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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (6. Band = Niedersachsen, 1. Hälfte, 1. Halbband): Die Fürstentümer Wolfenbüttel und Lüneburg mit den Städten Braunschweig und Lüneburg — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1955

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https://doi.org/10.11588/diglit.30040#0509
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geschlagenen Pfarrer hestätigt hatte, sondern dafür einen ihm gefälligen verordnete. Sie er-
reichten auch. daß> dem Sufterintendenten eingeschärft wurde, das Patronatsrecht nicht zu
heeinträchtigen (vgl. Jacohi I, S. 307, 309 f.). Dies gescliah vermutlich auf Veranlassung des
Abtes des Klosters St.Michaelis zu Lünehurg (vgl. Hs. der Celler Ministerialbibl.Z 103 Stück23,
ferner Archiv d. Sup. Lünehurg, Acta hetr. die Jura patronatus hes. des Klosters St. Michael).
Erst durch einen Rezeß vom 14. Februar 1609 xvurden die Ansprüche dieses Abtes befriedigt.

In einem weiteren Falle versuchten die Landstände, auf das landesherrliche Kirchen-
regiment einzuwirken. Im Vergleich vom 27. November 1592 (vgl. J a c oh i I, S. 315), ferner
im Landtagsabschied vom 26. November 1592 zu Uelzen (vgl. J ac ob i I, S. 339 f.) ließen sie
sich die fortdauernde Geltung der KO und des Corpus doctrinaeWilhelminum bestätigen (vgl.
v. Lenthe, S. 351 f.).

Die Dürftigkeit der Uberlieferung von Nachrichten über kirchliche Verordnungen der Her-
zöge in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hängt wahrscheinlich damit zusammen, daß die
kirchliche Gesetzgebung erst durch die neue KO von 1619 hzw. 1643 die bis heute gewahrte
Richtung erhielt; die friiher getroffenen Maßnalimen wurden daher hinfällig oder nach der neuen
KO umgestaltet. Immerhin ließen Statthalter und Räte zu Celle im Jahre 1551 eine Verordnung
herausgehen, die die Verhältnisse der geistlichen Güter, Lehen undAufkünfte genauestens regelte,
einwandfreie, christliche Lebenshaltung von den Pfarrern forderte, die Versorgung der Armen
ordnete, Schankbetrieb oder Spazierengehen auf den Kirchhöfen während des Gottesdienstes
verbot (vgl. Nieders. Staats- u. Univ.Bibl. Göttingen, Cod. Ms. jurid. 718 Bd. 304’). Eine Ver-
fügung der Herzöge Heinrich und Wilhelm befaßte sich mit der Regelung der Pfarreinkünfte
nach dem Tod oder der Entlassung eines Pfarrers (zwei Abschriften dieser Verordnung vor-
handen im Arch. d. Superintendentur zu Lüneburg, ebenso im Arch. d. Klosters St. Michael,
Rep.F 2 Nr. 7). Diese Verfügung wurde revidiert in die KO von 1619 und ebenso in die von
1643 aufgenommen (vgl. S chl e gel, Kir chenr e cht V, S. 398). In einer Erneuerung der
Polizeiordnung, gedruckt zu Uelzen 1576, wird angeordnet, daß die Aposteltage nur vormittags
wie Feiertage mit Gottesdiensten gehalten werden sollen (vgl. StadtA. Celle, Stadtbücher A II1).
Daß man vom herzoglichen Hof aus auch die Kirchenzudht zu lenken suchte, zeigt ein Schrei-
ben der Statthalter und Räte zu Celle an den Amtmann zu Lüne aus dem Jahre 1595 wegen
eines Abendmahlsverächters (vgl. Arch. d. Superintendentur zu Lüneburg).

Wenn auch die Residenzstadt Celle die Reformation weitgehend selbständig durchgeführt
hat (vgl. Cassel, S. 157 ff.), so machten die Herzöge ein schleclithin selbständiges Kirchen-
regiment in der Folgezeit unmöglich. Der Superintendent des Landes war auch zugleich Pastor
an der Stadtkirche zu Celle. Zu den Verhältnissen der Celler Geistlichkeit nach der Refor-
mation vgl. Cassel (S. 407 ff.). Uber das geistliche Ministerium der Stadt Celle war nichts
Genaueres in Frfahrung zu bringen: auch Cassel weiß hierüber nichts Sonderliches zu berich-
ten (vgl. hierzu noch Weizsäcker, S. 25 ff.). Die Ordnung des Bettelwesens hat der Rat, wie
es scheint, 1534 selbst in die Hand genommen (vgl. Cassel, S. 461). Später, 1573, unterstütz-
ten die Herzöge den Rat in der Ordnung des Bettelwesens (vgl. StadtA.Celle, Stadtbücher Nr. 29,
auch Cassel 1, S. 461 f. — dieser nennt allerdings hier das Jahr 1575. Die Bettelordnung von
1575 selbst war nicht aufzufinden, vgl. Cassel 1, S. 462). Von Seiten der Herzöge wurde fer-
ner noch mehrfach Verschärfung der Polizeiordnung zur Sittenzucht verfügt (vgl.StadtA. Celle,
Stadtbücher Nr. 29). über die Kalandsstiftung zu Celle, die die Güter der Meßpfründen und
Brüderschaften vereinigte, vgl. Weizsäcker (S. 27).

Besonderes Augenmerk richteten die Herzöge auf die Ordnung in den Klöstern, deren Gü-
ter Herzog Ernst der Bekenner von Anfang an mit Beschlag belegt hatte. Als die ersten Maß-

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