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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0261
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Kirchenordnung 1569

eingesessenen bürgern nach derselbiger statt
oder fleckens ordnung und maß zu nutzen und
zu geniessen haben.

Und damit ein jeder schulmeister und colla-
borator vor und neben unsern underthanen
sich dest weniger zu beschweren, sonder mehr
ihres ampts etwas zu getrösten und zu erfreuen
haben, so ordnen und wöllen wir, woferne sich
zwischen unsern underthanen und dann einem
schulmeister oder collaboratore zank und irr-
thumb, ihre personen belangend, zutrügen, das
sie darumb vor den pfarrherrn, amptleuten und
schulsuperintendenten gegen einander verhört
und von denselben der gebür und billicheit nach
verglichen. Wo aber die sach so wichtig und
groß, das sie es nicht vergleichen und ent-
scheiden könden, sie für unsere kirchenrethe
umb bescheid remittiert und gewiesen werden
sollen.

Was dann actiones reales betrifft, da sollen
die schulmeister an den örtern, da sich die
handlung verlaufen und zugetragen, wie andere
unsere underthanen, recht zu geben und zu
nehmen, schüldig sein.

So sol es der malefitz und hohen frevel halben
gehalten werden, wie daroben ein sonder
artickel der kirchendiener und ihrenthalben be-
griffen 65e.

Es sol auch jeglicher schul ein gelegene be-
hausung, darinnen die schulmeister und kinder
ihre nottürftige und zimliche wonung haben
mögen, verordnet werden.

Der vierte theil.

Von den superintendenten und inspectorn
der particularschulen.

Und damit diese schulordnung desto statt-
licher angericht, ins werk gebracht und darin
erhalten werden möge, wöllen wir, das an jedem
ort in stetten und andern flecken, da schulen
sein, neben dem pfarrherr und amptman noch
zwen oder drey fromme, gottsfürchtige, ver-
stendige, erbare, und wo mans gehaben mag,

5e Vgl. S. 198 f.

menner, die da gestudiert haben, auß dem ge-
richt oder rath, zu superintendenten und inspec-
torn der schul geordnet werden, die nach-
volgender gestalt mit allem vleiß ihre inspection
auf die schul haben und dieselben visitieren
sollen.

Nemlich und erstlich sol der pfarrherr aufs
wenigst im jar ein oder zweymahl, als im
früling und gegen dem winter, wie oben ge-
meldt 66, in öffentlicher predigt ein ernstliche
vermanung thun, das man die kinder vleissig
zur schul schicken wölle, mit anzeigung des
grossen nutzes, so darauß volge, und wie not-
wendig die schulen sein, da man nicht allein
gute kiinste, sonder auch und fürnemlich gottes-
furcht, tugent und zucht lerne, entgegen was
für grosser, treffentlicher, ewiger und zeitlicher
schaden entstehe, so man die kinder hierinnen
versaume und nicht mit ernst und vleiß zur
schul halte, nemlich, das sie ohne gottesfurcht
und erkantnuß, auch ohne alle zucht (sonder-
lich wo die eltern, wie der mehrer theil ge-
schicht, ihrer arbeit und hanthierungen halb
nicht ob ihnen halten und sie ziehen und under-
weisen können), wie das unvernunftige vihe,
aufwachsen und nicht lernen, was ihnen zu
lhrem heil und seligkeit nutzlich und notwendig
ist, darneben auch hernach in zeitlichen und
weltlichen sachen weder ihnen selbst noch
andern rathen und nutz sein mögen, und das
derwegen die eltern ihre kinder an ihrem glück,
ewiger und zeitlicher wolfart nicht verhindern,
sonder mit allem ernst und vleiß (wie sie vor
Gott schüldig und darumb rechenschaft geben
müssen) befürdern und dieselben, sonderlich
welche mit guten ingeniis begabt, nicht von
der schul als dem ördentlichen mittel der lehr
und zucht abziehen wöllen.

Hieneben auch bericht thun, wie ein muh-
selig ampt es sey und was für grosse sorg und
arbeit ein schulmeister mit den kindern haben
müsse, das sie derhalben dieselben in ehren
halten, ihnen ihr schulgelt und besoldung und

66 Vgl. S. 237.

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