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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0262
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Wolfenbüttel

saur verdiente gelt nicht mit unwillen, sonder
getreulich und richtig reichen und geben etc.,
wie sich dann ein jeder pfarrherr hierinnen
selbst seinem predigampt nach wol wird zu
halten wissen.

Am andern sol er, pfarrherr, allein oder,
da es von nöten, neben und mit ihme der ampt-
man und verordente inspectores zum wenigsten
alle monat einmahl in die schul gehen und
sehen, ob und wie diese unser schulordnung
angericht sey und wie der nachgeiebt werde,
fürnemlich aber darauf acht haben, das neben
der lehr die furcht Gottes und erkantnuß unsers
Herrn Christi, auch die eusserliche zucht und
erbarkeit bey der jugent vleissig getrieben
werde, das die knaben in und ausserhalb der
schul latine reden, auch alle wochen epistolas
schreiben oder fürgeschriebene argumenta ver-
tieren, darzu aller knaben geschriebene epistolas
besehen und ob die auch von ihren praeceptori-
bus mit vleiß der ordnung nach, wie oben im
ersten theil dieser unser schulordnung bey dem
exercitio styli begriffen 6lla, corrigiert werden,
und wo sich feel und mangel befindt, abschaffen
und bessern.

Und damit die knaben ördentlicherweiß und zu
rechter zeit von einer classe zu der andern
und höhern verordnet und gefürdert werden,
sollen pfarrher, amptman und die darzu depu-
tierten inspectores samptlich miteinander, und
nicht der pfarrherr allein, alle vierteil jar die
schul visitieren und ein examen halten und
daran sein, das durch die schulmeister die ge-
schickten, fleissigen knaben in höhere classes
zu seiner zeit, wann unser obgemelten ordnung
nach die grammatic, dialectic und rhetoric jars
wieder angefangen werden, gesetzt, dieselben
ihres vleiß halb loben und die andern auch
darzu vermanen und reizen, besonder acht dar-
innen haben, damit die tauglichen nicht in
den wenigern classibus durch den praeceptorem
etwann ex privato affectu zu lang und gefehr-
lichen 6Pb behalten oder auch die ungeschickten
auß gunst in die höhere befürdert werden. Und

66a Vgl. S. 233 und 235 f.

da sie feel und mengel, das diese unsere ord-
nung nicht angericht und deren gemeß die
jugend gelert und underwiesen würden, be-
finden, welche der schulmeister uber hievörig
des pfarrherrs undersagen nicht abgestellt und
gebessert, dieselben ördentlich verzeichnen und
dem specialsuperintendenten desselbigen orts, so
er seiner superintendenz halben one das dahin
kömpt, zustellen. Der alßdann neben obgemel-
ten verordenten die schul auch vleissig visi-
tieren, die knaben examinieren, und was er für
unordnung und mangel nicht abstellen kan, sei-
nen generalsuperintendenten neben anderm be-
richten sol, damit er das zu gebürender zeit in
synodo unsern kirchenrethen anzubringen und
dieselben der gebür nach bescheid zu geben
und einsehens zu thun wissen.

Do auch unser underthanen einer oder mehr
seine kinder in den schulen ein zeitlang er-
halten und doch dieselben wieder von dem
studieren heraußnehmen wolten, die superinten-
denten aber befinden, das der knab ein gut
ingenium hette, sollen sie die vermüglichen
eltern mit vleiß ermanen, die kinder bey der
schul verharren zu lassen, a'c-er derjenigen, so
armuth halben solchs nicht könten, die verord-
nung thun, damit ihnen vermöge unser kasten-
ordnung hülf und handreichung geschehe.

Und nachdem oftmals zwischen den pfarherrn
und schulpersonen privatsachen oder der schul
halben zweytracht und uneinigkeit entstehet,
wöllen wir dem amptman und verordenten in-
spectorn hiemit auferlegt und bevohlen haben,
im fall solches geschehe, das sie beide theil ihres
ampts erinnern und ermanen, einander weder
publice noch privatim zu verunglimpfen, sonder
sich ihres entscheids gütlich settigen zu lassen
und ihrer officien vleissig zu warten, wie dann
die inspectores allen ernst und vleiß fürwenden
sollen, damit sie beide theil gütlichen ver-
gleichen und allen unwillen aufheben.

Soferne auch einer unserer underthanen
seiner kinder oder anderer sachen halber (wie
sich dann oft begibt, das die kinder, so von

66b Vgl. S. 247 und Anm. 68 b.

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