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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0260
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Wolfenbüttel

und er von seinem pfarrherr bescheiden wird,
zu singen, sich auch von der schul zu keiner
zeit weder uber feld noch sonsten ohne erlaub-
nuß des pfarrherrs und verordenten schulsuper-
intendenten zu absentieren, und wo ihme gleich
also ehehafter ursachen halben erlaubt, nichts
dest weniger die schul mit einer taugenlichen
person ohne versaumbt der knaben dieser unser
schulordnung gemeß zu versehen, auch ob seinen
collaboratoribus, wo er einen oder mehr hette,
treulich und vleissig zu halten, damit der oder
dieselben jederzeit ihre assignierte classes und
lectiones, beides, an lehr und leben, halten,
und wo deren einer auß ehehaften ursachen mit
erlaubnuß zu seiner stund nicht entgegen, das
dannoch sein classis und lection verricht und
versehen werde.

Auch neben seinem schulampt kein practic,
weder mit advocieren noch arzney zu treiben,
sonder allein der schul zu warten.

Und sonsten alles anders mit seinem vleiß
vermittelst göttlicher gnaden verrichten, das
unser schulordnung vermag und in sich helt
und ihme sein vocation, der kinder halber, auf-
erlegt, als er am jüngsten tag vor Gott rechen-
schaft geben und gegen uns als dem magistrat
getreue zu verantworten, wie einen getreuen,
redlichen praeceptori gezimbt und gebürt.

Und dann auch von seines dienstes wegen
sein verordenten superintendenten, pfarrherr,
amptman und gericht, als ein getreuer diener
gehorsam sein und unsern, auch derselbiger
statt und schulen nutz und frommen mit allem
vleiß zu fürdern, schaden seines vermögen war-
nen und wenden, und so sich in zeit seines
ampts und einwonung ein irrung mit ihme und
einem oder mehr unsern underthanen und ange-
hörigen zutrüge, das er darumb bey uns, oder
da wir ihne hinbescheiden, recht geben und
nehmen wölle, und wann er nicht mehr dienen
will, ein vierteil jars zuvor seinen dienst unsern
kirchenrethen, auch pfarrherrn, amptman und
gericht selbigen orts urkundlich abkündigen und
wissentlichen seinen abschied nehmen.

Darauf soll er dem bürgermeister sein treu
an eidstatt geben, dem allem, wie ihme vor-
gesagt und gelesen, vermittelst göttlicher gnaden
nachzukommen und alles treulichen zu leisten
ungeferde.

Sobald dann auch einer also seinen dienst
aufsagt und abkündet, sollen unsere kirchen-
rethe, auch pfarrherr, amptman und verordente
superintendenten alßbald nach einem andern
tauglichen und geschickten schulmeister trach-
ten, der auf seinen abstand ördentlicherweiß
und wie sich gebürt, an sein statt verordnet
werden möge, damit die schul der jugent zu
nachteil und versaumnuß nicht lang vacieren
und ledig stehen muß, sonder alßbald wieder
versehen werde.

Gleicher gestalt sol es auch in annehmung
der provisorn oder collaboratorn mit dem nomi-
nieren, examinieren, approbieren, praesentieren,
promission u.nd anderm gehalten werden, doch
das er die promission dem amptman, vor pfar-
herr und verordenten superintendenten in bey-
sein und gegenwertigkeit des schulmeisters thue
und erstatte, also das er uber dasselbige auch
dem schulmeister in seinem bevolenen schul-
ampt wölle gehorsam sein.

Von besoldung und underhaltung der
preceptorn.

Und damit die schulmeister ihrer mühe und
arbeit billiche belohnung empfangen und ihre
narung dabey haben mögen, verordnen und
wöllen wir, was jedes orts zu der schul ver-
ordnet, auch hinfurt darbey bleiben sol. Do
aber solches zu nottürftiger underhaltung der-
selbigen nicht gnugsam, wöllen wir in künf-
tiger visitation die versehung thun, damit sie
der gebür nach underhalten werden.

Dergleichen sol auch der collaboratorn be-
soldung halb jedes orts gewisse fürsehung ge-
schehen.

Es sollen auch die schulmeister jedes orts bey
ihrem ampt wasser, wonn 65d und weyde und
andere gemeine allmandniessung gleich andern

G;;id = Weide, Pischer, a. a. O. VI 1, S. 954 f.

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