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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0263
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Kirchenordnung 1569

andern verfürt oder sonsten zum studieren nicht
lust haben, ihre praeceptores gegen ihren eltern
mit unwarheit verunglimpfen) ab dem schul-
meister klag hette, sol er den schulmeister
darumb in der schul nicht uberlaufen oder an
andern enden mit bösen drauworten oder der
that gegen ihme handeln, scnder solchs vor den
verordenten inspectorn der schul oder dem ma-
gistrat ördentlicher, gebürlicher weiß außfüren.
Wo aber einer darüber eigens gewalts gegen
dem schulmeister mit der that etwas" fürnehmen
und sich angeregts außtrags nicht settigen
lassen wolte, gegen dem sol der magistrat jedes
orts der gebür nach einsehens thun und ob den
schulmeister halten.

Do auch underthanen weren, die dem schul-
meister das verordente schulgelt oder sonsten
dasjenige, so sie ihme zu geben schüldig, nicht,
wie sich gebürt, in der güte und mit willen
reichen wolten, sollen die verordente inspectores
und der magistrat darinnen auch einsehens
thun, damit dem schulmeister das sein ohne
klage gefolget werde und er seinem ampt un-
verhindert außwarten möge etc.

Ordinatio des paedagogii zu Gandersheim.

Und als (wie anfangs vermeldet) nicht alle
fünf classes unserer particularschulen in jeden
unsers fürstenthumbs stetten der daselbsten an-
gezeigten ursachen halb füglich oder mit nutzen
anzurichten oder zu erhalten, und doch unsere
landkinder nicht desto weniger, so sie in ihren
schulen derselbiger örten constituirte classes
durchgelaufen und absolviert, gleich alsbald ihre
studia noch ferners continuieren möchten, auch
wo andere außlender oder vom adel ihre jugent
von anfang an, biß sie zu den universiteten
tauglich, in unserm fürstenthumb underrichten
wolten lassen, wöllen wir ihnen, unsern landkin-
dern, auch menniglichen zu gnaden und gutem,
besonder umb fürderung willen guter künsten,
zu welchen wir sonderliche lust und neigung tra-

67 Dieser Plan kam nicht zur Ausführung. Das
Pädagogium wurde vielmehr eine Art Ober-
gymnasium mit drei Klassen. Vgl. F. Kolde-

gen, notwendiglich bewogen und gedacht, ein
stattlich paedagogium in unser statt Ganderß-
heim, darinnen unser ordnung nach alle fünf
classes 67 von den wenigern biß zu der mehrerm
nottürftiglich und volnkömmenlich angericht,
verordnen und erhalten.

In welchen dann vorgemelte unser particular-
schulordnung in lehr und disciplin ördentlichen
und genzlichen, wie dieselbe underschiedlich
und nach der lenge außweiset, getrieben, ge-
halten und in ubung were.

Und damit bey denselben desto statlicher und
mit gutem nutz der ordination nachkommen,
ein jede classis wol versehen, die jugent auch
ohne mangel underwiesen, so sol nur hinfuro zu
jeder den vier undern classibus ein eigener
praeceptor oder collaborator bestelt und erhal-
ten werden, welcher mit der doctrin und disci-
plin allein den knaben seiner classe zum treu-
lichsten und fleissigsten vorstehen und auß-
warte.

Auch zu dem geordenten pedagogarchen ein
collega, so die primam und obersten classem
ihme helfe statlichen versehen, aufgenommen.

Desgleichen ein gelerter, gottsfürchtiger paed-
agogarcha, dem die ganze schul under sein in-
spection und direction bevohlen und under-
geben, erhalten werden.

Des ampt sein sol, neben ihme assignierten
lectionen, nicht allein auf seinen collegam, son-
der auch die andern vier cooperarios, auch alle
schulknaben, sein ernstlichs und vleissigs auf-
sehens und inspection zu haben, damit zu allen
teilen nichts versaumbt, sonder von einem jeden
dasjenig verricht, so ihme der ordnung nach
gebürt und zusteht.

Wir wöllen auch zu solchem werk under-
schiedliche, abgesünderte behausung, darin der
paedagogarcha und sein collega ihre wonungen
haben und die classes in der schul voneinander
abgetheilet sein, also das die in prima classe
in einer sondern, die in secunda auch einer ab-

wey, Schulordnungen, S. LV f.; Ders., Bei-
träge, S. 189.

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