 aus (Ziegra 1, S. 577).
 
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